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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Waereghem; Waesland; Waffeln; Waffen; Waffenfliegen; Waffengebrauch; Waffenplätze

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Waereghem - Waffenplätze

Waereghem (spr. wahr-), Stadt in der belg. Provinz Westflandern, an der Grenze von Ostflandern und unweit der Lys, an den Bahnlinien Gent-Kortrijk und Rousselaere-Anseghem, hat (1897) 7662 E.

Waesland (spr. wahs-), frz. Pays de Waes, Landstrich der belg. Provinz Ostflandern, zwischen der Schelde und dem von Gent nach Terneuzen führenden Kanal. Es umfaßt die beiden Städte St. Nicolas und Lokeren und 26 Dorfgemeinden. W. steht von alters her im Ruf einer aufs sorgfältigste betriebenen Bodenkultur (Roggen, Weizen, Klee, Rüben).

Waffeln, ein feines Gebäck von dünner, meist länglichviereckiger Form, das in besondern, mit langen Handgriffen versehenen Eisen über einem Holz- oder Holzkohlenfeuer gebacken wird. Beliebt sind die Karlsbader W. (Oblaten).

Waffen, Werkzeuge, deren man sich im Kampfe bedient; sie zerfallen in: W., mit denen man den Gegner kampfunfähig zu machen sucht (Angriffswaffen oder Trutzwaffen), und W., mit denen man seinen Körper gegen die feindlichen Angriffswaffen zu sichern bestrebt ist (Schutzwaffen, s. d.); ferner unterscheidet man Hiebwaffen (s. d.) und Stichwaffen (s. d.) sowie Schußwaffen (s. Geschütz und Handfeuerwaffen). Unter den Angriffswaffen unterscheidet man wieder Nahwaffen (s. d.) und Fernwaffen (s. d.). Über Ordonnanzwaffen s. d. Zu den W. im weitern Sinne gehören auch die verschiedenartigen Kriegsmaschinen (s. d.) des Altertums und Mittelalters.

Waffenfliegen (Stratiomyidae), eine ziemlich große Familie oft großer Fliegen, die fast stets mitten auf dem Rücken, auf dem sog. Schildchen, zwei, vier oder mehr Dornen haben und deren Fühlerendglied deutlich geringelt ist. Im übrigen sind die W. sehr verschieden gestaltet; ihre Larven leben auf dem Lande und im Wasser von modernden Pflanzenstoffen, oft auch von frischen (z. B. Chrysomyia formosa Scop. in Rüben), andere, wie von Clitellaria ephippium F., wohnen in Ameisennestern. Die am häufigsten vorkommende Art ist die gemeine Waffenfliege (Stratiomys chamaeleon L., s. Textabbildung zum Artikel Fliegen, Fig. 13).

Waffengebrauch. Mit Rücksicht darauf, daß die Körperverletzung (s. d.), auch die mit einer Waffe verübte, welche ein Beamter in Ausübung seines Amtes begeht oder begehen läßt (s. Verwaltungszwang), mit besonders hoher Strafe bedroht wird, ist es von Wichtigkeit, die Bedingungen festzustellen, unter welchen die zur Führung von Waffen berechtigten Beamten von der Waffe Gebrauch zu machen befugt sind. Diese Befugnisse sind in einzelnen Landesgesetzen geregelt. Hierher gehören die preuß. Gesetze und Verordnungen über den W. a. der Grenzaufsichtsbeamten vom 28. Juni 1834; b. der Forst- und Jagdbeamten vom 31. März 1837; c. seitens der exekutiven Polizeibeamten (königl. Erlaß vom 4. Febr. 1854); d. der Gendarmerie (Dienstinstruktion vom 30. Dez. 1820); e. der Gefängnisbeamten (in den betreffenden Reglements). Im wesentlichen ist in diesen Gesetzen und Verordnungen bestimmt, daß von der Waffe Gebrauch gemacht werden darf, wenn ein Angriff auf die Person des Beamten erfolgt oder er mit einem solchen bedroht wird, und wenn der auf frischer That ergriffene Verdächtige sich der Anhaltung, Visitation und Beschlagnahme thätlich oder mit gefährlicher Drohung widersetzt. Der Gebrauch der Schußwaffe ist meist noch an besondere Bedingungen gebunden. Grenzaufsichtsbeamte dürfen sich derselben unter Umständen dann bedienen, wenn der Verdächtige auf zweimaligen Anruf, wobei der Anrufende sich als Grenzbeamter zu erkennen gegeben hat, nicht anhält. Ähnliche Bestimmungen sind für Österreich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ergangen mit Bezug auf den W. der Gendarmerie, der Wachen und Finanzwachen. – Der W. des Militärs ist geregelt durch das preuß. Gesetz vom 30. März 1837, dessen materieller Inhalt im ganzen Reiche mit Ausnahme von Bayern gilt. Danach ist der W. nur gestattet im Dienste zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten oder sonstigen Kommandos und nur zur Erreichung folgender Zwecke: 1) Abwehr von Angriffen oder Überwältigung von Widerstand, wenn das Militär angegriffen wurde oder der Widerstand ein thätlicher ist; 2) zur Erzwingung der Niederlegung der Waffen; 3) zur Vereitelung der Flucht von Verhafteten und Gefangenen; 4) zum Schutz der militär. Bewachung anvertrauten Personen und Sachen. Die Waffen sollen nur gebraucht werden, wenn es für den Zweck unbedingt erforderlich ist, die Schußwaffe in der Regel nur auf besondern Befehl. Für die Berechtigung zum W. besteht bis zum positiven Gegenbeweis eine Vermutung. Für Aufläufe und Tumulte gelten noch die besondern Vorschriften der Verordnung vom 17. Aug. 1835. Für Bayern gelten etwas abweichende Vorschriften gemäß Gesetzes vom 4. Mai 1851. – Vgl. Artikel W. in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 2 (Freib. i. Br. 1890) und im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 (Wien 1897).

Waffenplätze, Erweiterungen des Rondenganges oder Gedeckten Weges (s. d.), welche in den ausspringenden Winkeln durch Abrundung der Kontereskarpe, in den eingehenden Winkeln und vor Thoranlagen durch Brechung der Glaciskrete nach außen gebildet werden und zur gesicherten Unterbringung der Wachen oder als Sammelplätze kleiner Ausfalltruppen dienen. Vorstehende Fig. 1 und 2 zeigen einen Waffenplatz im eingehenden Winkel, wie er vor Einführung der Sprenggranaten angelegt wurde, und zwar Fig. 1 den Grundriß und Fig. 2 den Durchschnitt AB des Blockhauses. Jetzt schließt

^[Fig. 1.]

^[Fig. 2.]

^[Fig. 3.]