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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Verlängerungszettel; Verlassenschaft; Verlassung; Verleger; Verleihen; Verleugnungsklage; Verleumdung; Verließ; Verlobung

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Verlängerungszettel - Verlobung

treten auf der gerade Stoß (Fig. 1a), der schräge Stoß (Fig. 1b) und der schräg versetzte Stoß (Fig. 1c). Seitlich eingetriebene Klammern schützen gegen ein Auteinanderziehen der gestoßenen Hölzer.

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Die Blattungen verursachen mehr Holzverlust durch die entsprechenden Ausschnitte. Von den verschiedenen Blattungen wird am meisten angewendet das gerade Blatt (Fig. 2a), das schräge Blatt (Fig. 2b), das gerade Hakenblatt (Fig. 2c) und das schräge Hakenblatt (Fig. 2d). Hölzerne Nägel verhüten ein Auseinanderziehen beider Hölzer, während bei den Hakenblättern auch

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noch Holzkeile zur innigern Verbindung eingetrieben werden. Die Pfropfungen oder das Aufpfropfen, das durch eisernen Dorn (Dübel), eiserne Ringe, eiserne Schienen und Muffe oder Schuh erfolgt, wird nur für V. der Pfähle eines Pfahlrostes angewendet.

Verlängerungszettel am Wechsel, s. Allonge.

Verlassenschaft, soviel wie Nachlaß (s. d. und Erbschaft).

Verlassung, s. Desertion und Ehescheidung. Einige deutsche Partikularrechte bezeichnen mit V. die der Umschreibung des Eigentums im Grundbuche (s. d.) auf den neuen Erwerber vorhergehende Erklärung, mit welcher der Veräußerer diesem das Eigentum überträgt.

Verleger, im Bergrecht ein Bevollmächtigter des Gewerken, der in der Nähe der Zeche seinen Sitz hat und an den die Aufforderung zur Zahlung von Zubuße zu erlassen ist. - über V. im Buchhandel s. Verlagsbuchhandel. - In der Hausindustrie (s. d.) ist V. gleichbedeutend mit Unternehmer.

Verleihen, die Hergabe einer Sache unter Gestattung ihres Gebrauchs (s. Commodatum). In einem andern Sinne versteht man unter V. (Beleihen, Belehnen) das Übertragen eines Bergwerkseigentums seitens der Bergbehörde an darum Nachsuchende (Muter, s. Bergwerkseigentum).

Verleugnungsklage, s. Illegitimitätsklage.

Verleumdung (lat. calumnia), die Bebauptung oder Verbreitung von Thatsachen in Beziehung auf einen andern, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Sie ist: a. Verleumderische Beleidigung, wenn die Thatsachen unwahr sind und der Thäter dies weiß; hierher gehört auch die Kreditgefährdung und die Beschimpfung Verstorbener (Strafe nach Reichsstrafgesetzbuch §. 187: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen, Darstellungen begangen, nicht unter 1 Monat; bei mildernden Umständen Ermäßigung bis auf 1 Tag Gefängnis oder Geldstrafe bis 900 M.; zuständig Stafkammer, die ans Schöffengericht verweisen kann). b. üble Nachrede, wenn die Thatsachen nicht erweislich wahr sind. Gleichgültig ist der Grund hiervon, so daß Bestrafung selbst dann erfolgen muß, wenn die Nichterweislichkeit sich herausstellt, weil die einzigen Zeugen verstorben sind oder ihr Zeugnis verweigern. Gleichgültig ist auch, ob der Thäter die Nichterweis-

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lichkeit kannte; selbst das Fürwahrhalten oder das Weitererzählen eines Gerüchts schließt die Strafbarkeit nicht ohne weiteres aus (Strafe nach §. 186: Geld bis 600 M. oder Haft oder Gefängnis bis zu 1 Jahr; wenn öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften u. s. w., Geld bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 2 Jahren; zuständig Strafkammer bez. Schöffengericht). Zu den Thatsachen gehören in den Fällen ad a und b auch innere, z. B. Beweggründe und Zwecke. - Die Bestrafung tritt nur auf Antrag, im Falle der Beschimpfung eines Verstorbenen auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten ein. Auf Buße (s. d.) bis zu 6000 M. kann erkannt werden, wenn nachteilige Folgen für Vermögensverhältnisse, Erwerb oder Fortkommen eingetreten sind. Außerdem sieht das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 824 für diesen Fall eine Schadenersatzklage vor. Jedoch wird durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtem Interesse hat. Nach österr. Recht kann mit Arrest bis zu 1 Jahre bestraft werden. Wenn die V. in Form einer Anzeige bei der Behörde angebracht ist und wenn sie eine strafbare Handlung zum Gegenstande hat, so liegt falsche Anschuldigung (s. d.) vor.

Verließ, tiefe Grube, Keller in einer Burg, meist der Raum in einem Turm, der unterhalb der Eingangshalle liegt; da diese sich, um sturmfrei zu sein, oft 6-8 m über dem Boden befindet, erscheint das V. als ein überwölbter, fensterloser, flaschenförmiger Raum, zu dem der Zugang nur durch eine Öffnung im Gewölbe und mittels Haspel möglich ist. Häufig wird als V. jedes dunkle, schauerliche Gefängnis bezeichnet.

Verlobung (Sponsalia), Sponsalien, der Vertrag, durch weichen sich zwei Personen den küuftigen Abschluß der Ehe versprechen. Die V. bedarf nach kath. Kirchenrecht und Gemeinem Recht keiner besondern Form, kann von Personen, die das Kindheitsalter überschritten haben, eingegangen und aufgelöst werden durch gegenseitige Übereinstimmung, oder durch den Richter auf einseitigen Antrag aus wichtigen Gründen und auch auf Verlangen der Eltern. Aus dem Verlöbnis wird Anspruch auf Vollziehung, subsidiär auf das Interesse zugestanden, sofern die V. mit Zustimmung derjenigen (Eltern, Vormünder) geschlossen ist, deren Zustimmung zur Ehe erforderlich ist. So auch Preuß. Allg. Landrecht und einige andere Partikulargesetze. Doch wird vielfach zur Klagbarkeit gerichtlicher oder notarieller Vertrag und Zuziehung von Zeugen erfordert. Die meisten deutschen Gesetze lassen nur Klage auf Schadenersatz bei Verlöbnisbruch zu. Nach der Reichsgesetzgebung begründet ein Verlöbnis kein Ehehindernis mehr, wohl aber berechtigt ein solches zur Zeugnisverweigerung im Civil- und Kriminalprozeß. Gar keine Klage aus dem Verlöbnis lassen zu die badische und bremische Gesetzgebung, sowie das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch. Auch die Verabredung einer Konventionalstrafe ist hiernach nichtig. Nur besteht, wenn aus unerheblichem Grund Rücktritt erfolgt, Verpflichtung zu Schadenersatz für angemessene Aufwendungen oder in Erwartung der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten gegen Verlobten, Eltern, Elternstellvertreter, gegenüber dem Verlobten auch für sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstel-