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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Uri

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Uri (Strom) - Uri (Kanton)

Werkes. Die mechan. Nachbildung eines photogr. Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ist verboten. Die rechtmäßige photogr. oder sonstige mechan. Abbildung der Originalaufnahme findet einen Schutz gegen Nachbildung nur, wenn sie selbst oder der Karton den Namen oder die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers und deren Wohnort sowie das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist. In Österreich ist hinsichtlich der Photographieporträte nicht bloß bestimmt, daß hier das U. bei Bestellung gegen Entgelt dem Besteller zukommt, sondern auch, daß in allen Fällen die Ausübung des U. an die Zustimmung der dargestellten Person oder ihrer Erben gebunden sei (ausgenommen Photographien für amtliche Zwecke). Der Schutz des U. wird nach deutschem, österr. und schweiz. Gesetz während der Lebenszeit des Urhebers und noch 30 Jahre nach dessen Tode gewährt (bei anonymen, pseudonymen Werken, deren Urheber seinem wahren Namen nach auch nicht nachträglich zur Eintragsrolle [s. d.] angemeldet ist, und den Werken, an denen Akademien, jurist. Personen u. s. w. das U. zusteht, 30 Jahre nach dem Erscheinen), bei Photographien aber nur 5 (in Österreich 10) Jahre nach dem Kalenderjahre des Erscheinens. In Frankreich (Gesetz vom 14. Juli 1866), Ungarn, Dänemark, Schweden, Portugal, Belgien, Rußland, Norwegen beträgt die Schutzfrist 50, in Spanien sogar 80 Jahre. In England und Holland beträgt die Schutzfrist 42 und 50 Jahre seit Erscheinen und wird im Falle längerer Lebensdauer verlängert; ähnlich in Amerika. In Italien besteht eine erste Schutzfrist für 40 Jahre oder die längerer Lebenszeit, und dann eine zweite von 40 Jahren, während welcher Reproduktion gestattet ist, aber mit 5 Proz. Abgabe vom Ertrag an den Urheber. Die Mittel des Schutzes sind wie beim Nachdruck (s. d.): Strafe, Schadenersatz, soweit Nachbildungen in Frage stehen, Einziehung; bei der unerlaubten Aufführung ist der Schadenersatz besonders geregelt (s. Tantième).

Die Gesetzgebung über das U. hat mancherlei Kritik erfahren. Aus deutschen Schriftstellerkreisen ist unter anderm der Anspruch auf eine Reform nach der Richtung erhoben, daß ein zeitlich gänzlich unbeschränktes, vererbliches U. anerkannt und die Vornahme irgend einer Veränderung am Geisteswerk verboten werde.

Es besteht ein deutscher und ein österr. Verein zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die 12. und 13. Okt. 1896 in Berlin eine Gewerbeschutzkonferenz hielten.

Litteratur. Kohler, Das Autorrecht (Jena 1880); ders., Das litterar. und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz (Mannh. 1892); Daude, Lehrbuch des U. (Stuttg. 1888); Schürmann, Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger (Halle 1889); Gesetze über das U. im In- und Ausland (Lpz. 1890 - 91); Schuster, Das U. der Tonkunst (Münch. 1891); Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom U. (Lpz. 1892); ders., Reform des U. (Berl. 1893); ders., Geschichte des U. in England (Lpz. 1895); Scheele, Das deutsche U. u. s. w. (ebd. 1892); Ulmann, Über das U. an Briefen (Erlangen 1893); Schrank, Der Schutz des U. an Photographien (Halle 1893); Allfeld, Die Reichsgesetze über das U. (Münch. 1893); Voigtländer, Verlagsrecht an Schriftwerken u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1893); Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze (2. Aufl., Berl. 1895); van Calker, Die Delikte gegen das U. nach deutschem Reichsrecht (Halle 1894); Gierke, Deutsches Privatrecht (Bd. 1, Lpz. 1895); ferner Schuster, Artikel Urheberrecht im "Österr. Staatswörterbuch" (Bd. 2, Wien 1897); Scrutton, The law of copyright (3. Aufl., Lond. 1896); Lyon-Caene und Delalan, Lois sur la propriété littéraire et artistique (2 Bde., Par. 1889 - 90); Couhin, Propriété industrielle artistique et littéraire (Bd. 1, ebd. 1894); "Gewerblicher Schutz und U." betitelt sich die Zeitschrift des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums, hg. von Osterrieth, 1896 fg. Seit 1888 erscheint seitens der Berner Konvention eine Zeitschrift "Le droit d' auteur".

Uri, Strom in Afrika, s. Limpopo.

Uri, in der histor. Rangordnung der 4., dem Flächeninhalt nach der 11. und der Einwohnerzahl nach der 22. Kanton der Schweiz, grenzt im N. an den Vierwaldstätter See und den Kanton Schwyz, im NO. an Glarus, im O. an Graubünden, im S. an Tessin, im W. an Wallis, Bern und Unterwalden und hat eine Fläche von 1076 qkm.

Oberflächengestaltung. Die schmale Thalsohle der Reuß, welche mit ihren Zuflüssen den Kanton bewässert, wird auf drei Seiten von hohen felsigen und vergletscherten Gebirgen umschlossen und öffnet sich im N. gegen den Urner See, den südlichsten Arm des Vierwaldstätter Sees. Im W. des Kantons ragen die Fels- und Eisriesen der Urner und Unterwaldner Alpen (s. Westalpen) empor, den südl. Grenzwall bildet der Sankt Gotthard (s. d.), den Osten umschließen die Glarner Alpen. Das Hauptthal zerfällt in die beiden durch die wilde Schlucht der Schöllenen miteinander verbundenen Stufen Urseren und U. Die zahlreichen Seitenthäler sind hochromantisch und eng, zum Teil reich an großartigen Landschaftsbildern; die wichtigsten sind das Göschenen- und das Maienthal links, das Maderaner und das Schächenthal rechts. Das Klima ist nach der Lage sehr verschieden. In Andermatt (1448 m) ist das Jahresmittel +3° C., in Altdorf (478 m) 9,50. Der Boden ist, soweit benutzbar, ergiebig. Im untern Thale und am See wachsen Nuß- und Kastanienbäume, das hochgelegene Urserenthal ist fast baumlos.

Bevölkerung. Der Kanton hatte 1880: 23694, 1888: 17249 (8351 männl., 8898 weibl.) E., d. i. 16 auf 1 qkm und eine Abnahme (1880 - 88) von 3,87 Proz., darunter 365 Evangelische; ferner 2599 bewohnte Häuser mit 3655 Haushaltungen in 20 Gemeinden. Im Kanton geboren sind 15458, in der übrigen Eidgenossenschaft 1426, im Auslande 365; Bürger ihrer Wohngemeinde sind 12596, einer andern Gemeinde des Kantons 2408, eines andern Kantons 1712, Ausländer 533. Der Muttersprache nach sind 17027 Deutsche und 184 Italiener. Die Zahl der Geburten (mit Totgeburten) betrug 1894: 557, der Eheschließungen 123, der Sterbefälle 346.

Erwerbszweige. Von der Fläche sind 477,7 qkm, d. i. 44,40 Proz., produktives Land: 64,4 Waldungen und 413,3 Acker-, Garten-, Wiesen- und Weideland. Von dem unproduktiven Lande sind 114,8 qkm Gletscher, 20,2 Seen, 3,5 Flüsse und Bäche, 1,7 Schienen- und Straßenwege und 457,3 Felsen und Schutthalden. Haupterwerbsquellen sind Alpenwirtschaft und Landbau. Nach der Viehzählung von 1896 hat der Kanton 222 Pferde, 12019 Stück Rindvieh, 2924 Schweine, 8600 Schafe, 9721 Ziegen und 1201 Bienenstöcke. Das Urserenthal liefert vorzüglichen Käse. Von nutzbaren Gesteinen kommen Granit,