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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Toledo; Tolēdo; Toledoklingen; Tolendal; Tolentīno; Toleránt; Toleránz

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Toledo (in Nordamerika) - Toleranz

hergestellt. Von der übrigen, ehemals berühmten Industrie, die Seiden-, Gold- und Silberstoffe fertigte, ist nur ein Rest geblieben, bloß die Marzipanbäckerei erfreut sich noch guten Rufs.

T. wurde 192 v. Chr. von den Römern erobert und war Hauptstadt der Carpetaner, sehr fest und durch Stahl- und Waffenarbeiten berühmt. Nur Reste eines Cirkus sind aus röm. Zeit übrig. Im 5. Jahrh. kam es nacheinander in den Besitz der Alanen, Sueven und der Westgoten, deren Hauptstadt es 567 wurde, während es zugleich Mittelpunkt der span. Hierarchie war, die Kirchen- und Priesterstadt, in der von 400 bis 701 allein 18 Kirchenkonzile abgehalten wurden. Die Blütezeit T.s war jedoch unter der Herrschaft der Mauren (712‒1085), wo es als Tolaitela in der Landschaft Esch-Scharran den Sitz eines Emirs und seit 1036 eines Königs der Dhulnuniden sowie arab. Gelehrsamkeit bildete, obwohl es sich zuerst oft im Aufstand gegen den Chalifen von Cordoba befand und wiederholt unterworfen wurde. Alfons Ⅵ. von Castilien eroberte T. 1085 nach vierjähriger Belagerung mit Hilfe des Cid, worauf es sechsmal den Angriffen der Mauren widerstand. Bis auf Karl Ⅴ. blieb nun T. Residenz der Könige von Castilien, büßte aber seinen Wohlstand in den Bürgerkriegen von 1467, 1520‒22 (als Hauptort der Communeros gegen Karl Ⅴ.) und 1641 ein. – Vgl. Gamero, Historia de la ciudad de T. (Toledo 1863).

Toledo (spr. -lihdo), Hauptstadt des County Lucas im nordamerik. Staate Ohio, am Maumee-River, 11 km vom Eriesee, Endpunkt des Miami-Erie-Kanals, zählte 1880: 50137, 1890: 81434 E., darunter viele Deutsche. Die Stadt ist für den Handel sehr günstig gelegen, hat beträchtliche Schiffahrt auf den Seen, auch Fischerei, und ist Knotenpunkt von 14 Bahnlinien. Haupthandelsartikel ist Getreide, ferner Holz, Kohlen, Eisenerz u. s. w. Die Industrie erstreckt sich namentlich auf Eisengießerei, Maschinen- und Eisenwalzwerke, Brauerei, Fabrikation von Wagen und Fahrrädern, von Möbeln, Strickwaren und andern Bekleidungsgegenständen, Ackerbaugeräten, ferner Sägemühlen, Glaswerke und Ölraffinerie. Die Stadt hat ein ausgezeichnetes Wasserwerk, mehrere Parks, darunter der von dem Deutschen Peter Lenk gegründete Citypark, eine öffentliche Bibliothek (35000 Bände), Toledo Club House und ein Kriegerdenkmal. In der Nähe die schöne Insel Put-in-Bay im Eriesee.

Tolēdo, Ferd. Alvarezvon,s.Alba.

Tolēdo, Luis Hurtado de, span. Dichter, s. Hurtado.

Toledoklingen, s. Toledo und Klinge.

Tolendal, Lally-, s. Lally-Tolendal.

Tolentīno, lat. Tolentīnum Picēnum, Stadt in der ital. Provinz und im Kreis Macerata in den Marken, in anmutiger Lage am Ostabhang des röm. Apennin, links am Chienti, über den eine Steinbrücke von 1268 führt, an der Seitenlinie Porto di Civitanova-Albacina des Adriatischen Netzes, hat (1881) 4114, als Gemeinde 10897 E. Das Rathaus enthält röm. Altertümer und der Palazzo Gentiloni seit 1880 ausgegrabene Waffen, Bernsteinschmuck u. a. aus der die Stadt umgebenden picenischen Nekropole (6. bis 4. Jahrh. v. Chr.). Am 2. und 3. Mai 1815 besiegten hier die Österreicher unter Bianchi die Neapolitaner unter Murat.

Toleránt (lat.), duldsam.

Toleránz (lat.), die Duldung abweichender Überzeugungen, besonders auf religiösem Gebiet. Der Begriff der Duldung, rechtlich gefaßt, setzt eine im Staate herrschende Kirche voraus. Der Gedanke und Begriff T. ist dem Altertum fremd; der antike Staat hat seine exklusive Staatsreligion. Dagegen war die Rechtsstellung des Christentums durch das Mailänder Edikt Konstantins d. Gr. von 313 nur T. neben und mit dem Heidentum; erst Konstantins Nachfolger machten aus dieser T. das byzant. Staatskirchentum (Theodosius, Justinianus). Diesen Gedanken übernahm das kanonische Recht und legte ihn der christl. Welt als Zwangsgesetz auf, das zu den furchtbarsten Greueln führte. (S. Arnold von Brescia, Albigenser, Inquisition, Hugenotten.) Der mittelalterliche Staat kannte demnach keine T. Auch prot. Regierungen versagten ihren kath. Unterthanen die T., bis gewisse allgemeine Toleranzgrundsätze in einer Reihe von Friedensschlüssen festgestellt (s. Religionsfriede) und nach dem Dreißigjährigen Kriege endgültig durch den Westfälischen Frieden geregelt wurden. Erst Ende des 18. Jahrh. wurde immer allgemeiner, wenigstens den Bekennern der christl. Hauptparteien, freie Religionsübung gewährt, doch zum Teil mit beschränkten bürgerlichen und polit. Rechten gegenüber den Bekennern der Staatskirche. In Österreich gab zuerst Joseph Ⅱ. durch das Toleranzedikt von 1781 den Protestanten eine beschränkte Religionsfreiheit. (Vgl. G. Frank, Das Toleranzpatent Kaiser Josephs Ⅱ., Wien 1881; P. Zimmermann, T. und Intoleranz gegen das Evangelium in Österreich, Lpz. 1882.) Polit. Gleichstellung erlangten sie erst durch das Patent vom 8. April 1861. In Frankreich erhielten die Hugenotten (s. d.) nach blutigen Bürgerkriegen durch das Edikt von Nantes (1598) T., nach dessen Aufhebung durch Ludwig ⅩⅣ. (1685) eine großartige Auswanderung erfolgte (s. Refugiés). 1787 gab ihnen Ludwig ⅩⅥ. ihr altes Recht zurück, und die Französische Revolution fügte volle Glaubensfreiheit hinzu, die durch die Charte von 1830 aufs neue bestätigt wurde, obwohl die kath. Religion als die «Religion der Mehrheit der Franzosen» noch immer mit gewissen Privilegien ausgestattet blieb. In Preußen war schon 1609 in Ostpreußen und 1618 in Cleve-Mark den Katholiken Religionsfreiheit gewährt worden, die dann seit 1740 durch Friedrich Ⅱ. in der ganzen Monarchie durchgeführt wurde, indes die übrige europ. Welt im wesentlichen erst durch die Französische Revolution zum Princip der T. durchdrang. Die neuesten Staatsverfassungen seit 1818 haben fast überall die Unabhängigkeit der polit. Rechte vom religiösen Bekenntnis und die Selbständigkeit der Religionsgesellschaften ausgesprochen, wenngleich die Praxis hinter der Theorie zurückgeblieben ist. Die kleinern prot. Sekten, die Baptisten, Mennoniten u. s. w., desgleichen die Deutschkatholiken und die Freien Gemeinden genießen, wo sie überhaupt staatlich zugelassen sind, meist nur T., die ihnen z. B. in Preußen auch erst durch das Toleranzedikt Friedrich Wilhelms Ⅳ. vom 30. März 1847 bewilligt wurde. England gewährte den prot. Dissenters seit 1689, den Katholiken und Socinianern erst seit 1779 freie Religionsübung, doch unter mancherlei Schranken zu Gunsten der privilegierten Anglikanischen Kirche, die erst im 19. Jahrh. teilweise gefallen sind. In Deutschland ist durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom Religionsbekenntnis proklamiert. (S. Glaubensfreiheit.)

Über T. bei Maßen und Gewichten s. Aichen; über T. im Münzwesen s. Remedium.