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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sonntagsarbeit

2) im Handelsgewerbe und seit 1. Jan. 1897 nach Novelle vom 6. Aug. 1896 auch in Konsum- und andern Vereinen dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nur fünf Stunden beschäftigt werden; Gemeinde und weiterer Kommunalverband können die Beschäftigung noch weiter beschränken oder ganz untersagen (§. 105 b). Die Feststellung der Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Sonntagsruhe für 1) Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; 2) Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich unverschiebbaren Inventur; 3) Bewachung der Vetriebsanlagen und notwendige Arbeiten für Reinigung und Instandhaltung der Betriebsanlagen; 4) Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitererzeugnissen erforderlich sind. Durch Beschluß des Bundesrats (vgl. hierher Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Febr. 1895 mit Nachträgen vom 20. April, 26. Juni, 14. Juli, 27. Nov. 1896) können Ausnahmen zugelassen werden für Gewerbe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterlassung und Aufschub nicht gestatten, sowie für Arbeiten, die auf eine bestimmte Jahreszeit beschränkt sind oder zu gewissen Zeiten des Jahres zu außergewöhnlich verstärkter Thätigkeit nötigen (§. 105 d). Die höhere Verwaltungsbehörde kann S. gestatten für Gewerbe, deren Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher und an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, vorübergehende Ausnahmen zuzulassen, wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein nicht vorher zu sehendes Bedürfnis der Beschäftigung eintritt. Im Handelsgewerbe kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden bis auf 10 gestatten in den letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr nötig machen. Die Bestimmungen über Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf Gast- und Schankwirtschaften, Verkehrsgewerbe (doch sind neuerdings Bestimmungen über Sonntagsruhe im Güterverkehr der Eisenbahnen getroffen worden) und Aufführungen aller Art (Musikaufführungen, Theater u. s. w.). Für jugendliche Arbeiter von 12 bis 14 Jahren ist in Fabriken die S. ganz verboten, Lehrlingen muß die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit und Gelegenheit gewahrt werden. Für Übertretung dieser auf jugendliche Arbeiter bezüglichen Vorschrift ist Geldstrafe bis 2000 M., im Unvermögensfalle Gefängnis bis sechs Monate angedroht (§. 146, Ziff. 2); für Übertretung der besondern für Lehrlinge Geldstrafe bis 150 M., im Unvermögensfalle Haft bis vier Wochen (§. 148, Ziff. 9); für Übertretung derjenigen bezüglich aller Arbeiter und des Handelsgewerbes 600 M. und im Unvermögensfalle Haft (§. 146 a).

Die Bestimmungen für das Handelsgewerbe traten 1. Juli 1892 in Kraft; die für die Industrie 1. April 1895, weil die Ermittelung der vom Bundesrat zuzulassenden Ausnahmen (s. oben) lange Zeit in Anspruch nahm. Die zulässigen Ausnahmen erschöpfend zu umgrenzen, war keine leichte Aufgabe, aber sie darf in der Hauptsache als befriedigend gelöst angesehen werden. Gerade die genaue, möglichst erschöpfende Aufzählung der Sonntags erlaubten Arbeiten ist der Vorzug des deutschen Sonntagsgesetzes. Ungefähr 10 Proz. sämtlicher in produktiven Gewerben beschäftigten Arbeiter gehört, abgesehen von den einzelnen Saisonindustrien, solchen Industrien an, für die der Bundesrat Ausnahmen bewilligt hat. Die Ausnahmen erstrecken sich bei zahlreichen Industriezweigen nur auf einige Monate im Jahr; dabei sind in der Regel nur gelegentliche Arbeiten, keineswegs der ganze Betrieb freigegeben; auch ist in zahlreichen Fällen die Beschäftigung von Arbeitern nur für einen Teil des Sonntags, vielfach nur für einige Stunden erlaubt. Zu bemerken ist, daß andererseits das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern durch kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats noch auf andere Gewerbe ausgedehnt und auch landesgesetzlich S. weitergehend verboten werden kann (§. 105 g und h), sowie daß im Handelsgewerbe und in Konsum- und andern Vereinen, soweit Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen, auch in offenen Verkaufsstellen (seitens der Gewerbeinhaber selbst) ein Gewerbebetrieb nicht stattfinden darf (§. 41 a). Auch der Hausierhandel und ambulante Gewerbebetrieb am Orte ist, außer Darbieten von Lustbarkeiten, an Sonntagen verboten (§. 55 a). Gestiegen ist der Verkauf von Eßwaren, Cigarren u. s. w. (insbesondere auch durch Automaten) in Wirtschaften; denn diese können, weil für sie Sonntagsruhe nicht gilt, Waren, die zum Betrieb des Gewerbes gehören (nicht also z. B. Schokolade) und zum Genuß auf der Stelle bestimmt sind, uneingeschränkt, also auch durch Automaten verkaufen, während sonst für Automaten als Betriebsbestandteil die Bestimmungen über Sonntagsruhe gelten. Doch machte sich gegen dieses Recht der Wirte Frühjahr 1896 im Reichstag eine Agitation bemerkbar.

In Österreich, durch Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. März 1885 eingeführt, ist die Sonntagsruhe derzeit durch Gesetz vom 16. Jan. und für den Hausierhandel vom 28. April 1895 geregelt. Hiernach hat an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen, von welcher Regel jedoch gewisse allgemeine Ausnahmen gelten, so z. B. für die an den Gewerbelokalen und Werksvorrichtungen vorzunehmenden Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten, die persönlichen, nicht öffentlich vorgenommenen Arbeiten des Gewerbeinhabers ohne Verwendung eines Hilfsarbeiters u. s. w. Die Regierung kann bei Gewerben, bei denen ihrer Natur nach Unterbrechung des Betriebes oder Aufschub der Arbeit unthunlich oder bei denen der Betrieb an Sonntagen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Bevölkerung oder des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist, die Arbeit auch an Sonntagen (Ministerialverordnung vom 24. April und 11. Aug. 1895) gestatten. Die Ausnahmen sind so zahlreich, daß sie das Gesetz zum großen Teil illusorisch machen. Unter Umständen ist den durch S. betroffenen Arbeitern Ersatzruhe an Wochentagen zu gewähren. Beim Handel ist der Sonntagsbetrieb höchstens für sechs Stunden gestattet; unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Zeit eingeschränkt oder erweitert werden. Nach Anordnung des Handelsministers vom Jan. 1896 ist auch den Gehilfen der Fiaker und Einspänner ein Ruhetag wöchentlich zu gewähren. - In Ungarn ist durch den XIII. Gesetzartikel vom J. 1891 die gewerbliche Sonntags-^[folgende Seite]