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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Stamphanäs - Standesbeamte

Verwendung fand und noch jetzt zur Zerkleinerung von Mineralien, zur Erzeugung von Metallfarben (Brokatstampfe) in Gebrauch ist.

Stamphanäs, Inselgruppe, s. Strophaden.

Stampillen (ital. stampiglie), soviel wie Stempel zum Aufdrücken eines Namens, Wappens u. dgl.

Stams, Dorf im Gerichtsbezirk Silz der österr. Bezirkshauptmannschaft Imst in Tirol, im Oberinnthal, am rechten Innufer und an der Arlbergbahn, hat (1890) 485 E. und eine große Cistercienserabtei (667 m), 1271 gestiftet von Elisabeth, der Mutter des Hohenstaufen Konradin, mit wertvoller Bibliothek; in der Klosterkirche ist die Gruft Tirolischer Fürsten.

Stanbolia, Insel, s. Stampalia.

Stancăro, Francesco, s. Antitrinitarier.

Stanco, Insel, das alte Kos (s. d.).

Stand, social, s. Stände.

Standaert (spr. -ahrt), Beiname des niederländ. Malers Pieter van Bloemen (s. d.).

Standard (engl., spr. stänndĕrd), musterhaft; auch das Normale, Normalmaß u. s. w. (s. auch Standard of life); bei Münzen oder Gebrauchsgegenständen von Edelmetallen der gesetzlich geregelte Feingehalt (s. Fein). Auch der Preis der Edelmetalle (s. d.) versteht sich in England für Standardgold (22 Karat oder 11/12) und Standardsilber (11 1/10 Unze oder 222 Pennyweights oder 37/40). (S. auch Probegold und Währung.)

Standard (spr. stänndĕrd), konservative Londoner Morgenzeitung, besteht seit 1859 und erscheint täglich in einer Auflage von gegen 250000 Exemplaren.

Standard-Alphabet, soviel wie Universalalphabet (s. d.).

Standard Dollar (spr. stänndĕrd), nordamerik. Silbermünze, s. Dollar.

Standardgold, s. Gold (Goldpreis) und Standard.

Standard Hill (spr. stänndĕrd), Hügel im North-Riding der engl. Grafschaft York, bei North-Allerton (3802 E.). Hier besiegte der Erzbischof Thurtell für König Stephan im Aug. 1138 in der sog. Standartenschlacht die Schotten.

Standard of life (engl., spr. stänndĕrd ŏf leif), Lebensmaßstab, besser Lebenshaltung, das Maß der Befriedigung wirtschaftlicher Verhältnisse, das für die verschiedenen Klassen der Gesellschaft nach dem Herkommen und den landesüblichen Anschauungen als das normale und berechtigte gilt. Von besonderer Bedeutung ist die Lebenshaltung der Arbeiterbevölkerung. Je höher dieselbe sich behauptet, um so höher ist der Kulturstand einer Nation im allgemeinen zu schätzen. Zwischen dem Lebensmaßstab der Arbeiter und dem Arbeitslohn (s. d.) besteht eine unmittelbare Wechselwirkung, indem ersterer das Existenzminimum (s. d.) normiert, das von der fortschreitenden Kultur stetig emporgehoben wird.

Standard-Oil-Company (spr. stänndĕrd eul kōmmpĕnĭ), s. Petroleum (Produktion u. s. w.).

Standardsilber, s. Silber (Silberpreis) und Standard.

Standardwäscher, s. Gasbeleuchtung.

Standarte (aus dem frz. étendard), ursprünglich das kaiserl. Reichsbanner, jetzt die Fahne der Kavallerie. Diese Fahne hat ein kleineres Tuch und einen kürzern Schaft als die der Infanterie; der Schaft ist mit einem Armriemen versehen, um zu Pferde sicher gehalten zu werden, während sein unteres Ende in einem am rechten Steigbügel befestigten Schuh ruht. Früher führte jede Eskadron eine S., jetzt nur noch jedes Kavallerieregiment.

S. werden auch die besondern Fahnen oder Flaggen genannt, die bei der Anwesenheit von Fürsten aus souveränen Häusern auf ihren jeweiligen Residenzen (oder am Mast des Schiffs, auf dem sie sich befinden) geheißt werden. (S. Deutschland und Deutsches Reich, Flaggen.) Im deutschen Heere wird im Manöver wie im Felde der Standort des Kaisers und der Könige durch bestimmte S. (daher Kaiserstandarte, preuß., bayr., sächs. und württemb. Königsstandarte) bezeichnet, während der Platz eines Armee-Oberkommandos, eines Generalkommandos oder eines Divisionsführers durch Flaggen in den deutschen Farben, aber von verschiedener Form, kenntlich gemacht wird. ^[Spaltenwechsel]

Standartenschlacht, s. Standard Hill.

Standartenwache, s. Innenwachen.

Standbäume, s. Gerüste.

Standbein, s. Spielbein.

Standbild, s. Statue.

Ständchen, s. Serenade.

Stände, die rechtlich oder doch politisch bevorzugten Abteilungen der Gesellschaft, die durch eine gemeinsame Art und gemeinsame Interessen verbunden sind. Im Mittelalter wurden die ursprünglichen Erbstände (Adel, Freie) in Berufsstände umgebildet: Klerus, Herren, Ritter, Bürger, Bauern, die dann selbst wieder zu Berufsständen wurden. Die mittelalterlichen Reichsstände, Kurfürsten, Fürsten und Herren, Städte und die Landstände (s. d.) in den einzelnen Ländern (Herren, Prälaten, Ritter, Städte, nur selten auch Bauern) beruhten auf dieser Einteilung. Die Ausbildung des modernen Staates hat die ohnehin im Untergange begriffenen alten S. vollends aufgelöst bis auf den hohen Adel. Es giebt neue Berufsstände, gewerbliche (Handels-, See-, Berg-, Arbeiterrecht) und öffentliche (Beamte, Militärpersonen, Geistliche).

Stander, Schiffssignal oder -Kommandozeichen, die entweder die Form eines Vierecks mit dreieckigem Ausschnitt oder eines gleichschenkligen Dreiecks haben (s. Deutschland, Flaggen). Die Unterscheidung zwischen Flagge und S. wird indes nicht streng durchgeführt.

Ständerat, s. Schweiz (Verfassung).

Ständerbau, s. Holzbaukunst.

Ständermaschine, s. Dampfmaschine.

Ständersiele, s. Siel.

Ständerung, in der Heraldik die mittels gerader und schräger Vierung entstehende, abwechselnd gefärbte Teilung eines Schildes, der dadurch geständert wird. (S. Tafel: HeraldischeTypen Ⅰ, Fig. 17.)

Ständerwände, s. Blockhaus.

Standesamt, s. Standesbeamte.

Standesbeamte, die nach dem Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 (abgeändert durch Art. 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch) und nach dem Bürgerl. Gesetzb. §§. 1317 fg. mit der Führung der Standesregister (s. Civilstandsregister) beauftragten Personen. Der Bezirk, für welchen der S. bestellt ist, heißt Standesamtsbezirk. Die Bildung der Standesamtsbezirke sowie die Besetzung der Standesämter erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Regel ist dabei, daß jede Gemeinde einen Standesamtsbezirk ausmacht und der Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter die Pflichten des Standesbeamten wahrnimmt. Jedoch kann die Gemeindebehörde die Anstellung besonderer S. beschließen, auch die höhere Verwaltungsbehörde solche S. bestellen (§§. 2–7, 10). Geistliche und