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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ursus; Urteil

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Ursus - Urteil

Merici (geb. 1170 zu Desenzano, gest. 1540 zu Brescia, 1807 von Pius VII. heilig gesprochen) stiftete 1535 eine solche Genossenschaft unter dem Schutze der heil. Ursula (s. d.), die von Paul III. 1544 bestätigt wurde. Diese Genossenschaft hatte keine Gelübde und keine strenge Organisation, erhielt aber eine solche namentlich durch den heil. Carlo Borromeo. Sie verbreitete sich bald, namentlich in Italien und Frankreich, teilte sich aber mit der Zeit in etwa 20 Zweige, von denen einige eine klösterliche Organisation, andere mehr den Charakter von Bruderschaften haben. Namentlich zwei Kongregationen der erstern Art, die 1618 zu Bordeaux und die 1619 zu Dijon errichtete, grüudeten auch in Deutschland und Österreich Klöster mit Mädchenschulen und Pensionaten. Das älteste ist das 1639 zu Köln errichtete. Die 18 Klöster in Preußen wurden 1875 aufgehoben, sind aber seit 1888 wenigstens teilweise wieder hergestellt. - Vgl. Sainte-Foi, Annales de l'ordre de Sainte Ursule (2 Bde., Clermont 1858).

Ursus (lat.), der Bär; U. maritimus, Eisbär (s. d.); U. spelaeus, s. Höhlenbär.

Urteil, in der Logik die Verknüpfung zweier Begriffe unter dem Gesichtspunkt der Identität oder Nichtidentität. Subjekt des U. ist derjenige Begriff, von dem geurteilt wird, Prädikat derjenige, welcher den Gesichtspunkt bestimmt, von dem aus geurteilt wird. Aufechtbar ist an dieser traditionellen Auffassung des U. zwar, daß die in demselben in Beziehung gesetzten Begriffe schon als gegebene angenommen werden und auch die Beziebung keine andere als die der begrifflichen Identität sein soll; daraus würde folgen, daß ein U. niemals den Gewinn einer Erkenntnis, sondern nur den Ausspruch derjenigen, die man schon besaß, bedeute, und doch betrachtet mau das U. als die Grundform des Erkennens. Anf dem Gefühl dieses Mangeln beruhte Kants Unterscheidung des synthetischen U. vom analytischen, indem sie im synthetischen U. die Beziebung zwischen den gegebenen Begriffen, die in letzter Linie allerdings Identität sein muß, nicht schon in und mit den Begriffen selbst gegeben, sondern durch das U. erst geknüpft werden ließ, das analytische aber überhaupt nicht als gleich ursprünglich mit dem synthetischen, sondern als von diesem erst abgeleitet ansah. Leicht lassen übrigens aus dieser einfachen Grundform alle zusammengesetzten Formen des U. sich ableiten. So begreift sich der sog. Qualitätsunterschied des U., d. h. der Unterschied des bejahenden und verneinenden U., eben darans, daß das Grundgesetz aller Eynthesis das Gesetz der Einheit des Bewußtseins oder der Identität ist; Bejahung und Verneinung sind nur andere Ausdrücke der Identität und Nichtidentität. A ist B heißt: A ist, unter irgend einem Gesichtspunkt, mit B identisch; A ist nicht B heißt: A ist von B verschieden. Ebenso läßt der Unterschied der Quantität nach (zwischen dem singulären, partikularen, besser pluralen, und universalen U.) sich ableiten aus der notwendigen Beziehung der Einheit der Svnthesis auf ein Mannigfaltiges, das in dieser Einheit aufgefasst wird. Weitere Unterschiede der U. sind die der Relation (s. d.) und Modalität (s. d.). Man spricht von U. übrigens nicht ausschließlich im Gebiete der Theorie, sondern auch im Gebiete des Wollens und des Schönheitsgefühls; die bezüglichen U. heißen praktische und ästhetische, oder Geschmacksurteile; sie sind von den theoretischen dadurch deutlich unterschieden, daß sie nicht bloß über Sein und Nichtsein, Wahrheit und Falschheit eine Entscheidung treffen, sondern, nach Maßgabe eigentümlicher Gesetze des Willens oder des Geschmacks, billigend oder mißbilligend Partei nehmen. Auf diese Art U., die Werturteile, bezieht sich gewöhnlich der Ausdruck Beurteilung.

Über U. (Urtel) im Rechtswesen s. Entscheidung. Die U. teilen sich nach Deutscher und Österr. Civilprozeßordnung in Endurteile und Zwischenurteile. Eine Unterart der erstern bilden die Teilurteile. (S. diese drei Artikel.) Endurteile wie Zwischenurteile können kontradiktorische oder Versäumnisurteile (s. d.) sein. Das civilprozessuale U. hat zu enthalten die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter (nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung), die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt baben, den Thatbestand (s. d.), die Entscheidungsgründe und die Urteilsformel (Tenor), d. h. den Rechtsspruch, welcher allein der Rechtskraft fähig ist und dieser Bedeutung entsprechend auch von Thatbestand und Gründen äußerlich zu sondern ist. (S. auch Rechtskraft und Zwangsvollstreckung.)

In Strafsachen schließt die Hauptverhandlung mit der Erlassuug des U. Dasselbe kann nach §. 259 der Deutschen Strafprozeßordnung nur auf Freisprechung (s. d.), Verurteilung (s. Strafurteil) oder Einstellung (s. d.) des Verfahrens lauten. Nach §. 259 der Osterr. Strafprozeßordnung wird auch in den Fällen des fehlenden Strafantrags, des Rücktritts von der Anklage oder des Mangels anderer Prozeßvoranssetzungen nicht auf Einstellung, sondern auf Freisprechung erkannt. Das U. wird auf Grund der Hauptverhandlung in freier Würdigung des Beweisergebnisses gefunden. Gegenstand desselben ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne daß das Gericht an die rechtlichen Gesichtspunkte der Anklage gebunden ist. Das Gericht kann also z. B., wenn die Anklage in der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlung einen Diebstahl gefunden bat, in demselben Vorgange eine Unterschlagung finden und den Angeklagten wegen dieser bestrafen. Wegen einer andern That kann das Gericht den Angeklagten nur mit dessen Zustimmung aburteilen; nach §. 263 der Österr. Strafprozeßordnung bedarf es dieser Zustimmung nur dann, wenn der Angeklagte bei seiner Verurteilung wegen dieser That unter ein strengeres Strafgesetz fällt, und muß bei verweigerter Zustimmung dem Ankläger die Verfolgung wegen der hinzugekommenen That vorbehalten werden. Wie die U. abzufassen und zu begründen, darüber enthalten §. 266 der Deutschen und §§. 260, 270 der Österr. Strafprozeßordnung die nähern Anweisungen. Im Schwurgerichtsverfahren wird das U. in Anlehnung an den vorher besonders verlesenen Spruch der Geschworenen abgefaßt. Das in Anwesenheit des Angeklagten erlassene U. wird wirksam mit der Verkündung (s. d.), das in Abwesenheit erlassene mit der Zustellung (s. d.). Das U. soll binnen 3 Tagen nach der Verkündung schriftlich zu den Akten gebracht und nach der Deutschen Strafprozeßordnung von den bei der Entscheidung mitwirkenden Richtern, nach der Österreichischen von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. Wegen Rechtskraft und Vollstreckung der U. s. die Artikel Rechtstraft und Strafvollzug. Vgl. Deutsche Straf-