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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Viehbohne; Viehbremse; Vieheinfuhrverbote; Viehhandel; Viehleihe; Viehoff; Viehpacht; Viehpest; Viehsalz; Viehseuchen

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Viehbohne - Viehseuchen

Viehbohne, s. Bohne.

Viehbremse (Tabanus), eine Gattung der Bremsen (s. d.), deren große, dunkel, zum Teil gelb gefärbte Arten Rinder und Pferde stechen.

Vieheinfuhrverbote, s. Bd. 17.

Viehhandel, s. Viehzucht.

Viehleihe, s. Viehverstellung.

Viehoff, Heinr., Literarhistoriker, geb. 28. April 1804 zu Büttgen bei Neuß, widmete sich in Bonn philol., mathem. und naturwissenschaftlichen Studien, wurde 1828 Lehrer am Progymnasium zu Ürdingen, war 1828‒33 Erzieher in einer gräfl. Familie, dann Gymnasiallehrer in Emmerich bis 1838, hierauf erster Oberlehrer an der Realschule zu Düsseldorf, bis er 1850 die Direktion der Realschule und der Provinzialgewerbeschule zu Trier übernahm. Im Frühjahr 1850 gehörte er als Abgeordneter dem Unionsparlament zu Erfurt an. 1875 ward er auf seinen Antrag in Ruhestand versetzt. Er starb 5. Aug. 1886 zu Trier. V.s Ruf als Literarhistoriker gründet sich vorzugsweise auf seine Arbeiten über Schiller und Goethe. Die bedeutendsten sind: «Goethes Leben und Werke» (5. Aufl., 2 Bde., Stuttg. 1887), «Schillers Leben» (2. Aufl., 3 Bde., ebd. 1888), «Goethes Gedichte erläutert u. s. w.» (3. Aufl. in 2 Bdn., ebd. 1874), «Schillers Gedichte erläutert u. s. w.» (6. Aufl. in 3 Bdn., ebd. 1887). Ferner sind hervorzuheben seine «Vorschule der Dichtkunst» (Braunschw. 1860) und das «Handbuch der deutschen Nationallitteratur» (16. Aufl. in 3 Bdn., ebd. 1881‒82). An metrischen Übersetzungen veröffentlichte V. eine «Gesamtübertragung von Racines Werken» (neue Aufl., 4 Bde., Berl. 1869), drei Stücke Molières in der Laxschen Gesamtübersetzung, elf Stücke Shakespeares in der sog. Dingelstedtschen Gesamtübersetzung (Lpz. 1867 fg.), die sämtlichen Dramen des Sophokles (ebd. 1867 fg.), Tegnérs «Frithjofssage» und Walter Scotts «Fräulein vom See» (beide Hildburgh. 1865), Longfellows «Evangeline» (Halle 1887), des Ausonius «Mosella» (neue Ausg., Trier 1885) u. a. An eigenen Dichtungen erschienen von ihm «Odysseus und Nausikaa. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Goethe. Ein Ergänzungsversuch» (Düsseld. 1842), «Zeitgedichte» (Berl. 1870). In den J. 1843‒44 gab er ein «Archiv für den deutschen Unterricht» heraus und erweiterte dies 1845 mit Ludw. Herrig zu dem «Archiv für das Studium neuerer Sprachen und Litteraturen» (Braunschweig), dessen Leitung bald Herrig allein übernahm.

Viehpacht, s. Viehverstellung.

Viehpest, s. Rinderpest.

Viehsalz, s. Denaturierung.

Viehseuchen, epidemisch auftretende Krankheiten der Haustiere, wie Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Pocken, Räude, Beschälseuche, Milzbrand, Hundswut, Rotzkrankheit (s. diese Artikel), zu deren Abwehr und Bekämpfung in den meisten europ. Staaten Gesetze und Verordnungen erlassen sind. Die erste Veranlassung zu energischen Maßregeln gegen die V. gaben in Deutschland die furchtbaren Verheerungen, welche die Rinderpest um die Mitte des 18. Jahrh. anrichtete. Das erste umfassende Gesetz war das preuß. Viehsterbepatent vom 2. April 1803; von den deutschen Mittelstaaten folgten Baden und Bayern 1865‒67. Der Norddeutsche Bund hat auf Grund der ihm durch Art. 4, Ziff. 15 der Verfassung erteilten Befugnis das Gesetz vom 7. April 1869 gegen die Rinderpest erlassen, welches später auf Süddeutschland ausgedehnt wurde. In Ergänzung desselben ergingen die Reichsgesetze vom 21. Mai 1878 (Strafbestimmungen) und vom 25. Febr. 1876 (über Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen) und schließlich das Gesetz vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von V. (mit Ausnahme der Rinderpest), abgeändert und neu gefaßt durch Gesetz vom 1. Mai 1894. Die Anordnung der in diesen Gesetzen vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesbehörden ob. Der Reichskanzler hat aber die Ausführung der Gesetze zu überwachen und, wenn diese Maßregeln sich auf mehrere Bundesstaaten erstrecken müssen, selbst oder durch einen von ihm bestellten Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung ihrer Gleichmäßigkeit zu sorgen; bei der Rinderpest kann er auch ohne diese Voraussetzung selbst oder durch einen Kommissar die Behörden der beteiligten Bundesstaaten mit Anweisungen versehen. Die vorgesehenen Maßregeln betreffen entweder die Verhinderung der Einschleppung oder der Verbreitung der Seuche. Es ist daher die Einfuhr seuchenkranker Tiere verboten und bestimmt, daß, wenn eine Seuche im Auslande in bedrohlicher Weise herrscht, die Einfuhr lebender und toter Tiere und giftfangender Sachen untersagt oder beschränkt und Viehstand und Verkehr überhaupt in den Grenzbezirken einer besondern Kontrolle unterworfen werden darf. Zu den Vorschriften der zweiten Art gehören besonders Anzeigepflicht, amtliche Ermittelungen und weitgehende Beschränkungsrechte der Polizei. Bei der Rinderpest ist jeder, bei einer Anzahl anderer im Gesetz von 1880 genannten V. sind Tierbesitzer oder deren Vertreter, Ausüber der Tierheilkunde, Fleischbeschauer und Verarbeiter der Kadaver verpflichtet, jeden in Erfahrung gebrachten Seuchenfall sofort anzuzeigen. Sobald die Polizeibehörde vom Ausbruch Kenntnis erhält, ist sie verpflichtet, den Tierarzt zuzuziehen und nach dessen Gutachten Anordnung zu treffen. Ist das Vorhandensein der Seuche festgestellt, so kann die Polizeibehörde anordnen: Absonderung, Bewachung und polizeiliche Beobachtung, Beschränkungen in Benutzung, Vermerkung und Transport seuchenkranker und verdächtiger Tiere, Verbote des gemeinschaftlichen Weidegangs und Verkehrs mit solchen Tieren, Stall-, Gehöfts-, Weide-, Orts-, Feldmarkensperren gegen den Verkehr mit Tieren und den Ansteckungsstoff übertragenden Sachen, Impfungen gefährdeter, tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere, Beschränkungen in der Vornahme von Heilversuchen, Tötung seuchenkranker und verdächtiger Tiere, unschädliche Beseitigung der Kadaver, Desinfektionen, Einstellung von Vieh- und Pferdemärkten, tierärztliche Untersuchung aller von der Seuche gefährdeten Tiere. Am weitesten gehen die Eingriffsrechte bei der Rinderpest; hier kann der ganze Verkehr mit der Umgebung und für ganze Bezirke gesperrt, und selbst gesunde Tiere können getötet werden, wenn dies notwendig erscheint. Für die auf Anordnung der Polizei getöteten und nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Tiere wird, von einigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, dem Eigentümer Entschädigung gewährt, bei Rinderpest aus der Reichskasse, sonst aus nach Landesgesetzen (in Preußen von 1881, 1892 und 1897) bestimmten Fonds.

Schließlich enthalten die Gesetze noch einige allgemeine Präventivmaßregeln gegen V., die ohne