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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sequenzen - Sequoia
Farbe, die bei verschiedenen Kartenspielen, z. B.
beim Piquet, besondere Bedeutung haben. Drei in
einer Reihe folgende Blätter nennt man eine Terz,
vier eine Quart, fünf u. s. w. eine Quint, Sexte,
Septime, Oktave.
Sequenzen (lat. 86huontla, "Anhängsel"), in der
Kirchenmusikdie auf die Iubilationen (Melismen,
s. Neuma) der Endsilbe "ja" des Halleluja beim Gra-
duale-Rcsponsorium gedichteten Texte. Die frühesten
S. verfaßte Notker (s. d.) Valbulus. Die Texte der
S. waren (im Gegensatz zu den Hymnen) durchaus
abhängig von der Musik, wurden also nur durch die
Melodie bestimmt, zunächst noch ohne alle Rücksicht
auf Versmaß und Reim. Wegen dieser anfänglich
prosaischen Form hießen sie Prosen, und als ein-
geschobene Texte wurden sie auch Tropen genannt.
Gleichwohl waren auch schon die frühesten S. nicht
form- und gesetzlos, da sie, dem Gregorianischen
Gesänge entgegen, besonders auf die melodischen
Formen der german. Völker Rücksicht nahmen und
deshalb für die Ausbildung der Melodie sehr wichtig
wurden. Sie zerfielen in einzelne, ganz verschiedene
Chorüle und wurden abwechselnd von zwei Halb-
chören gesungen. In ihrer Abhängigkeit von der
Musik und Melodie begegneten die S. einer Gat-
tung des deutschen Volksgesanges, dem Leich (s. 0.),
und eine gegenseitige Einwirkung blieb nicht aus.
Außer Deutschland aber wurden die S. fast nur
in Frankreich und England gepflegt. Als sie all-
mühlich metrische Gestalt und Reim annahmen (na-
mentlich durch Adam von Sankt-Victor, gest. 1190),
erfuhr auch ihre äußere Form die Einwirkung der
alten volksmäßigen Lieder. Dadurch wurden sie
der röm. Kirche mißfällig', die Synode zu Köln 1536
erklärte sich für ihre Abschaffung, und als infolge
des Tridentinischen Dekrets unter Pius V. 1568
eine neue Ausgabe des Vreviars veranstaltet wurde,
traf hauptsächlich die S. das Verdammungsurteil',
denn von mehr als Vierthalbhunderten, die nach-
weislich einst vorhanden waren, wurden nur vier
beibehalten: "Veni Lancts Spiritus" (Pfingstsequenz),
"I^ucia 81011 8a1v3.t0i-6iu" (Fronleichnamsequenz),
"Ztad^t, inater äolorogH" und "Victimlw Mscimli
liiuäez" (Ostersequenz), nebst dem nicht aus dem
Nesponsorienqcsange hervorgegangenen, also nur
halb und halb dazugehörigen Traktus "Oieg irae".
Ja selbst diese fünf Gesänge werden gegenwärtig
fast nur noch in Klosterkirchen gehört. Dagegen sind
die gehaltvollsten S. durch Luther u. a. umgedichtet
oder überarbeitet in den prot. Gesangbüchern zu
finden. - Vgl. Wolf, über die Lais, S. und Leiche
(Heidelb. 1841): Bartsch, Die lateinischen S. des
Mittelalters in musikalischer und rhythmischer Be-
ziehung (Rost. 1868).
In der musikalischen Theorie wird die mehr-
fache Wiederholung eines kurzen Motivs von höhern
oder tiefern Toustufen aus Sequenz genannt. Sie
heißt streng, wenn dieIntervalle des Motivs genau
übertragen werden, frei, wenn sie eine Umbildung
erfahren (Sekunde in Terz, Quart u. s. w. oder um-
gekehrt). Die Sequenz ist durch Monteverdi in all-
gemeinen Gebrauch gekommen und in der neuern
Musik ein Hauptnüttcl der Melodiebildung geworden.
Sequösterllat.), Mittelsperson, s. Sequestration:
in der Medizin ein abgestorbenes Knochenstück
(s. Knochenfraß).
Sequestration (lat.), Zwangsverwaltung,
in der Rechtssprache die Anvertrauung eines in
Streit befangenen Gegenstandes an einen Dritten
(Sequester) zwecks der Aufbewahrung und Ver-
waltung, um später nach entschiedenem oder erledig-
tem Rechtsstreite die Sache an den Obsiegenden oder
Berechtigten zu übergeben oder sonstwie damit zu
verfahren. So kommt im öffentlichen Recht die S.
eines ganzen Vermögens vor, z. B. die S. des Ver-
mögens der hannov.Köniqsfamilie durch die preuß.
Regierung. Im Privatrccht ist von besonderer Be-
deutung die S. von Grundstücken behufs Realisierung
der Früchte und Einkünfte für die Gläubiger. Die
Deutsche Civilprozeßordnung verwertet die S. als
Sicherungsmahregel bei Pfändung eines Anspruchs
auf eine unbewegliche Sache und bei Erlaß einer
einstweiligen Verfügung. Sie hat jedoch das Ver-
fahren bei der gerichtlichen Zwanqsverwaltung von
unbeweglichem Vermögen als Teil der Zwangsvoll-
streckung mit dieser zusammen wesentlich der Lan-
desgesetzgebung überlassen, und demzufolge ist das-
selbe neuerdings in mehrern deutschen Vundes-
staaten, so in Preußen durch Gesetz vom 13. Juli
1883, gemeinschaftlich mit der Immobiliarzwangs-
vollstreckung (s. Subhastation) geregelt. (Vgl.Civil-
prozeßordnung §§. 747, 757,817.) -Vgl. Echubert-
Coldcrn, Die S. nach österr. Recht (Wien 1894).
3o"inoi2. ^3n"H?., Pflanzengattung aus der Fa-
milie der Nadelhölzer (s. d.), Abteilung der Taxo-
diueen (s. d.), mit zwei Arten, beide nur in Kali-
fornien, aber in vielen Gegenden als Zierbäume
kultiviert, Bäume von den größten Dimensionen:
besonders gilt dies von den sog. Mam mut-
bäum cn (Nammotk ti-668) der Sierra Nevada, 3.
giFHntßH Z/,5<^. (^V^IIinFtoniH FiFHnteg, _^inti?.,
oder ^VaLliinAtonia. FißMitsa. ^/lsi., s. Tafel:
Gymnospermen II, Fig. 2), die durchschnittlich
gegen 100 in hoch werden: doch wird diese Höhe von
einzelnen Exemplaren noch bedeutend überschritten;
der sog. Vater des Waldes, der schon seit länge-
rer Zeit umgestürzt ist, war 144 m hoch und hatte
am Grunde einen Umfang von 35 in. Er ist hohl
im Innern und diese Höhlung ist so weit, daß ein
Mensch bequem bis auf eine Strecke von etwa 50 in
hineingehen kann. Ein anderer ebenfalls umge-
stürzter und hohler Baum bietet in seinem Innern
genügend Raum, um darin herumreiten zu können;
er hat deshalb den Namen Reitschule erhalten.
Das Alter dieser Vaumriesen ist natürlich ein sehr
hohes, und wenn auch die Angaben darüber schwan-
ken, so läßt sich doch wohl mit Sicherheit annehmen,
daß einzelne Exemplare einige Jahrtausende alt sind.
Der obengenannte Vater des Waldes sollte nach
einigen Untersuchungen gegen 6000 I. alt sein; doch
ist diese Angabe jedenfalls zu hoch, da die Bäume
ein sehr lebhaftes Dickenwachstum und infolgedessen
breite Jahresringe haben; immerhin dürfte sich in
Wirklichkeit das Ältcr auf etwa 2000 Jahre belau-
fen. An mehrern Stellen des westl. Teils der Sierra
Nevada kommen größere und kleinere Gruppen vor
und zwar ungesähr in derselben Höhe über dem
Meere, nämlich gegen 1500 m hoch. Da die Anzahl
der noch vorhandenen größeren Exemplare eine nicht
sehr bedeutende ist, so wurde das Fällen verboten
und die sog. Mammuthaine als Nationaleigentum
erklärt. Das Holz besitzt keine große Festigkeit, doch
widersteht es lange dem Verfaulen; es hat rötliche
Farbe, gleich der des Mahagoniholzes.
Die andere Art, 8. äeiupervirenL ^ickl. (lax-
Odium 86inp6rvir6N8 ^amb.), ist zwar auch auf die
Gebirgsgegenden Kaliforniens beschränkt, hat aber
daselbst eine ausgedehntere Verbreitung. In der