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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Unzurechnungsfähigkeit - Upolu

Von ärztlicher Seite wird dies zurückgeführt auf die überhandnehmende Nervosität der letzten Generationen und behauptet, daß sexuelle Delikte vielfach in psychischen Defektzuständen ihren Grund hätten, so daß hier oftmals Veranlassung zur Berufung des Gerichtsarztes wegen Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten nötig sei. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §§. 825 und 847 ist, wer eine Frauensperson durch Hinterlist, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung außerehelichen Beischlafs bestimmt, ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Entlassung; Defloration) verpflichtet.

Vgl. von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (8. Aufl., 2 Bde., Berl. 1897 fg.); Harburger, Konkubinat (in Liszts «Zeitschrift», Bd. 4, 1884); Rosenblatt (ebd., Bd. 5, 1885); Binding, Unzüchtige Handlungen und Unzüchtige Schriften (ebd., Bd. 2, 1882); Kohler, Das Sinnliche und das Unsittliche in der Kunst (ebd., Bd. 7, 1887); die Litteratur über den Prozeß Gräf (ebd., Bd. 6, 1886); Krafft-Ebing, Psychopathia sexualis (9. Aufl., Stuttg. 1894).

Unzurechnungsfähigkeit, s. Zurechnung.

Unzuständigkeit, s. Inkompetenz, Zuständigkeit.

Unzuständigkeitserklärung, die in der durch das Gesetz bestimmten Form von einer Behörde, einem Beamten, einem Gericht abgegebene Erklärung, daß sie für die an die Behörde u. s. w. gebrachte Sache sachlich oder örtlich nicht zuständig seien. Sie wird, wenn eine Behörde um Vornahme einer amtlichen Handlung ersucht hat, dieser Behörde gegenüber abgegeben, z. B. von dem um Rechtshilfe (s. d.) ersuchten Amtsgericht. Im Civilprozeß spricht das Gericht zwischen den Parteien seine Unzuständigkeit durch Urteil aus; bei örtlicher Unzuständigkeit und sofern nicht für das zuständige Gericht die Zuständigkeit ausschließlich begründet ist, jedoch nur dann, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt hat, bevor er zur Hauptsache verhandelt hat (§. 39 der Deutschen Civilprozeßordnung). Auf Antrag des Klägers verweist das Amtsgericht, wenn es sich für fachlich unzuständig erklärt, die Sache an das Landgericht (§. 466 der Civilprozeßordnung), und umgekehrt (§. 249). Wegen der U. der Kammer für Handelssachen gegenüber der Civilkammer und umgekehrt haben §§. 103, 104 des Gerichtsverfassungsgesetzes die entsprechenden Bestimmungen. Nach Österr. Civilprozeßordnung muß die Unzuständigkeitseinrede bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden (§. 240; dazu Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895 §§. 41 fg.). Im Strafverfahren muß der Angeschuldigte die örtliche Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung, falls aber solche nicht stattfand, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen (Strafprozeßordnung §. 16). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit nur auf Einwand des Beklagten aussprechen (§. 18). Die die Unzuständigkeit aussprechenden Beschlüsse des Gerichts können mit der Beschwerde angefochten werden. Das Strafgericht darf sich nicht für sachlich unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört (§. 269); stellt sich nach dem Ergebnis der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen. Über seine Anfechtbarkeit bestimmt der §. 209 der Strafprozeßordnung (§. 270). ^[Spaltenwechsel]

Upanishad (spr. -schad, «Sitzung»), im Sanskrit eine Klasse theol.-philos. Traktate, die ursprünglich einen Abschnitt der sog. Brāhmana (s. d.) oder Āranyaka (s. d.) bildeten, zum Teil sich auch noch in diesen finden, meist aber selbständige Werke sind. Die U. enthalten die ältesten philos. Spekulationen der Inder, zum Teil tiefsinnig und in schwungvoller Sprache. Fünfzig der bedeutendsten U. wurden 1656 auf Befehl des Fürsten Muhammed Dara Shakoh, ins Persische und daraus von Anquetil-Duperron (s. d.) ins Lateinische (2 Bde., Straßb. 1802–4) übersetzt. Eine neue engl. Übersetzung der wichtigsten U. lieferte Max Müller («Sacred Books of the East», Bd. 1 u. 15). Zwei der besten U. gab mit deutscher Übersetzung heraus Böhtlingk, die «Khândogjopanishad» (Lpz. 1889) und die «Bṛhadāraṇjakopanishad» (Petersb. 1889). Eine Übersetzung gab Deussen, Sechzig U. des Veda, aus dem Sanskrit übersetzt (Lpz. 1897).

Upas (malaiisch, «Gift»), mehrere auf den hinterind. Inseln und Philippinen gebräuchliche Pflanzengifte. Das berüchtigtste kommt von dem javan. Giftbaum (s. Antiaris). Aus seinem Milchsaft (Boon- oder Pohon-Upas, auf Java Antschar, auf den Philippinen Ipo genannt) bereiten die Malaien unter Beimischung von Schlangengift, Pfeffer, Galgant- und Ingwerwurzelsaft ein Pfeilgift, das Menschen und größere Säugetiere in kürzester Zeit tötet. Schneller noch wirkt das Upas-Radscha oder Tieuté (s. Pfeilgifte). Die wirksamen Bestandteile des Upasgiftes sind Alkaloide, deren Zusammensetzung noch nicht genau feststeht, die aber in der Wirkung dem Strychnin nahestehen.

Upernivik, nördlichster dän. Distrikt Grönlands. Der Hauptort mit Missionsanstalt liegt auf einer Insel der Baffinbai unter 72° 48’ nördl. Br.

Uphues, Jos., Bildhauer, s. Bd. 17.

Upice, böhm. Stadt, s. Eipel.

Upland, schwed. Landschaft, der nordöstl. Teil des Svealand, im S. vom Mälarsee, im O. von der Ostsee begrenzt, jetzt Teile der drei Läne Stockholm, Upsala und Westmanland mit 12820 qkm und 250000 E. umfassend. U. ist die Stammlandschaft Schwedens. Der Küstenstrich längs der Ostsee, Roslagen, wie auch der am Mälarsee sind von Buchten zerrissen. Bedeutende Wälder finden sich in den nördl. und nordwestl. Teilen, großartige Eisenwerke (Dannemora u. a.) im NO. und weite, fruchtbare Ebenen in den Gegenden von Fyrisån und am Mälarsee.

Uplands (spr. öppländs), Southern-Uplands, Höhenzug im südl. Schottland (s. d.).

Upolu, früher Ojolava, zweitgrößte der Samoa-Inseln (s. d.), die fruchtbarste und schönste von allen, südöstlich von Savaii, ist von O. nach W. 64 km lang und bis zu 24 km breit, bedeckt mit den Nebeninseln 881 qkm. (S. die Nebenkarte zur Karte: Oceanien.) Die eingeborene Bevölkerung beträgt etwa 16000 christl. E., außerdem leben besonders in Apia (s. d.), der Hauptstadt des Archipels, 250 Europäer. Im westlichsten Teil, dem ergiebigsten Distrikt, erhebt sich der ausgebrannte Vulkan Tofua zu einer Höhe von 930 m; das die Insel von W. nach O. durchziehende Gebirge fällt nach S. steil ab, senkt sich dagegen nach N. allmählich und ist mit