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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Speckter; Spectator; Speculator; Speculum; Spedale; Spedalske Sygdom; Spedieren; Spediteur

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Speckter - Spediteur

sich seiner, um die Reibung metallener Maschinenteile zu vermindern. Ferner schneidet man ihn zum Zeichnen in längliche Stücke oder Stifte, die Briançoner, spanische oder venetianische Kreide genannt werden. Auf der Drehbank läßt er sich leicht verarbeiten, und man verfertigt aus ihm allerhand Bildwerke, Medaillons, Spielwaren, Pfeifenköpfe und Schreibzeuge, die größtenteils hart gebrannt werden; auch dient er als Material für Gasbrenner. Da der S. für sich sehr schwer schmelzbar ist, so giebt er vorzügliche Schmelztiegel, die durch den Gebrauch immer besser werden. Auf frisch gefärbtes Leder aufgepudert und nach dem Trocknen desselben oft mit Horn überstrichen, giebt er dem Leder einen starken Glanz. - Über den chinesischen S. s. Agalmatolith.

Speckter, Erwin, Maler, geb. 18. Juli 1806 zu Hamburg, ging 1825 zu Cornelius nach München. Sein Bild Christus und die Samariterin am Brunnen lehnt sich an mittelalterliche Kunst an. Moderner erscheint er in den Wandmalereien im Sievekingschen Hause zu Hamburg und in den während seines ital. Aufenthalts (1830-35) gemalten Bildern, worunter Simson und Delila (1834; städtisches Museum zu Leipzig), sogar in den Bahnen der venet. Meister. Bald nach seiner Rückkehr nach Hamburg, wo er einen Saal bei dem damaligen Senator Abendroth mit Fresken auszumalen begann, starb er 23. Nov. 1835. Die Galerie seiner Vaterstadt besitzt von ihm: Die drei Marien am Grabe Christi (1829), Bildnis einer Albanerin (1831) und einer Römerin (1832). - Vgl. seine Briefe eines deutschen Künstlers aus Italien (2 Bde., Lpz. 1846).

Speckter, Otto, Maler und Zeichner, Bruder des vorigen, geb. 9. Nov. 1807 zu Hamburg, widmete sich der Darstellung des Tierlebens. Außerdem ist er als Zeichner und Radierer auf den Gebieten der Tierfabel, der Arabeske, der Landschaft und des Porträts bekannt. Hervorzuheben sind: "Fabeln für Kinder" (Text von Hey; zuerst Gotha 1833), Illustrationen zu Luthers geistlichen Liedern, zu Eberhards "Hannchen und die Küchlein", zum "Gestiefelten Kater" sowie zu Klaus Groths "Quickborn" (1855). Er starb 29. April 1871 in Hamburg.

Spectator (spr. -tehtr, "Zuschauer"), Name einer einflußreichen, von Addison (s. d.) herausgegebenen engl. Wochenschrift.

Speculator (lat.), Beiname des Kanonisten Durantis (s. d.).

Speculum (lat.), Spiegel; S. uteri, s. Gebärmutterkrankheiten.

Spedale (ital.), Krankenhaus (s. d.).

Spedalske Sygdom, s. Aussatz.

Spedieren (ital.), soviel wie Expedieren (s. d.).

Spediteur (spr. töhr), wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen übernimmt. Kontrahiert der vom Versender Beauftragte in dessen Namen mit dem Frachtführer, so ist er nicht S., sondern Bevollmächtigter des Versenders. Wer nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen Absender und Frachtführer (Verfrachter) bewirkt (Frachtmakler, Güterbestatter, Schiffsprocureur), ist nicht S. Die S. pflegen auch gewerbsmäßig Lagerung und Aufbewahrung fremder Güter für Rechnung des Hinterlegenden zu übernehmen, ohne daß diese Güter zur Versendung bestimmt sind. Insoweit sind sie nicht S., sondern Lagerhalter (s. Lagerhaus). Hierfür gelten vom 1. Jan. 1900 an Bestimmungen des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 über das Lagergeschäft §. 416 fg., auch jetzt schon nicht die über Spedition, über die Haftung des S. gehen die Gesetze auseinander. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 380 (Handelsgesetzbuch von 1897 §. 408) haftet der S. für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Empfangnahme, Aufbewahrung, Versicherung des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Verfrachter oder Zwischenspediteure und überhaupt bei Ausführung der Versendung entsteht. Der S. hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Hat sich der S. mit dem Absender (nach bisherigem Handelsgesetzbuch: oder Empfänger) über bestimmte Sätze der Transportkosten geeinigt so haftet er mangels anderer für Zwischenspediteure und Frachtführer (Verfrachter). Der S. ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen. Thut er dies, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (s. d.) oder Verfrachters, haftet also wie dieser. Im wesentlichen gleiche Bestimmungen gelten in Österreich, Ungarn und in Bosnien und Herzegowina.

Nach dem franz. Code de commerce ist der Commissionnaire pour les transports par terre et par ean Garant für die rechtzeitige Ankunft der ihm übergebenen Ware, für Beschädigungen und Verluste (soweit der Frachtbrief keine abweichenden Bedingungen enthält) und für die Handlungen des Zwischenkommissionärs, an welchen er die Ware adressiert, alles mit der Ausnahme, daß der S. nicht für Höhere Gewalt (s. d.) haftet. Ebenso Belgien, Holland, Luxemburg, die Türkei, Rumänien, Serbien, Griechenland, Ägypten, während in der Schweiz, in Italien, Spanien und Portugal zwischen der Haftung des S. und des Frachtführers überhaupt nicht unterschieden wird. Der S. hat, wenn das Gut dem Frachtführer (Verfrachter) übergeben ist, eine Provision (s. d.) und Erstattung der Auslagen zu fordern, ohne daß das Deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt, der S. sei verpflichtet, für den Auftraggeber in Vorschuß zu gehen. Er kann auch nur die Fracht berechnen, welche er mit dem Frachtführer oder Verfrachter bedungen hat. Hat der S. sich über bestimmte Sätze der Transportkosten (sog. Übernahmepreise) geeinigt, so hat er ausschließlich Recht und Pflicht eines Frachtführers und kann Provision nur fordern, wenn das ausgemacht ist. Bezüglich Sammelladungen bestimmt das Handelsgesetzbuch von 1897 §. 413 neu: Bewirkt der S. die Versendung zusammen mit Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung abgeschlossenen Frachtvertrags, so finden die gleichen Vorschriften Anwendung, auch wenn eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht stattfand. Der S. kann in diesem Falle eine den Umständen angemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des Einzelgutes gewonnene Fracht verlangen. Wenn der S. den Transport selbst ausführt, kann er die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen. Wegen Fracht, Provision, Auslagen und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse hat der E. ein Pfandrecht an dem Gut, sofern er dasselbe noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Soweit das Handelsgesetzbuch keine besondern