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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Untersuchungshaft

suchung der Regel nach auf freiem Fuße. Nach der Deutschen und Österr. Strafprozeßordnung darf der Beschuldigte in U. genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorliegen und entweder Fluchtverdacht oder Kollusionsgefahr vorliegt. Der Fluchtverdacht bedarf keiner weitern Begründung 1) wenn ein Verbrechen (s. d.) den Gegenstand der Untersuchung bildet; 2) gegen Heimatlose, Landstreicher und Leute, die sich über ihre Person nicht ausweisen können; 3) gegen Ausländer, falls gegründeter Zweifel besteht, daß sie sich auf Ladung stellen und dem Urteil Folge leisten werden. Kollusionsgefahr, wegen deren nach §. 190 der Österr. Strafprozeßordnung die U. nicht über 2, mit Genehmigung des Gerichtshofs zweiter Instanz 3 Monate ausgedehnt werden darf, ist vorhanden, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen und Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder erstere dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen. Handelt es sich um eine nur mit Haft oder Geldstrafe bedrohte That, so darf die U. nicht wegen Kollusionsgefahr, sondern nur wegen Fluchtverdachtes und auch nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte zu den vorher unter 2 und 3 genannten Personen gehört, oder unter Polizeiaufsicht (s. d.) steht, oder die ihm zur Last gelegte Übertretung mit Überweisung an die Landespolizeibehörde bestraft werden kann. Die Österr. Strafprozeßordnung gestattet U. auch wegen befürchteter Wiederholung der vollendeten, oder Ausführung der versuchten oder angedrohten That. Die Verhaftung erfolgt auf Grund schriftlichen Haftbefehls des Richters, in welchem der Angeschuldigte genau bezeichnet, die ihm zur Last gelegte That und der Grund der Verhaftung angegeben sein muß. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung, spätestens aber am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängnis mit dem Eröffnen, daß ihm Beschwerde (s. d.) gegen denselben zustehe, bekannt zu machen. Spätestens am Tage nach seiner Einlieferung muß der Verhaftete durch einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden. In Österreich kann die ordentliche U. erst nach der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter verhängt werden. Untersuchungsgefangene sollen von Strafgefangenen getrennt gehalten und nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche zur Sicherung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig sind; mit dieser Einschränkung dürfen sie sich auf ihre Kosten ihrem Stande und Vermögen entsprechende Bequemlichkeiten und Beschäftigungen verschaffen. (Wegen der in Ausnahmefällen gebotenen Anlegung von Fesseln s. d.) Der Verkehr mit dem Verteidiger ist bis zur Eröffnung (s. d.) des Hauptverfahrens nur insoweit beschränkt, daß der Richter von schriftlichen Mitteilungen Einsicht nehmen darf und bei Kollusionsgefahr anordnen kann. daß den Unterredungen mit dem Verteidiger eine Gerichtsperson beiwohne.

Ist die Verhaftung lediglich wegen Fluchtverdachts angeordnet, so kann der Angeschuldigte gegen Sicherheitsleistung, deren Höhe und Art (Hinterlegung von barem Gelde oder von Wertpapieren, Pfandbestellung oder Bürgschaft) der Richter nach freiem Ermessen festsetzt, und neben welcher in Österreich noch das Gelöbnis, sich nicht zu entfernen oder verborgen zu halten, gefordert werden kann, mit der U. verschont werden. Trifft der gegen Sicherheitsleistung entlassene Beschuldigte Anstalten zur Flucht, bleibt er auf Ladung ohne Entschuldigung aus, bricht er in Österreich das von ihm geleistete Gelöbnis, oder treten neue Haftgründe hervor, so ist er wieder zu verhaften. Entzieht er sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe, so verfällt die Sicherheit der Staatskasse, nach §. 193 der Österr. Strafprozeßordnung jedoch unter vorzugsweiser Befriedigung der Entschädigungsansprüche der durch die That Beschädigten. Die Sicherheit wird frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht wird oder die erkannte Freiheitsstrafe antritt, oder wenn der Haftbefehl aufgehoben wird.

Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn der angegebene Verhaftungsgrund fortfällt, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird (s. Einstellung [des Strafverfahrens]), ohne daß die Freilassung durch Einlegung eines Rechtsmittels verzögert werden darf. Doch hat in Österreich die Beschwerde des Staatsanwalts aufschiebende Wirkung, wenn sie gleich bei Eröffnung des Beschlusses angemeldet und binnen 3 Tagen ausgeführt wird. Zur Erlassung (und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung) des Haftbefehls ist in der Voruntersuchung (s. d.) der Untersuchungsrichter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, in allen übrigen Fällen das Gericht, d. h. die beschließende oder erkennende Strafkammer (s. Landgericht, Ratskammer) zuständig. Vor Erhebung der öffentlichen Klage kann nach §. 125 der Deutschen Strafprozeßordnung der Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft und bei Gefahr im Verzuge ohne solchen von jedem zuständigen Amtsrichter erlassen werden; dieser Haftbefehl ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder wenn nicht binnen einer Frist von 1 Woche, welche auf Antrag der Staatsanwaltschaft um 1 und bei Verbrechen und Vergehen um ferner 2 Wochen verlängert werden kann, die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Richter angeordnet wird, aufzuheben. In Österreich findet in solchen Fällen nur eine «vorläufige Verwahrung» des Beschuldigten bis zur Entscheidung des Untersuchungsrichters statt; verlangt der Beschuldigte, vor diesen gestellt zu werden, so ist er binnen 48 Stunden an denselben abzuliefern. In dem Beschluß, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird (s. Eröffnung des Hauptverfahrens), hat das Gericht von Amts wegen über Anordnung und Fortdauer der U. zu beschließen. (S. Festnahme, Geleit, Haftbefehl, Steckbrief.)

Dem erkennenden Richter wird die Befugnis eingeräumt, die erlittene U. bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise anzurechnen (§. 60 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs). Der Regel nach wird die U. nur auf zeitige Freiheitsstrafen angerechnet, doch ist sie auch bei Geldstrafen, deren Verhältnis zur Freiheitsstrafe im Strafgesetzbuch geordnet ist (§§. 28, 29), an sich möglich. Ausgeschlossen erscheint sie bei Todesstrafe, lebenslänglicher Freiheitsstrafe, Verweis und allen Nebenstrafen durch die Natur dieser Strafen. Unabhängig von dieser durch das Strafurteil auszusprechenden Anrechnung der U. hat der Angeklagte nach ergangenem Urteil einen gesetzlichen Anspruch auf unverkürzte Anrechnung derjenigen U., welche er erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet, oder das eingelegte Rechtsmittel