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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Untersatz – Unterschweflige Säure

Nitrosylsilber), als blaßgelben, in Ammoniak sowie Salpetersäure löslichen, bei 150° explodierenden Niederschlag. Die wässerige Lösung der Säure erhält man durch Zerlegen des Silbersalzes mit verdünnter Salzsäure. Sie verträgt kurzes Kochen, zerfällt aber allmählich unter Bildung von Stickoxydul: H₂N₂O₂ = N₂O + H₂O. Sie färbt Jodkaliumstärke blau und reduziert Chamäleonlösung.

Untersatz, s. Syllogismus.

Untersberg, vorgeschobener Posten der Berchtesgadener Alpen in den Salzburger Kalkalpen (s. Ostalpen), aus Hauptdolomit und Dachsteinkalk bestehend, erhebt sich 11 km südsüdwestlich von der Stadt Salzburg an der Grenze von Oberbayern und bildet ein steil aufsteigendes Dreikant, das an der Basis etwa 44 km im Umfang mißt und durch eine 1400‒1500 m hohe, 10 qkm große Hochebene abgestutzt wird. Die höchsten Gipfel sind der Berchtesgadener Hohe Thron (1975 m), der Salzburger Hohe Thron (1851 m) und das Geiereck (1801 m). Der U. ist berühmt durch seine Marmor- und Kalksteinbrüche, seine reiche Flora und seine Klüfte und Höhlen, von welchen die Kolowratshöhle mit Eisbildungen die merkwürdigste ist.

Unterscheidungsalter, das Lebensjahr, von dem ab der Mensch über sein Religionsbekenntnis selbständig zu entscheiden als rechtlich fähig erachtet wird. Das alte Reichsrecht hatte hierfür das zurückgelegte 14. Lebensjahr bestimmt, so heute noch in Preußen und andern deutschen Staaten. Bis zum U. richtet sich die religiöse Erziehung der Kinder nach dem Willen der Eltern, oder nach den staatlichen Vorschriften in betreff der Gemischten Ehen (s. d.).

Unterscheidungszoll, s. Differentialzölle.

Unterschenkel, s. Schenkel.

Unterschenkelgeschwür, s. Krampfader.

Unterschiebung, s. Kindesunterschiebung.

Unterschlächtiges Wasserrad, s. Wasserräder.

Unterschlag, s. Buchdruckerkunst.

Unterschlagen, die Segel an den Rahen oder Gaffeln befestigen.

Unterschlagung, Unterschleif oder Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen, bereits im Gewahrsam des Thäters befindlichen Sache. Die U. unterscheidet sich vom Diebstahl (s. d.) dadurch, daß dabei nicht erst eine Besitzentziehung vor sich geht; der Gegenstand des Verbrechens befindet sich bereits im rechtmäßigen Gewahrsam des Urhebers. U. ist vollendet durch jede Handlung, welche die Absicht der Verwendung für eigene Zwecke zum Nachteil desjenigen, in dessen Namen man besitzt, zu Tage bringt. Ob der Unterschlagende die Sache für sich selbst oder zum Besten anderer verbraucht, verschenkt oder verborgt, macht keinen Unterschied, und der Vorsatz, baldigen Ersatz zu leisten, hebt die Verantwortlichkeit nicht auf. Einfache U. wird nach Reichsstrafgesetzb. §. 246 mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft; handelt es sich um eine anvertraute Sache, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren (zuständig: Strafkammer, in geringern Fällen Schöffengericht und Strafbefehl). Im Falle mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden. Auch der Versuch ist strafbar. Für U. gegen Verwandte, Lehrherrn, Dienstherrschaft u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Diebstahl (s. d.). Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (Reichsstrafgesetzb. §§. 247, 248). Besonders streng (in Verbindung mit falscher Buchführung bis zu 10 Jahren Zuchthaus) wird dieses Verbrechen an den Verwaltern von öffentlichen Geldern und Gütern (crimen de residuis, Malversation, Kassenverbrechen) geahndet (Reichsstrafgesetzb. §. 350; zuständig: Schwurgericht). Ersatzbereitschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus, und auch der Beamte ist wegen U. strafbar, der vor der Kassenrevision, um die Kasse stimmend zu machen, geliehene Gelder in die Kasse legt und diese nach stattgehabter Revision wieder herausnimmt. Das Österr. Strafgesetz straft die U. als Veruntreuung und zwar wesentlich nach denselben Grundsätzen wie das Deutsche (§§. 181‒184, 461). (Vgl. Huber, Die U., Schwäbisch-Hall 1875; Kapff, Die U., Tüb. 1879.) Nach dem Deutschen Depotgesetz vom 5. Juli 1896 wird ein Kaufmann, welcher über ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergebene oder von ihm als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommene Wertpapiere (mit Ausnahme von Banknoten) außer dem Fall des §. 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und Geld bis 3000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ebenso wenn er vorsätzlich zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Andern fremde Wertpapiere einem Dritten zum Zweck der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezugs von andern Wertpapieren, Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder zur Aufbewahrung ausantwortet, ohne dem Dritten mitzuteilen, daß diese Papiere fremde sind. Ist der Thäter ein Angehöriger, so tritt Verfolgung nur auf Antrag ein.

Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) als Zeichen der Vollziehung gesetzte Name ihres Ausstellers. Sie giebt privatrechtlichen Urkunden regelmäßig erst ihre rechtliche Wirksamkeit. Sofern die U. nicht beglaubigt ist, gilt die Urkunde als Privaturkunde. Bei dieser hängt nach Deutscher und Österr. Zivilprozeßordnung die Echtheit von der Echtheit der U. ab. Auf letztere richtet sich daher im Civilprozeß Verhandlung und Beweis. (S. Urkundenbeweis.) Steht die Echtheit der U. fest, so hat die darüber stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Die unterschriebene Privaturkunde begründet vollen Beweis dafür, daß die darin enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben ist. Der U. steht das gerichtlich oder notariell beglaubigte Handzeichen gleich. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 381, 404, 405; Österreichische §. 294.) Über faksimilierte U. s. Faksimile und Vervielfältigung.

Unterschweflige Säure, Thioschwefelsäure, dithionige Säure, SO₂(SH)(OH), nur in Form von Salzen, nicht im freien Zustande bekannte Säure, entsteht als Natriumsalz beim Einleiten von schwefliger Säure in eine Lösung von Schwefelnatrium oder beim Kochen von Natriumsulfit mit Schwefel: Na₂SO₃ + S = Na₂S₂O₃; als Kalksalz neben Calciumsulfhydrat und Calciumpolysulfuret, wenn feuchtes Schwefelcalcium, das in großen Massen als Nebenprodukt der Sodafabrikation beim Leblancschen Verfahren gewonnen wird, der Luft ausgesetzt oder durch Einblasen von Luft oxydiert wird. Von den Verbindungen der U. S. hat namentlich das Natriumsalz große technische Bedeutung, da es in der Photographie und in verschiedenen Gewerben, so als Antichlor (s. d.) sowie in der chem. Analyse Verwendung findet. Zu seiner fabrikmäßigen Darstellung dienen die oxydierten Sodarückstände, aus denen mit Wasser die