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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Subjektion - Subrogation

log lassen sich auf praktischem Gebiet subjektive (willkürliche) und objektive (gesetzmäßige) Bestimmungsgründe des Handelns, in der Ästhetik eine subjektive und objektive Behandlungsweise künstlerischer Aufgaben unterscheiden. In besonderm Maße subjektiv ist das Gefühl der Lust und Unlust, weniger schon der Wille, der im Zweck einer völlig klaren Objektivierung fähig ist.

In der Grammatik ist S. der Nominalbegriff, von dem etwas ausgesagt wird. Gewöhnlich steht das S. im Nominativ, z. B. "Gott ist allmächtig". In abhängigen Satzgliedern können auch andere Casus die Rolle eines S. haben, z. B. ist in dem lat. Satz dixit se fecisse "er sagt, er habe es gethan" der Accusativ se S. zu fecisse.

Subjektion (lat.), Unterwerfung; auch die Beantwortung einer rhetorischen Frage (s. Frage) durch den Redner oder Schriftsteller selbst.

Subjektiv, s. Subjekt.

Subjektive Farbenerscheinungen, s. Farbensehen.

Sub judice (lat., "unter dem Richter"), noch unentschieden (von Prozessen, s. Lis).

Subjunktiv (lat.), Konjunktiv, s. Modus.

Subkontrabaß, s. Kontrabaß.

Subkonträr (lat.), in der Logik Urteile, von denen, während Subjekt und Prädikat dasselbe ist, das eine partikular bejaht, das andere partikular verneint.

Subkutan (lat.), unter der Haut; subkutane Injektion, s. Injektion.

Sublim (lat.), erhaben.

Sublimat (lat.), in der Chemie und chem. Technologie das Produkt jeder Verflüchtigung (Sublimation, s. d.), das in starrer Form, fest oder pulverig, erscheint. So sind z. B. Schwefelblumen, die arsenige Säure, der Salmiak u. s. w. S. Im engern Sinne aber begreift man unter S. das Quecksilberchlorid (s. d.). Über S. als Desinfektionsmittel s. Desinfektion.

Sublimatbäder, s. Bad.

Sublimation (lat.), eine chem. Operation, die darin besteht, daß flüchtige Körper von nichtflüchtigen durch Erhitzen getrennt werden. Von der Destillation (s. d.) unterscheidet sich die S. dadurch, daß das Destillat (Sublimat, s. d.) in fester Form erhalten wird. Die S. wird gewöhnlich im Kolben vorgenommen, wobei sich die sublimierende Substanz im Halse absetzt; beim Arbeiten im großen Maßstabe bedient man sich dazu eiserner Kessel, auf die abgesprengte gläserne Ballons oder metallene schalenförmige Deckel befestigt werden (Kampfer, Salmiak).

Sublimationstheorie, s. Erzlagerstätten.

Sublimatvergiftung, s. Quecksilbervergiftung.

Sublimität (lat.), Erhabenheit.

Sublunarisch (lat.), unter dem Monde befindlich.

Subluxation (lat.), die unvollständige Verrenkung (s. d.).

Submarin (lat.), unterseeisch.

Submergieren (lat.), untertauchen, unter Wasser setzen; Submersion, Untertauchung.

Subministrieren (lat.), an die Hand gehen, Vorschub leisten (namentlich bei Unterschleifen); Subministration, Vorschubleistung.

Submiß (lat.), unterwürfig.

Submission (lat.), bei abzuschließenden Lieferungen einerseits ein Wettbewerb im Unterbieten, andererseits die Versteigerung an den Mindestfordernden. Sie verfolgt den Zweck, jede Begünstigung zu vermeiden und für eine auszuführende Materiallieferung oder Arbeitsleistung den geeignetsten Unternehmer ausfindig zu machen. Charakteristisch sind für sie die schriftlichen Offerten, zu deren Einreichung öffentlich aufgefordert wird. Das Submissionswesen hat für das gesamte Erwerbsleben große Bedeutung erfahren, insbesondere wird es bei Vergebung von öffentlichen staatlichen und städtischen Bauten angewandt. Es werden vier Fünftel aller Arbeiten der Baugewerbe im Wege der S. gedeckt. Die Geschichte der S. weist auf Colbert zurück, der sie zuerst auf den Hofdomänen einführte. Das franz. Gesetz vom 31. Jan. 1833 erst hat für alle öffentlichen Arbeiten eine einheitliche Vergebungsform sowie die Grundsätze der Öffentlichkeit und freien Konkurrenz aufgestellt und das Verfahren wie einen gerichtlichen Prozeß peinlich genau geregelt. In Deutschland stand der Einbürgerung der S. die Zunft entgegen, welche das gegenseitige Unterbieten der Meister verbot und in der Regel nach Taxen arbeitete. In den vierziger Jahren zunächst beim Eisenbahnbau eingeführt, ist die S. nach und nach für die bureaukratische Verwaltung, die Aktiengesellschaften und auch für den privaten Verkehr die Regel geworden. In Preußen sind die heutigen Vorschriften über S. auf den §. 29 der Oberrechnungskammer-Instruktion vom 18. Dez. 1824 zurückzuführen. Später hat ein Erlaß des Finanzministers vom 8. März 1868 die S. für die Civilverwaltung eingeschärft, um einen sichern Anhalt für die Feststellung angemessener Preise zu gewinnen und zugleich Beschwerden über willkürliche Bevorzugung einzelner Gewerbtreibender vorzubeugen. (S. auch Handwerkerfrage, Bd. 17.) - Vgl. Huber, Das Submissionswesen (Tüb. 1885).

Subordination (lat.), Unterordnung, in der Logik das Verhältnis des niedern zum höhern Begriff, d. h. des Individuums zur Art und Gattung sowie der Art zur Gattung. Sind mehrere Begriffe gleicherweise demselben höhern subordiniert, so stehen sie unter sich im Verhältnis der Koordination oder sind koordiniert (nebengeordnet).

Im gewöhnlichen Leben bedeutet S. die Unterordnung unter den Befehl und die Autorität des Vorgesetzten. Sie ist besonders ausgebildet beim Militär, in der kath. Hierarchie und bei den geistlichen Orden. (S. Gehorsam und Insubordination.)

Suboxyd, s. Oxyde.

Subpignus, s. Afterpfand.

Sub poena (lat.), bei Strafe.

Sub pretextu (lat.), unter dem Vorwand.

Subrektor (lat.), der im Range unmittelbar auf den Konrektor (s. d.) folgende Lehrer. (S. auch Rektor.)

Subreption (lat.), Erschleichung.

Subrogation (Surroqation, lat.), die Einsetzung an eines andern Stelle. Die S. tritt ein bei Personen, wenn ein Dritter eine Schuld bezahlt, ohne daß ihm die Forderung des Gläubigers cediert wird. Das ist namentlich ausgebildet im franz. Recht. Die S. tritt entweder auf Grund vertragsmäßiger Verabredung oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von Rechts wegen ein (Code civil Art. 1249). Das erste ist der Fall, wenn der Gläubiger seine Bezahlung von einem Dritten erhält und diesen in alle seine Rechte einsetzt. Die S. muß ausdrücklich und bei der Zahlung geschehen. Ebenso: wenn ein Darlehn gegeben wird, um damit die Schuld zu zahlen und den Darlehnsgläubiger in die Rechte des Gläubigers der bezahlten Schuld einzusetzen, und nur die Zahlung zu dem Zweck erfolgt. Dafür ist eine urkundliche Form vorgeschrieben (Art. 1250). Kraft Gesetzes tritt die S. ein, wenn die Schuld von jemand bezahlt wird, welcher ein Interesse daran