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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Trenck; Trencsén; Trencsin-Teplitz; Trendelburg; Trendelenburg; Trénisse; Trennung der Güter

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Trenck (Friedr., Freiherr von der) - Trennung der Güter

ihm die Kaiserin Maria Theresia 1741, ein Korps Panduren zu errichten. T. bildete mit seiner wilden Schar immer die Vorhut und beging in Schlesien und Bayern mit Brennen, Morden und Plündern die fürchterlichsten Unmenschlichkeiten. Wegen seiner Greuelthaten wurde ihm endlich 1746 der Prozeß gemacht und er zu lebenslänglicher Gefangenschaft auf dem Spielberge zu Brünn in Mähren verurteilt, wo er 1749 starb. - Vgl. seine Autobiographie, Merkwürdige Lebensgeschichte des Freiherrn Franz von der T. (4 Tle., Berl. 1787-92); Franz von der T., dargestellt von einem Unparteiischen (E. F. Hübner), mit einer Vorrede von Schubart (3 Bdchn., Stuttg. 1788); Freiherr Franz von der T. (3. Aufl., 3 Bde., Celle 1868).

Trenck, Friedr., Freiherr von der, Abenteurer, Vetter des vorigen, geb. 16. Febr. 1726 zu Königsberg i. Pr., nahm 1742 preuß. Kriegsdienste und wurde beim Ausbruch des zweiten Schlesischen Krieges 1744 Ordonnanzoffizier Friedrichs d. Gr. Angeblich verdächtig, mit seinem Vetter Franz von der T. in geheimem Einverständnis zu stehen, oder wegen eines zarten Verhältnisses mit der Prinzessin Amalie, der Schwester Friedrichs d. Gr., wurde T. auf dessen Befehl nach der Festung Glatz gebracht. Allein 24. Dez. 1746 entkam er, ging zunächst nach Königsberg, bald darauf nach Wien, dann nach Nürnberg, trat in die russ. Armee, kehrte aber nach dem Tode seines Vetters nach Wien zurück und wurde 1749 kaiserl. Rittmeister bei einem Kürassierregiment. 1754 ging T. nach Danzig, um die Erbschaft seiner Mutter zu heben, wurde aber hier verhaftet und nach Magdeburg in die Sternschanze gebracht. Alle seine Fluchtversuche mißlangen und verstärkten nur seine Fesseln. Im Dez. 1763 aus dem Gefängnis entlassen, kehrte er nach Wien zurück, siedelte zwei Jahre später nach Aachen, Anfang der achtziger Jahre auf seine ungar. Güter über, wo er sich mit Landwirtschaft und Schriftstellerei beschäftigte. Nach dem Tode Friedrichs II. erhielt er seine in Preußen eingezogenen Güter zurück, lebte nun bis 1788 in Berlin und Königsberg und ging darauf nach Paris. Nach einem neuen Aufenthalt in Österreich kehrte T. 1791 nach Paris zurück, wo ihn Robespierre 25. Juli 1794 als einen Geschäftsträger fremder Mächte guillotinieren ließ. T.s Schriften fanden vielen Beifall, besonders seine Lebensgeschichte (3 Bde., Berl. und Wien 1786; von ihm selbst ins Französische übersetzt, Straßb. 1789; neu hg. von Henne am Rhyn in der "Kollektion Spemann", Bd. 44, Stuttg. 1882). Die übrigen Schriften sind enthalten in "T.s sämtliche Gedichte und Schriften" (8 Bde., Lpz. [Wien] 1786).

Trencsén, ungar. Name von Trentschin (s. d.).

Trencsin-Teplitz (spr. -tschin), Badeort in Ungarn, s. Teplitz.

Trendelburg, Stadt im Kreis Hofgeismar des preuß. Reg.-Bez. Cassel, in hoher Lage an der Diemel und der Nebenlinie Hümme-Carlshafen der Preuß. Staatsbahnen, hat (1895) 799 meist evang. E., Post, Telegraph, evang. Kirche und Burgruine.

Trendelenburg, Friedr. Adolf, Philosoph, geb. 30. Nov. 1802 zu Eutin, widmete sich zu Kiel, Leipzig und Berlin philol. und philos. Studien, war dann Hauslehrer, wurde 1833 Professor an der Universität zu Berlin, 1846 Mitglied der Akademie der Wissenschaften. Er starb 24. Jan. 1872. T. veröffentlichte "Elemanta logices Aristotelicae" (Berl. 1836; 8. Aufl. 1878), "Erläuterungen zu den Elementen der Aristotelischen Logik" (3. Aufl., ebd. 1876) und die "Geschichte der Kategorienlehre" (ebd. 1846); schon vorher hatte er des Aristoteles Schrift "De anima" (Jena 1833; 2. Aufl., Berl. 1877) herausgegeben und kommentiert. In den "Logischen Untersuchungen" (2 Bde., Berl. 1840; 3. Aufl., Lpz. 1870) trat er kritisch gegen Kant, Hegel und Herbart auf und suchte zugleich den Grund zu einer Weltanschauung zu legen, die im Anschluß an Aristoteles' Denken und Sein durch die konstruktive, zweckmäßige Bewegung vermittelt, deren gemeinsame Funktion in der äußern und in der innern Welt die notwendige Übereinstimmung zwischen beiden herstellt. Polemisch schrieb T. "Die logische Frage in Hegels System" (Lpz. 1843) und gegen Drobisch "Über Herbarts Metaphysik und eine neue Auffassung derselben" (ebd. 1854 u. 1856). Seine Abhandlungen zur Geschichte der Philosophie und deren Kritik sind gesammelt in den "Histor. Beiträgen zur Philosophie" (3 Bde., Lpz. 1846, 1855, 1867). Ausführungen seiner eigenen philos. Ansicht bietet das "Naturrecht auf dem Grunde der Ethik" (Lpz. 1860; 2. Aufl. 1868). Kleinere Schriften sind: "Die sittliche Idee des Rechts" (Berl. 1849), "Lücken im Völkerrecht" (Lpz. 1870), "Kuno Fischer und sein Kant" (ebd. 1869) u. a. Seine kleinern Arbeiten und Vorträge erschienen gesammelt u. d. T. "Kleine Schriften" (2 Tle., Lpz. 1871). - Vgl. Bonitz, Zur Erinnerung an Friedrich Adolf T. (Berl. 1872); Bratuschek, Adolf T. (ebd. 1873).

Trendelenburg, Friedr., Chirurg, Sohn des vorigen, geb. 24. Mai 1844 in Berlin, studierte in Edinburgh, Glasgow und Berlin, wurde 1868 Assistent bei B. von Langenbeck daselbst, 1874 ärztlicher Direktor der chirurg. Station des Berliner städtischen Krankenhauses, 1875 ord. Professor in Rostock, 1882 in Bonn, 1895 nach Leipzig berufen. Er schrieb außer Aufsätzen aus verschiedenen Gebieten der Chirurgie (im "Archiv für klinische Chirurgie", in Volkmanns "Sammlung klinischer Vorträge" und in den "Beiträgen zur klinischen Chirurgie") über "Verletzungen und chirurg. Krankheiten des Gesichts", 1. Hälfte (in Billroth und Lueckes "Deutscher Chirurgie", Lfg. 33, Stuttg. 1886).

Trénisse (frz.), s. Kontertanz.

Trennung der Güter, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts der Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der Güter zwischen Mann und Frau gesondert ist, während dem Ehemann der Nießbrauch und die Verwaltung des eheweiblichen Vermögens zusteht. T. d.G. gilt vorzugsweise in den Provinzen Sachsen, Schlesien und in Ostfriesland; ein ähnliches Provinzialrecht in der Mark. Sonst wird T. d. G. oder Gütersonderung das System des ehelichen Güterrechts genannt, nach dem die Ehefrau in Ansehung ihres Vermögens im wesentlichen die Stellung einer unverheirateten Frau hat. Code civil und Badisches Landr. Art. 1536 fg. regeln das Verhältnis für den Fall, daß das System durch Vertrag eingeführt ist (séparation de biens, "Gütersonderung" übersetzt das Badische Landrecht), kennen es aber auch als subsidiären gesetzlichen Güterstand (Art. 215 fg., 1443 fg., 1576). Auch das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennt Gütertrennung in diesem Sinne als subsidiären gesetzlichen ehelichen Güterstand. Der Mann hat dann also nicht einmal Verwaltung und Nutznießung am Frauenvermögen, der Frau obliegt jedoch ein angemessener Beitrag zu den Ehelasten. Gesetzlich tritt dieser Güterstand ein 1) wenn der Ehemann die Ehe mit