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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Strandelster - Strandung

i. Br. 1890); Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, Bd. 2 ß. Aufl., Berl. 1897), S. 908 fg.

Strandelster, soviel wie Austernfischer (s. d.).

Stranden, s. Schiffbruch.

Strandfriesen, s. Nordfriesen.

Strandgut, im engern Sinne Bezeichnung für besitzlose gestrandete Schiffe und deren Ladung. Im weitern Sinne werden zum S. noch gerechnet der Seeauswurf (s. d.), die Strandtriftigen Gegenstände (s. d.), die Seetriftigen Gegenstände (s. d.) und die versunkenen Schiffstrümmer oder sonstigen Gegenstände, welche vom Meeresgrund heraufgebracht werden. Hinsichtlich des Bergelohns s. Bergen und Strandrecht.

Strandhafer, s. Elymus.

Strandhauptmann, in Preußen Titel der Vorsteher der Strandämter (s. Strandbehörden).

Strandkohl, s. Crambe.

Strandläufer (Tringa), ein aus etwa 30 Arten bestehendes, kosmopolitisch verbreitetes Stelzvogelgeschlecht aus der Familie der Schnepfen, von geringer Größe, mit starkem, geradem, selten über kopflangem, am Ende verbreitertem Schnabel, mit kurzem Schwänze, kurzen dicken Füßen und derben Krallen. Der isländische S. (Tringa canutus L., s. Tafel: Stelzvögel IV, Fig. 3) lebt in den nördl. Ländern der Alten und Neuen Welt.

Strandlinien oder Strandterrassen, treppenartige Absätze einer Steilküste, die durch die lebendige Kraft der Brandungswelle zwischen dem Ebbe- und Flutniveau hervorgebracht wurden. Wasser, komprimierte Luft und Temperaturunterschied lockern in regelmäßiger Wiederkehr den Gesteinszusammenhang, die losgelösten Trümmer stürzen herab und wirken unter dem Einfluß der Brandung als Geschosse, die nun ihrerseits das Zerstörungswerk weiter fördern. Aus der ursprünglich gleichmäßig geneigten Steilküste wird so eine immer breitere, schwach geneigte, schließlich wagerechte Stufe herausgebildet, deren Rückwand mit der Zeit senkrecht wird oder sogar überhängt. Härte, Struktur und Lagerung des Gesteins bringen mancherlei Verschiedenheiten in der Form der S. hervor. Finden sich S. über dem jetzigen Meeresspiegel, sei es einzeln oder in mehrern Absätzen übereinander, so sind sie Beweise für negative Verschiebungen des Meeresspiegels (s. Hebungen und Senkungen), die entweder einmal oder wiederholt eingetreten sind. Am bekanntesten sind die S. an der norweg. Küste geworden.

Strandpflanzen, Pflanzen, die am Meeresstrande vorkommen. Im weitern Sinne gehören hierher alle Salzpflanzen (s. d.), im engern nur die auf Sandstrand und Dünen wachsenden.

Strandrecht (Jus litoris), im weitern Sinne die Befugnis, von dem Strande auf jegliche Art Nutzen zu ziehen, insbesondere auch soweit sie dem Staate zusteht. Im engern Sinne ist S. das im Altertum und Mittelalter vielfach ausgeübte Recht des Staates oder der Uferanwohner auf Aneignung der schiffbrüchigen Güter; es umfaßte auch das Grundruhrrecht, das sich nur auf die Flußufer bezog. Dieses barbarische Recht ist in allen civilisierten Staaten abgeschafft, und es steht den Bergern nur noch ein Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Thätigkeit zu. (S. Bergen.) Für die deutschen Küsten ist das fragliche Verhältnis außer durch das Handelsgesetzbuch (Art. 742 fg.; neues Handelsgesetzbuch §§. 740 fg.) durch die Deutsche Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 einheitlich und den Anschauungen der Neuzeit entsprechend geordnet.

Danach sind Strandämter (s. Strandbehörden) eingerichtet. Jeder, der ein auf Strand geratenes oder unweit desselben in Seenot befindliches Schiff wahrnimmt, muß dies sofort dem Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde anzeigen. Die Leitung der Bergungs- und Rettungsmaßregeln liegt dem Strandvogt ob. Wer Seeauswurf, strandtriftige, versunkene oder seetriftige Gegenstände birgt, muß hiervon dem Strandvogt oder der nächsten Polizeibehörde Mitteilung machen. Diese Gegenstände, sowie die aus einer Seenot geborgenen, werden von dem Strandamt und der Zollbehörde gemeinschaftlich in Verwahrung genommen. Das Strandamt hat die Sachen, nachdem für die Deckung der Bergungskosten einschließlich des Bergelohnes Sorge getragen ist, dem Schiffer oder demjenigen, welcher sonst seine Empfangsberechtigung nachweist, auszuliefern. Kann der Empfangsberechtigte nicht anders ermittelt werden, so tritt ein Aufgebotsverfahren (s. d.) ein. Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege erledigt.Nur wenn auch durch das Aufgebotsverfahren der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, werden die in Seenot geborgenen und strandtriftigen Gegenstände sowie der Seeauswurf dem Landesfiskus, versunkene und seetriftige Gegenstände dem Berger überwiesen. - Vgl. Lewis, Deutsches Seerecht, Bd. 2 (2. Aufl., Berl. 1894); Artikel Strandungsordnung im "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts", Bd. 2 (Freib. i. Br. 1890); Georg Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht, Tl. 1 (2. Aufl., Lpz. 1893), §. 171.

Strandreuter, Vogel, s. Schnepfe.

Strandriff, s. Korallenriffe.

Strandroggen, s. Elymus.

Strandseen, s. Seen.

Strandsegen, s. Bernstein.

Strandterrassen, s. Strandlinien.

Strandtriftige Gegenstände (Strandtrift), die außer dem Falle der Seenot (s. d.) eines Schiffs von der See gegen den Strand getriebenen, besitzlos gewordenen Gegenstände (s. Strandgut). Hinsichtlich des Bergelohns s. Bergen und Strandrecht.

Strandung, im allgemeinen jedes Auflaufen und Festsitzen eines Schiffs, sei es auf dem Strande, sei es auf einer Klippe oder Sandbank. Nach deutschem Seeversicherungsrecht (altes Handelsgesetzbuch Art. 857; neues §. 853) wird eine S. nur dann als vorliegend angenommen, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schiffahrt auf den Grund festgerät und entweder nicht wieder flott wird oder zwar wieder flott wird, aber nur durch außergewöhnliche Maßregeln (z. B. Kappen der Masten, Werfen oder Löschung von Ladung; Gegensatz: gewöhnliche Maßregeln, wie Winden auf den Anker, Backstellen der Segel) oder durch ungewöhnlich hohe Flut freikommt, oder aber erst freikommt, nachdem es durch das Festgeraten einen erheblichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat. Nach §. 104 der allgemeinen Seeversicherungsbedingungen (s. d.) von 1867 ist es für eine S. nicht erforderlich, daß das Festgeraten unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schiffahrt geschehen ist; dagegen verlangen sie, falls es sich um Beschädigung von Gütern handelt, daß das Schiff einen Schaden am Rumpf erhalten hat, welcher so bedeutend ist, daß sich die Beschädigung der Güter hieraus erklären läßt. Wird die S. absichtlich herbeigeführt, um Schiff und Ladung aus der Gefahr des Untergangs oder der Nehmung zu befreien, so liegt