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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Übervölkerung - Ubier

der Feuerversicherung. Hier müssen daher Sachen, die einen gemeinen Wert nicht haben, z. B. Kunstgegenstände, einzeln deklariert werden, Zur Verhütung der Ü. hat in vielen Gebieten die Ortspolizeibehörde die Angemessenheit der Versicherung zu prüfen und diese nötigenfalls zu reduzieren. Wissentliche Ü. wird mit einer ihrem Betrage gleichkommenden Geldstrafe geahndet, die verdoppelt wird, wenn die U. erst nach stattgehabtem Brande entdeckt wird. Sie wird vermutet, wenn der wirkliche Wert um einen gewissen Satz (bei Warenlagern 30 Proz. u. s. w.) überschritten ist. Auch auf fahrlässiger Ü. steht Geldbuße. Bei der Seeversicherung ist es gestattet, die Versicherung auf den «vollen Wert» der versicherten Sache abzuschließen. Die Versicherung des Imaginären Gewinns (s. d.) gilt hier nicht als Ü.

Doppelversicherung (nicht zu verwechseln mit Mitversicherung, d. i. Beteiligung mehrerer Versicherer auf eine Police mit ganz genau bestimmten Summen, in deren Verhältnis der Schaden verteilt wird) ist Versicherung desselben Gegenstandes gegen denselben Schaden bei verschiedenen Versicherern und rechtsunwirksam, soweit sie bezweckt, daß der Versicherte denselben Schaden mehrfach vergütet erhalten soll; dagegen zulässig, wenn die verschiedenen Versicherungen sich auf verschiedene Gefahren beziehen, wenn z. B. dieselbe Sache für verschiedene Zeiten oder Orte versichert wird, ferner: wenn die zweite Versicherung ausdrücklich nur für den Fall genommen wird, daß der erste Versicherer zahlungsunfähig wird, oder der erste Vertrag nicht zu Recht besteht; dann: wenn dem zweiten Versicherer gleichzeitig die Rechte aus dem ersten Vertrage, der dann den Charakter einer Rückversicherung annimmt, übertragen werden, oder wenn gleichzeitig mit dem neuen Vertragsschluß der frühere Versicherer durch Verzichtserklärung seiner Verpflichtung entlassen wird. Nach Gemeinem Recht ist laut eines Plenarentscheids des Reichsgerichts (Entscheidungen, Bd. 6, Nr. 47) die Doppelversicherung, auch bei der Feuerversicherung, nicht verboten. Sie hat die Wirkung, daß die zwei Versicherer Solidarschuldner werden. Dadurch wird die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nicht berührt, die gewöhnlich in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Anzeige zu machen, ob er bereits eine Versicherung genommen hat. Für die Seeversicherung enthält das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 792 fg., für Preußen das Allg. Landr. Ⅱ, 8, §§. 2000 fg. und das Gesetz vom 8. Mai 1837 besondere Bestimmungen.

Übervölkerung, das Mißverhältnis zwischen der Bevölkerungszahl eines Landes und seinen Unterhaltsmitteln. Im engern Sinne ist Ü. dann vorhanden, wenn in einem vom allgemeinen Güteraustausch unberührten Gebiete die heimische Produktion nicht mehr hinreicht, um die angewachsene Bevölkerung zu ernähren (absolute Ü.). Im weitern Sinne spricht man auch dort von Ü., wo die Dichtigkeit der Bevölkerung so groß geworden ist, daß trotz ausgebildeten Güteraustausches das Angebot von Arbeitskräften die Nachfrage erheblich überwiegt, infolgedessen große Teile der Bevölkerung nur unter sinkender Lebenshaltung ihre Existenz zu finden vermögen (relative Ü.). – Vgl. A. Wagner, Grundlegung der polit. Ökonomie, 1. Tl., 3. Aufl., 4. Buch (Lpz. 1893). (S. auch Bevölkerungstheorie.)

Überweg, Friedr., philos. Schriftsteller, geb. 22. Jan. 1826 zu Leichlingen in der Rheinprovinz, studierte in Göttingen und Berlin Philologie und Philosophie und schloß sich besonders Beneke und Trendelenburg an. 1852 habilitierte er sich an der Universität zu Bonn und wurde daselbst 1862 zum außerord. und 1868 zum ord. Professor der Philosophie in Königsberg ernannt. Dort starb er 9. Juni 1871. Von Ü.s philos. Arbeiten sind hervorzuheben: «Über die Echtheit und Zeitfolge Platonischer Schriften» (Wien 1861, von der Akademie der Wissenschaften zu Wien mit dem Preise gekrönt), «System der Logik und Geschichte der logischen Lehren» (5. Aufl., hg. von J. B. Meyer, Bonn 1882), «Schiller als Historiker und Philosoph» (hg. von Mor. Brasch, Lpz. 1884), «Grundriß der Geschichte der Philosophie» (3 Tle., 7. Aufl., Berl. 1886‒88; Tl. 1, 8. Aufl. 1894; Tl. 3, 8. Aufl., in 2 Bdn., 1896‒97). Dieses letzte Werk, das sich besonders durch seine Reichhaltigkeit in Bezug auf bibliogr. und biogr.-litterarhistor. Material auszeichnet, hat, von Max Heinze vortrefflich weiter geführt, große Anerkennung gefunden. – Vgl. F. A. Lange, Friedrich Ü. (Berl. 1871).

Überweisung an die Landespolizeibehörde, auch korrektionelle Nachhaft, die im §. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs festgesetzte Nebenstrafe, vermöge deren bestimmte Kategorien von zu Haftstrafe verurteilten Personen (Landstreicher, Bettler, Prostituierte, Müßiggänger, Arbeitsscheue) von der Landespolizeibehörde entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus untergebracht oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet werden können. Gegen Ausländer tritt an die Stelle der Ü. Verweisung aus dem Bundesgebiete. Für Österreich gelten nach den beiden Gesetzen vom 24. Mai 1885, betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten und die Zulässigkeit der Anhaltung in solchen Anstalten, im allgemeinen gleiche Bestimmungen. Nach den Erfahrungen der Praxis wird die Ü. von den Betroffenen als ein sehr empfindliches Strafübel angesehen. Die Ausdehnung auf Gewohnheitsverbrecher ist mit Grund empfohlen worden.

Überweisung an Zahlungsstatt, s. Annahme an Zahlungs- oder Erfüllungsstatt.

Überwendliche Naht, s. Nähen.

Überwinterungshäuser, s. Gewächshäuser.

Überzeugungseid, s. Eid.

Überzug, s. Unterzug.

Ubi bene ibi patrĭa (lat.), «wo (es mir) gut (geht), da (ist mein) Vaterland», sprichwörtliche Redensart, welche zunächst beruht auf den vermutlich vom Tragiker Pacuvius herrührenden Worten in Ciceros «Tusculanen» (5, 37): «Patria est, ubicunque est bene.» Die erste Quelle ist jedoch Vers 1151 in Aristophanes’ «Plutos».

Ubĭer, ein westgerman. Volk, das Cäsar als schon einigermaßen civilisiert, gegenüber den Trevirern, auf dem rechten Rheinufer, südlich von den Sigambern, in einem ziemlich ausgedehnten, etwa von der Sieg bis über die Lahn zum untern Main reichenden Gebiet antraf. Früher mächtig, damals aber von ihren östl. und südl. suevischen Nachbarn bedrängt, schlossen sie sich gern an Cäsar an und ließen sich 38 v. Chr. sogar durch Agrippa auf das linke Rheinufer versetzen, wodurch die Gegend bei Bonn und Köln und das Ahrthal der Kern ihres Gebietes wurde. Ihr Hauptort war seit dieser Zeit Ara oder Civitas Ubiorum, wohl unzweifelhaft die später (51 n. Chr.) Colonia Agrippinensis (Köln, s. d.) umgenannte Stadt. Sie nahmen an dem Aufstande des Civilis in den J. 69 und 70 n. Chr. nur