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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verkehre – Verklärung Christi

diese Schranke nicht mehr. Es gilt vom 1. Jan. 1900 an in diesem Falle die freiere Bestimmung des Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 326.

Das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 383 gestattet jedem Schuldner (nicht bloß dem Verkäufer) eine ähnlich gestaltete V., wenn der Gläubiger im Annahmeverzuge mit Rücksicht auf eine solche bewegliche Sache ist, welche sich zur Hinterlegung nicht eignet; der Erlös ist für den Gläubiger zu hinterlegen.

Verkehre, s. Herberge.

Verkehrsabrechnungsbureau, s. Eisenbahnabrechnungsstellen.

Verkehrsausschuß, s. Eisenbahntarife.

Verkehrsgeographie, s. Anthropogeographie.

Verkehrsordnung, buchhändlerische, ein vom Börsenverein (s. d.) der Deutschen Buchhändler 26. April 1891 beschlossenes Statut, welches die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der deutschen Buchhändler einschließlich der mit dem deutschen Buchhandel verkehrenden ausländischen Firmen untereinander bezweckt und, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, für den geschäftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander und der Mitglieder mit denjenigen Nichtmitgliedern verbindlich ist, welche sich dem Statut unterworfen haben.

Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, s. Eisenbahnverkehrsordnung.

Verkehrssteuern, indirekte Steuern, die sich an die im wirtschaftlichen Verkehr auftretenden Rechtsgeschäfte und staatlichen Interventionen knüpfen. Am wichtigsten sind die bei dem Verkauf von Immobilien und die von Erbschaften und Vermächtnissen erhobenen Steuern. Außerdem aber kommt auch Besteuerung der gewöhnlichen Handelsumsätze durch sog. Quittungssteuer vor, Besteuerung des Umsatzes des beweglichen Kapitals durch die Wechsel- und Börsensteuer, Besteuerung der Miet- und Darlehnsverträge, der Schenkungen u. s. w.; ferner der Annoncen, Zeitungen, Kalender (Kalendersteuer) u. s. w. Der Form nach erscheinen die V. oft als Gebühren (s. d.) und sie werden auch wie diese vielfach mittels Stempel (s. d.) oder Marken erhoben. In Frankreich, wo die V. übermäßig entwickelt sind, herrscht die Erhebung mittels des Enregistrement (der Einregistrierung der Akte) vor. Der Ertrag der droits d’enregistrement, greffe, hypothèque war 1894: 531 Mill., nach dem Voranschlag von 1896: 531,2 Mill. Frs. (S. Börsensteuer, Erbschaftssteuer, Quittungssteuer, Schenkungssteuer, Stempel.) – Vgl. Hausmann, Verkehrssteuern (Berl. 1894).

Verkehrswirtschaft, s. Tauschwirtschaft.

Verkehrtschnäbel, s. Scherenschnäbel.

Verkettung, in der Chemie die gegenseitige Bindung der ein Molekül zusammensetzenden Elmentaratome mit Beziehung auf die Reihenfolge der Verbindung und auf die Wertigkeit der Atome.

Verkieselung oder Silicifikation, die mehr oder weniger reichliche Imprägnation gewisser Gesteine mit Kieselsäure, eine Erfüllung, die sich bisweilen bis zu einer gänzlichen Substitution der ursprünglichen Gesteinsmasse durch Hornstein oder dichten Quarz steigern kann. In größerm Maßstabe kommt die V. namentlich bei Kalksteinen und Sandsteinen, auch bei Schiefern, Porphyr- und Trachyttuffen, seltener bei Graniten und Porphyren vor; nicht selten wird sie von Quarz- oder Hornsteinbildungen in der Form von Trümern, Adern, Drusen begleitet. Anstatt der V. durch Quarz wird auch oft eine solche durch wasserhaltige amorphe Opalkieselsäure wahrgenommen. Bei den Kalksteinen pflegt die V. auf Unkosten des Gesteins selbst zu erfolgen, das mehr oder weniger verdrängt wurde und bisweilen gänzlich verschwunden ist, so daß dieselben Schichten, die ursprünglich Kalkstein waren, jetzt als Hornstein vorliegen.

Verklarung, Seeprotest, eine Aussage des Schiffers und der Mannschaft eines Seeschiffs vor einer Behörde zum Zwecke des Beweises über die Umstände, welche infolge von Unfällen Verlust oder Beschädigung von Schiff oder Ladung herbeiführten. Schon in mittelalterlichen Seegesetzen waren solche Aussagen vorgeschrieben. Während einige heutige Seerechte, z. B. das französische, holländische, belgische, eine Berichterstattung über Gang und alle Ereignisse der Reise dem Schiffer in jedem Falle zur Pflicht machen, verlangen andere, z. B. das norwegische, finländische, eine solche nur, wenn Unfälle sich ereigneten, welche einen Nachteil für Reeder oder Ladungsinteressenten verursachten. So auch das deutsche Recht (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 490‒494, von 1897, §§. 522‒525, und Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung §. 13 ²). Nach ihm hat der Schiffer im Bestimmungshafen, unter Umständen im Nothafen oder dem ersten geeigneten Orte und zwar innerhalb des Reichsgebietes vor dem Gerichte über alle während der Reise eingetretenen Unfälle, welche irgend einen Nachteil zur Folge hatten, mit der ganzen Besatzung oder einer genügenden Anzahl derselben ohne Verzug V. abzulegen durch einen eidlich zu erhärtenden Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel. Die Grundlage dieses Berichts und der V. soll das Schiffsjournal (s. d.) bilden. Wird die V. im Auslande vorgenommen, so entscheidet für die Form derselben das Recht des betreffenden Ortes. Während früher die ordnungsmäßig innerhalb des Deutschen Reichs aufgenommene V. vollen Beweis der beurkundeten Begebenheiten erbrachte, bemißt der Richter die Beweiskraft der V. jetzt frei. In ähnlicher Weise ist der Schiffer eines Binnenschiffs bei Unfall von Ladung oder Schiff berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, zur Sicherung des Beweises beim Amtsgericht eine Beweisaufnahme zu beantragen (Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895, §§. 11‒14).

Verklärung Christi (lat. transfiguratio), der von den Evangelien (Matth. 17, 1 fg.; Mark. 9, 1 fg.; Luk. 9, 28 fg.) berichtete Vorgang kurze Zeit vor der letzten Reise Jesu nach Jerusalem. Hiernach schauten Petrus, Jakobus und Johannes Jesus auf einem Berge in lichtem Himmelsglanze strahlend, umgeben von Moses und Elias, dem Gesetzgeber des Alten und dem Wegebereiter des Neuen Bundes. Im Zusammenhange mit den vorhergehenden Reden und Verkündigungen Jesu erscheint die V. C. als eine prophetische Vorausdarstellung seiner bevorstehenden Erhebung zu himmlischer Herrlichkeit. Die Erzählung ist wichtig für die Kenntnis von den ältesten Vorstellungen über Christi Auferstehung und Himmelfahrt. Als die Stätte der V. C. wird von der Tradition der Berg Tabor (s. d.) in Mittelgaliläa genannt, während andere den Hermon in