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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Tessiner Alpen - Teste

Postamt zweiter Klasse, Telegraph, ein Rittergut (Klein-Tessin), Kirche, Synagoge, Armen- und Krankenhaus, Vorschußverein, Ersparniskasse; Zuckerfabrik, Dampfmolkerei, Dampfsägewerk, Ziegelei und Obstbau.

Tessiner Alpen, s. Westalpen.

Test (lat.), eine früher zum Feinbrennen des Silbers (s. d.) benutzte Vorrichtung, besteht aus einer eisernen, mit Mergel ausgeschlagenen Schale, in der das Silber unter einer Schicht von Holzkohlen vor dem Gebläse eingeschmolzen wird. Wegen unvermeidlich großer Verluste an Silber wird das Feinbrennen auf dem T. nicht mehr ausgeführt.

Testa (lat.), Samenschale, s. Samen.

Testa, Gherardi del, s. Gherardi del Testa.

Testaccio (spr. -tattscho), Monte- (lat. Mons Testaceus), ein Hügel in Rom (s. d., das antike Rom).

Testacelliden, s. Lungenschnecken.

Testakte (vom engl. test, d. h. Probe oder Prüfung), ein Gesetz, welches 1673 das engl. Parlament von Karl II. erzwang, um das Einschleichen der Katholiken in die Ämter zu hintertreiben. Nach dieser Akte mußte jeder öffentliche Beamte, im Civil- wie im Militärdienst, außer dem Supremateid (s. d.) und den damit verbundenen Eiden noch einen besondern Schwur (den Testeid) leisten und unterschreiben, daß er nicht an die Lehre von der Verwandlung des Brotes und Weins in den wahren Leib und das wahre Blut Christi im kath. Sinne glaube. Das Gesetz von 1829, welches die Emancipation der Katholiken einführte, hat die T. aufgehoben. Die Beschränkungen, welchen diejenigen Mitglieder der engl. Universitäten unterworfen waren, welche nicht der Landeskirche angehörten, sind durch die University Test Act von 1871 beseitigt worden. Dagegen besteht heute noch die Bestimmung, daß die Ämter des Lord Chancellor und des Lord Lieutenant von Irland nicht von Katholiken bekleidet werden dürfen.

Testament (lat.), nach bisherigem Recht diejenige einseitige Letztwillige Verfügung (s. d.), in welcher sich jemand einen oder mehrere Erben (s. d.) ernennt. Der Gegensatz ist einerseits der Erbvertrag (s. d.), andererseits das Kodicill (s. d.), doch unterscheiden deutsche Landesgesetze und das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 1937 fg. nicht mehr zwischen T. und Kodicill, sie nennen T. jede einseitige letztwillige Verfügung, auch die ohne Erbeinsetzung. Das T. kann außer der Erbeinsetzung oder Erbausschließung auch noch andere Anordnungen enthalten, wie Vermächtnisse (s. d.), Ernennung eines Testamentsvollstreckers (s. d.), Bestimmungen über die Teilung der Erbschaft, das Begräbnis des Erblassers, die Erziehung der Kinder u. s. w. War die Erbeseinsetzung ungültig, so fielen auch die übrigen Bestimmungen des T., wenn sie nicht kraft der Kodicillarklausel (s. Kodicill) aufrecht erhalten wurden. Nach röm. Recht war die Erbeinsetzung nicht auf die gesamte Hinterlassenschaft, sondern nur auf einen Bruchteil unzulässig: nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest; anders bei Soldatentestamenten. Indessen wurde die Verfügung des Erblassers, wenn er nur über einen Bruchteil bestimmte, auf Umwegen aufrecht erhalten. Neuere Gesetze (Bürgerl. Gesetzb. §§. 2088 fg.) haben jene Beschränkung ganz gestrichen. Im übrigen s. Erbeinsetzung und über die Form des T. Letztwillige Verfügung und Bürgerl. Gesetzb. §§. 2231 fg.

Ungültig ist das T. unter anderm, wenn Noterben (s. d.) übergangen sind; werden nachträglich Noterben geboren, so kann dadurch das T. ungültig werden. Widerrufen kann ein T. von dem Erblasser frei werden; der Verzicht auf den Widerruf, die sog. derogatorische Klausel bindet ihn nicht. Wohl aber kann der Erblasser den Inhalt des T. durch Abschluß eines Erbvertrags mit dem im T. ernannten Erben unwiderruflich machen. Entmündigung wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht steht nach Bürgerl. Gesetzb. §. 2253 dem Widerruf eines vor Entmündigung errichteten T. nicht entgegen. Nach neuern Gesetzen (Bürgerl. Gesetzb. §. 2258) wird das frühere T. durch das spätere nicht ohne weiteres aufgehoben, sofern der Inhalt beider miteinander verträglich ist. Das T. wird ferner widerrufen, wenn der Erblasser absichtlich die Urkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Bei jeder Vernichtung oder solchen Veränderung wird die Absicht vermutet. Widerruf liegt auch in der Zurückgabe des amtlich verwahrten T. (§§. 2256, 2257).

Testament, Altes und Neues, s. Bibel.

Testamentseröffnung, s. Letztwillige Verfügung.

Testamentsmündigkeit, s. Mündig.

Testamentsvollstrecker (-Vollzieher, -Exekutor, Treuhänder), diejenige von einem Erblasser in einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag bezeichnete Person, welcher die Befugnis erteilt wird, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zur Vollziehung zu bringen oder wenigstens deren Vollziehung zu überwachen. Die Rechtsbildung ist dem röm. Recht nicht bekannt, in Deutschland soll sie sich im Anschluß an die Aufnahme der Rechtsbildung des Salmann, d. h. einer Mittelsperson, welcher der Erblasser sein Vermögen schon bei Lebzeiten, unter Vorbehalt der lebenslänglichen Nutznießung, übertrug, um dasselbe durch diesen an den Bedachten gelangen zu lassen, entwickelt haben. - Durch Ernennung eines Vollstreckers kann der Erblasser den Erben in der Verfügung über den Nachlaß beschränken. Der T. kann den letzten Willen auch gegen den Willen des Erben zur Ausführung bringen, selbst wenn nicht ein Dritter an der Aufrechterhaltung des Willens ein Interesse hat. Er vertritt die Erbschaft bis zur Ausführung der Bestimmungen des Testators, insonderheit gegen Dritte, Gläubiger, Schuldner u. s. w. auch vor den Behörden.

Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch handelt vom T. in den §§. 2197-2228, 2306, 2338, 2364, 2363 und 83.

Testão (spr. -āung), portug. Silbermünze, s. Tostão.

Testat (tat.), Zeugnis (s. auch Testimonium).

Testator (lat.), Erblasser.

Teste, La, Hafenstadt im Arrondissement Bordeaux des franz. Depart. Gironde, in den Grandes Landes, an dem 155 qkm großen, mit dem Atlantischen Ocean in Verbindung stehenden Bassin von Arcachon, an der Linie La Mothe-Arcachon der Südbahn, hat (1896) 4899, als Gemeinde 6663 E., ein Marinekommissariat, Seebäder; Fischerei, Reisbau und Handel mit Harz. Die früher die Stadt bedrängenden Dünen sind jetzt in großer Ausdehnung mit Eichen- und Fichtenwald bestanden. Das Schloß der berüchtigten Landeshauptleute von Buch ist verschwunden. Südlich geht eine 13 km lange Eisenbahn nach Cazaux zum 70 qkm großen und 50 m tiefen See von Cazaux oder von Sanguinet, der, jetzt durch die Dünen vom Meer getrennt,