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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sprenggeschosse - Sprengwerk

Kälte von -1 bis 15° wochenlang weich; jedoch zeigt S. bei starkem Temperaturwechsel oft Ausschwitzungen, die zur Vorsicht mahnen. In seiner Kraft übertrifft die S. den besten Dynamit und hat vor diesem den Vorzug, bei der Explosion mehr schiebend als brisant zu wirken.

Sprenggeschosse, soviel wie Explosionsgeschosse (s. d., Brisanzgranaten und Chrapnel).

Sprengglas, soviel wie Glasglanz (s. d.).

Sprenggranaten (Granate C88) unterscheiden sich von den in der deutschen Artillerie gebräuchlichen Langgranaten (s. d., Granate C83) dadurch, daß sie kleine Sprengladungen enthalten und gegen tote und lebende Ziele verwendet werden sollen, während die Langgranaten große Sprengladungen haben und nur gegen tote (feste) Ziele gebraucht werden. Außerdem sind die S. aus Stahleisen gefertigt, 3 Kaliber lang und mit Doppelzünder (s. d.) versehen. Die Langgranaten sind 4-5 Kaliber lang, aus Stahl und haben Aufschlagzünder (s. Fallzünder).

Sprenggummi, s. Sprenggelatine.

Sprenghaube, s. Raketen.

Sprengkufen, s. Feuertöpfe.

Sprengladung, die zum Zertrümmern fester Gegenstände mit diesen in unmittelbare Berührung gebrachte Sprengstoffmasse. Man unterscheidet 1) S. für Minen (Schießpulver), Sprengen von Eis, Fels und Mauern, Zerstören von Eisen- und Holzkonstruktionen (brisante Sprengstoffe). 2) S. der Artilleriegeschosse, welche in Art und Größe nach deren Gattung und Bestimmung verschieden ist. Früher wurde minder brauchbares Schießpulver benutzt, jetzt für gewöhnliche Granaten feinkörniges Pulver, für Chrapnels sogar Gewehrpulver, für die sog. Sprengstoffgranaten zur Erhöhung der Geschoßwirkung gegen besonders widerstandsfähige Ziele brisante Sprengstoffe (s. Explosivstoffe), wie Schießbaumwolle, Dynamit, Melinit, Ekrasit, Pikrinsäure u. s. w. Die S. der Shrapnels ist gering, weil sie nur die äußere Hülle zertrümmern soll, während die Füllkugeln vermöge der dem Geschoß gegebenen Geschwindigkeit in einem spitzen Kegel weiter fliegen, am geringsten bei den Röhren-, etwas größer bei den Bodenkammershrapnels; zur Erzeugung einer beobachtungsfähigern Sprengwolke wird die S. vielfach mit Kohlenstaub oder Graphit gemengt. Am größten ist die S. der Sprengstoff- (Brisanz-, Minen- oder Torpedo-) Granaten; sie erreicht bei dem franz. 220- und 270 mm-Mörser die Größe von 33 und 60 kg.

Sprengling, Fisch, s. Äsche.

Sprengmittel, s. Explosivstoffe.

Sprengmörser, soviel wie Petarde (s. d.).

Sprengöl, soviel wie Nitroglycerin (s. d.).

Sprengpulver, s. Brains Sprengpulver und Nobels Sprengpulver.

Sprengröhren, s. Straßenreinigung.

Sprengsel, soviel wie Heuschrecke.

Sprengstoffe, diejenigen Explosivstoffe (s. d.), die vorzugsweise zu Sprengzwecken benutzt werden. S. auch Sicherheitssprengstoffe, Bd. 17.

Sprengstoffgesetz (Dynamitgesetz). Das Umsichgreifen anarchistischer Dynamitattentate, in Deutschland insbesondere das Niederwaldattentat (s. Niederwald), führte in einer Neihe von Staaten zu besondern gewerbepolizeilichen Präventivvorschriften und strengen strafrechtlichen Bestimmungen gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, zuerst in England durch Gesetz vom 10. April 1883, dem das deutsche S. vom 9. Juni 1884 und das mit diesem zum Teil übereinstimmende österreichische vom 27. Mai 1885 nachgebildet sind. Das deutsche Gesetz gestattet Herstellung, Vertrieb und Besitz von Sprengstoffen sowie Einführung derselben, unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen, nur mit polizeilicher Genehmignng. Wer sich mit Herstellung oder Vertrieb beschäftigt, hat ein, jederzeit der Behörde vorzulegendes Register zu führen, aus welchem die Menge der Sprengstoffe und deren Verbleib ersichtlich ist. Für Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel dienen, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschrift, nicht, demgemäß nach einem Beschluß des Bundesrates nicht für fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestelltes Pulver enthalten, und nicht für zum Schießen aus Jagd- oder Seitengewehren dienende rauchschwache Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht über 4 mm Seitenlänge und 0,1 mm Dicke in den Handel gebracht werden. Die erteilte Erlaubnis bleibt stets widerruflich. Gegen ihre Zurücknahme ist nur Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig. Die nach der Gewerbeordnung für die Anlage einer Sprengstofffabrik erteilte Genehmigung giebt nicht die Befugnis, die Fabrik zu betreiben, wenn nicht die nach dem S. erforderliche Erlaubnis erteilt ist, oder weiter zu betreiben, wenn diese Erlaubnis zurückgezogen ist. Unter Strafe gestellt sind: 1) Vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern durch Anwendung von Sprengstoffen. 2) Verabredungen und Vorbereitungshandlungen durch Herstellung, Anschaffung, Bestellung von Sprengstoffen mit Absicht des verbrecherischen Gebrauchs. 3) Öffentliche Aufforderung zur Übertretung des Gesetzes und Anpreisung derselben. 4) Nichtanzeige des verbrecherischen Vorhabens. 5) Verletzung der vorstebend berührten gewerbepolizeilichen Anordnungen. Die Regelstrafe in den Fällen 1-3 ist Zuchthaus in verschiedenen Abstufungen, Todesstrafe, wenn durch die verbrecherische Anwendung der Tod eines Menschen herbeigeführt wird und der Thäter diesen Erfolg voraussetzen konnte; im Falle 4 Gefängnis bis zu 5 Jahren und im 5. Falle Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. Über den Transport von Sprengstoffen s. Pulvertransport. Ähnliche Gesetze haben noch Italien (Sicherheitspolizeigesetz vom 30. Juni 1889, Art. 21-23 und Strafgesetzbuch vom gleichen Tage, Art. 300, 301, 462, 469) und Frankreich (Gesetz vom 2. April 1892). (S. auch Bd. 17.)

Sprengtonnen, s. Feuertöpfe.

Sprengwagen, s. Straßenreinigung.

Sprengwerk, eine Baukonstruktion, deren man sich zum Überspannen von freien Räumen bedient, welche weiter sind, als es die Tragfähigkeit einfacher Balken gestattet. Dasselbe hat mit dem Hängewerke (s. d.) gleichen Zweck, unterscheidet sich aber von demselben dadurch, daß, während bei letzterm der Balken von oben an einem oder mehrern Punkten gehalten wird, beim S. diese Unterstützung von unten her stattfindet. Außerdem übt das S. einen Seitendruck auf die Widerlager aus. Je nach der Zahl der Unterstützungspunkte unterscheidet