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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Spintherismus; Spintisieren; Spion

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Spintherismus - Spion

des Cartesius auf die Ausbildung des Spinozismus, Lpz. 1816; Sigwart, Über den Zusammenhang des Spinozismus mit der Cartesianischen Philosophie, Tüb. 1810.) Der Mittelpunkt des Systems ist der Satz: Es giebt nur eine unendliche Substanz (Gott) mit unendlichen Attributen, von denen der Mensch nur zwei, nämlich das Denken und die Ausdehnung, erkennen kann. Aus der Unendlichkeit der einen Substanz muß Unendliches auf unendliche Weise folgen, und zwar mit Notwendigkeit, daher der Zweckbegriff vollkommen wegfällt und unter die Vorurteile des menschlichen Verstandes gerechnet wird. Gott oder die eine, unteilbare Substanz ist die innere (immanente), nicht äußere (transiente) Ursache alles dessen, was ist und geschieht; die Welt ist die Selbstdarstellung Gottes, die keine andere sein kann, als sie ist. Das Endliche ist eine beschränkte, begrenzte Modifikation der Attribute Gottes, die Körper des Attributs der Ausdehnung, die Geister des Attributs des Denkens. Zwischen den Modifikationen des Denkens und der Ausdehnung besteht kein ursächlicher Zusammenhang, sondern ein vollkommener Parallelismus, darin gegründet, daß beide Attribute Seiten der einen, unendlichen Substanz sind. Jede Erkenntnis ist adäquat (vollkommen), deren Ursachen im erkennenden Wesen selbst liegen, inadäquat (unvollkommen), soweit sie durch außer ihm liegende Ursachen bestimmt ist. Deswegen sind die Erkenntnisse Gottes adäquat, weil er alles in sich faßt. Die des menschlichen Geistes sind nur insofern adäquat, als ihre Ursachen in ihm selbst (als Modifikation Gottes) liegen; inadäquat aber, insofern er in seinem Erkennen durch andere Modifikationen Gottes bestimmt ist. (Vgl. J. H. Loewe, über S.s Gottesbegriff und dessen Schicksale, im Anhang zu seinem Werke: Die Philosopbie Fichtes, Stuttg. 1862.) Der menschliche Geist ist die Idee des Leibes und seiner Affektionen, denn der Geist und der Leib ist dasselbe, einmal unter dem Attribut des Denkens, das andere Mal unter dem Attribut der Ausdehnung gedacht. Ebenso sind die Affekte des Geistes (Neigungen, Begehrungen, Leidenschaften) nur die Ideen von Zuständen des Körpers (corporis affectiones), die seine Macht zu handeln vermehren oder vermindern. Der Geist strebt wie jedes Ding in seinem Sein und Wirken zu beharren; alles, was ihn darin fördert, ist gut, was ihn hemmt, übel. Seligkeit ist nicht der Lohn der Tugend, sondern diese selbst, und nicht deshalb sind wir selig, weil wir unsere Affekte bändigen, sondern dadurch, daß wir selig sind, wird uns die Selbstbeherrschung möglich. Die Liebe zu Gott ist der Ausdruck der Freude, die uns aus seiner Erkenntnis zuwächst. Eigentlich ist die Liebe des Menschen zu Gott die unendliche Selbstliebe, womit Gott sich selbst liebt, nicht insofern er unendlich ist, sondern insofern er sich in der Form des menschlichen Geistes darstellt.

Mit vollkommener Deutlichkeit tritt der Mangel jeder von der Begehrung unabhängigen Bestimmung über den sittlichen Wert oder Unwert des Wollens in der Rechtslehre des S. hervor. Macht ist ihm Recht; jeder hat so viel Recht, als er Macht hat; was auch immer jeder nach den Gesetzen seiner Natur thut, thut er kraft seines Rechts, und Verträge und Versprechungen sind nur so lange gültig, als der, welcher sie brechen kann, es seinem Vorteile angemessen findet, sie nicht zu brechen. Der Staat ist daher dem S., wie dem Hobbes, nur der Notbehelf gegen die Nachteile, die der uneingeschränkte Gebrauch seines natürlichen Rechts bei der Feindseligkeit der Menschen untereinander für jeden Einzelnen, der allemal schwächer ist als die Gesamtheit der übrigen, herbeiführen würde; nur daß S. nicht, wie Hobbes, eine unbedingte Unterwerfung unter die Staatsgewalt verlangt, sondern diese davor warnt, den Gesamtvorteilen der ihr Unterworfenen entgegenzutreten, weil sie in diesem Falle von ihrem natürlichen Rechte Gebrauch machen würden. - Durch die leidenschaftslose Ruhe und Nüchternheit seiner Darstellung, durch den eng geschlossenen Zusammenhang seiner Beweise, durch die großartige Resignation, mit der er in allem, was ist und geschieht, eine Reihe von Naturerfolgen sieht, an denen sich nichts ändern läßt und über deren Wertunterschiede sich zu härmen für den denkenden Menschen sich nicht der Mühe lohne, hat S. von jeher die Bewunderung der philos. Welt auf sich gezogen. Auf die Gestaltung der deutschen Philosopbie gewann er in der Periode nach Kant großen Einfluß.

Vgl. noch F. H. Jacobi, über die Lehre des S. in Briefen an Mendelssohn (Bresl. 1786; neue Aufl. 1789); Herder, Gott, einige Gespräche (Gotha 1787; 2. Aufl. 1800), ein Versuch, die Lehre des S. der des Leibniz zu nähern; Sigwart, Der Spinozismus historisch und philosophisch erläutert (Tüb. 1839); van der Linde, S., seine Lehre und deren erste Nachwirkungen in Holland (Gott. 1862); van Vloten, Baruch d'Espinoza, zijn leven en schriften (Amsterd. 1862); Kuno Fischer, Geschichte der neuern Philosophie, Bd. 1, Abteil. 2 (4. Aufl., Heidelb. 1897); Th. Camerer, Die Lehre S.s (Stuttg. 1877); Baltzer, S.s Entwicklungsgang, besonders nach seinen Briefen geschildert (Kiel 1888); Berendt und Friedländer, S.s Erkenntnislehre (Berl. 1891); Hoff, Die Staatslehre S.s (ebd. 1895).

Spintherismus (grch.), das Funkensprühen.

Spintisieren, grübelnd sinnen.

Spion (ital.), für jeden Staat diejenige Person, die sich von Gegenständen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Landesverteidigung erforderlich ist, ohne Erlaubnis Kenntnis zu verschaffen sucht. Die Spionage ist eine Vorbereitungshandlung des Verrats. Für den Staat, in dessen Interesse die Ausspähung geschieht, ist der S. Kundschafter (s. d.). Die Ausspähung kann in Kriegs- wie in Friedenszeiten erfolgen. Die Ausspähung im Kriege durch gegnerische Kombattanten in Uniform ist erlaubt, also nicht Spionage. Die Spionage ist übrigens nur straf-, nicht völkerrechtswidrig, weshalb Offiziere auch in Friedenszeiten ohne Völkerrechtsverletzung mit Auskundschaftung beauftragt werden können. Andererseits hat der bedrohte Staat gegen Kriegsspione nach Völkerrecht das Recht der Verhängung kriegsgerichtlicher Todesstrafe. Während in Deutschland früher nur die Kriegsspionage ein besonderes strafrechtliches Delikt war (s. Landesverrat und Kriegsverrat), ist seit Gesetz vom 3. Juli 1893, ebenso wie in Italien (Strafgesetzbuch von 1889, Art. 104-138) und Rußland (1892), auch die Friedensspionage besonderes Delikt (s. Verrat), nachdem Frankreich in dieser Richtung mit einem Spionagegesetz vom 18. April 1886 vorangegangen war. Nach diesem ist z. B. strafbar das Einschleichen unter Verkleidung, falschem Namen u. s. w. in feste Plätze, die Vornahme topogr. Aufnahmen in einem Umkreise von 10 km Radius um militär. Anlagen, das Übersteigen von Barrieren, Böschungen u. s. w.