Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Staats-Anzeiger; Staatsarzneikunde; Staatsaufsicht; Staatsausgaben; Staatsbahnsystem; Staatsbahntaxen; Staatsbankrott

211

Staats-Anzeiger - Staatsbankrott

tretung übernehmen, in Deutschland die öffentliche Klage erheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dem mehr oder minder weitgehenden Anklagemonopol der S. steht andererseits in Österreich die subsidiäre Privatanklage, in Deutschland die Befugnis des Verletzten gegenüber, wegen versagter Verfolgung auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. (Das Nähere hierüber s. Privatklage.) Die Vorermittelungen werden von der S. teils selbständig unter Mitwirkung der Beamten der Sicherheits- und Polizeibehörden ("Hilfsbeamte der S."), welche ihren Anordnungen Folge zu leisten haben, teils durch Ersuchen der Amts- oder Bezirksgerichte geführt, teils auf Antrag der S. durch gerichtliche Voruntersuchung (s. d.) erhoben. Bis zur Erhebung der öffentlichen Klage, als welche auch der Antrag auf Voruntersuchung gilt, bleibt die S. Herrin des Verfahrens; aber die erhobene Klage kann nach §. 154 der Deutschen Strafprozeßordnung nicht mehr zurückgenommen, sondern muß durch Beschluß oder Urteil des Gerichts erledigt werden, während nach §. 259 der Österr. Strafprozeßordnung dem Ankläger in strenger Durchführung des Anklageprincips der Rücktritt von der Anklage freisteht, bis sich der Gerichtshof zur Fällung des Urteils zurückzieht. Anträge auf Einstellung des Verfahrens oder auf Freisprechung sind der S. auch im deutschen Strafprozeß nicht verwehrt, nur ist das Gericht nicht an dieselben gebunden. Nach der 1896 gescheiterten Novelle zur Strafprozeßordnung sollte sie zu Gunsten des Angeklagten auch Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses vor der Hauptverhandlung beantragen dürfen. Auch in der Hauptverhandlung (s. d.) erscheint die S. nur äußerlich als Partei; sie hat überall die Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht bloß zur Belastung, sondern auch zur Entlastung des Angeklagten; sowohl nach der Deutschen (§. 338) als nach der Österr. Strafprozeßordnung (§§. 282, 283) ist sie befugt, Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten einzulegen. Wegen der dem Generalprokurator zustehenden Nichtigkeitsbeschwerde "zur Wahrung des Gesetzes" s. Nichtigkeitsbeschwerde. Nach §. 483 der Deutschen Strafprozeßordnung erfolgt auch Strafvollstreckung (s. d.) durch die S., nach §§. 34, 401-405, 407, 408 der Österr. Strafprozeßordnung steht ihr eine gewisse Mitwirkung dabei zu.

Nach der Deutschen Civilprozeßordnung ist in Ehesachen (s. Eheprozeß) und Entmündigungssachen (s. Entmündigung) die Zuziehung der S. geboten; ebenso erfordert das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte (s. Ehrengericht) die Mitwirkung der S. Landesgesetzlich ist derselben ein weiterer Wirkungskreis besonders im Disciplinarverfahren und bei der Justizverwaltung zugewiesen. Mit fast den nämlichen Attributen ist die S. in mehrern Schweizerkantonen, in Italien, Spanien, Belgien, Holland ausgestattet. In dem Gesetze vom 3. Juli 1879 (Prosecution of offences Act) ist auch in England ein Schritt zur Einführung der S. geschehen.

Litteratur. Holtzendorff, Die Umgestaltung der S. (Berl. 1865); Gneist, Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung (ebd. 1874); Schütze, Das staatsbürgerliche Anklagerecht (Graz 1876); von Marck, Die S. bei den Land- und Amtsgerichten in Preußen (Berl. 1884); Chuchul, Das Bureauwesen der S. bei den Landgerichten (Cassel 1884); Glaser, Handbuch des Strafprozesses, Bd. 2 (Lpz. 1885); von Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Freiburg 1892), §. 27; Em. Ullmann, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Münch. 1893), §§. 56 und 57; Artikel S. im 2. Ergänzungsband zu Stengels "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts (Freiburg 1893).

Staats-Anzeiger, Preußischer, s. Deutscher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Staatsarzneikunde (Medicina publica oder politico-forensis), die Wissenschaft von der Anwendung der Medizin und ihrer Hilfswissenschaften zur Erreichung von Staatszwecken. Sie zerfällt in die Gerichtliche Medizin (s. d.), die Medizinalpolizei (s. Hygieine), die Medizinalordnung oder das Medizinalwesen (s. d.) und das Militärmedizinalwesen (s. Sanitätswesen). - Vgl. außer den Lehrbüchern von Henke, Mende und Krahmer und den ältern encyklopäd. Werken von Siebenhaar und Most besonders Kraus und Pichler, Encyklopäd. Wörterbuch der S. (4 Bde., Stuttg. 1872-78).

Staatsaufsicht, s. Aufsicht.

Staatsausgaben, s. Finanzen.

Staatsbahnsystem, s. Eisenbahnpolitik.

Staatsbahntaxen (preußische), s. Eisenbahntarife.

Staatsbankrott, die ausdrückliche Weigerung oder die thatsächliche Unfähigkeit des Staates, seine rechtlich unzweifelhaften Schuldverbindlichkeiten zu erfüllen. Der S. kann erfolgen durch Einstellung der Zahlungen auf unbestimmte Zeit, durch völlige Lossagung von der Schuld, so daß die Staatsgläubiger Kapital und Anspruch auf Zinsen vollständig verlieren, durch Herabsetzung des Zinsfußes ohne Zustimmung der Gläubiger und ohne diesen die sofortige Rückzahlung des Kapitals anzubieten, durch zu hohe, also den Zinsfuß herabsetzende Besteuerung der Zinscoupons, durch die Zahlung der Zinsen in einer verschlechterten Münze oder in einem schlechten Papiergelde, durch die Herabsetzung des Wertes des Staatspapiergeldes oder durch die massenhafte Ausgabe unterwertiger Scheidemünze. Wenn man beim Bankrott (s. d.) in Bezug auf die moralische Verwerflichkeit einen Unterschied machen kann, so ist der S. wohl noch verwerflicher als der Privatbankrott. Zudem schädigt der S. den Kredit des Staates. Solide Staatsverwaltungen müssen deshalb auf Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben Bedacht nehmen. Indes sind doch Umstände denkbar und möglich, welche den S. unvermeidlich machen, z. B. wenn ein großer, unglücklicher Krieg dem Staat die besten Einnahmequellen abgeschnitten hat. Selten übrigens entschließt sich ein civilisierter Staat zu einer offen ausgesprochenen Repudiation (s. d.) seiner Schulden; man begnügt sich in den schlimmsten Fällen gewöhnlich damit, die Zahlung der Zinsen faktisch einzustellen und läßt den Gläubigern die Hoffnung auf ein künftiges Arrangement. Eine Besteuerung der Coupons oder die Einlösung derselben in entwertetem Papiergeld ist formell eigentlich nur den auswärtigen Gläubigern gegenüber ein S. Der S. ist in der Geschichte nicht selten. Selbst in Preußen bez. Brandenburg ist S. vorgekommen (1693 Einstellung der Zinsenzahlung für die Schulden des Großen Kurfürsten, 1806 ebenfalls Einstellen der Zinszahlung). In Österreich wurden im dritten Viertel des 17. Jahrh. die Zahlungen verweigert; 1811 führte die fortdauernde Entwertung zu einem förmlichen Bankrott. Viel häufiger noch kam der S. in Spanien und Frankreich vor (in Spanien