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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wandpfeiler; Wandprotest; Wandsbecker Bote; Wandsbek; Wandsworth; Wanduhrkette; Wanen; Wänern; Wanfried; Wang; Wanga; Wange; Wangemann

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Wandpfeiler – Wangemann (Hermann Theodor)

Gesetzb. §§. 462 u. 493). Er kann statt der W. auch die Minderungsklage (s. d.) erheben oder, wenn die Abwesenheit der Mängel versprochen war oder der Fehler arglistig verschwiegen wird, sein Interesse (s. d.) fordern, das auf etwas anderes als Aufhebung des Vertrags oder auf mehr gerichtet sein kann. Der Anspruch ist nicht begründet, wenn der Erwerber den Mangel oder das Nichtvorhandensein der zugesagten Eigenschaften kannte; ferner, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wurde (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 461). Die Haftpflicht des Veräußerers ist begründet, wenn der Mangel zu der Zeit vorhanden war, als der Vertrag abgeschlossen war; beim Abschluß unter einer aufschiebenden Bedingung, wenn er zur Zeit, als die Bedingung eintrat, vorhanden war. Bei Sachen, welche zugezählt, zugemessen, zugewogen oder aus einer Gattung ausgeschieden werden sollen, entscheidet die Zeit der Ausscheidung; nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 459 die Zeit, wo die Gefahr auf den Erwerber übergeht. Der Erwerber hat, wenn ihm die Sache bereits übergeben war, dieselbe mit allen Zubehörungen, den daraus gezogenen Früchten und sonstigem Gewinn zurückzugeben und wegen der durch seine Verschuldung nicht gezogenen Früchte und wegen der von ihm verschuldeten Verschlechterung Ersatz zu leisten. Der Veräußerer hat die empfangene Gegenleistung mit Zinsen zurückzugeben, dem Erwerber die Auslagen zu erstatten, welche dieser wegen des Vertrags gemacht hat, vorausgesetzt, daß auch der Veräußerer sie gemacht haben würde, und dem Erwerber den ihm durch die mangelhafte Sache erwachsenen Schaden zu erstatten (§. 467). Nach Preuß. Landrecht ist der zurückgebende Erwerber wegen der genossenen Früchte, wegen Verbesserungen und Verschlechterungen als redlicher Besitzer anzusehen, so daß er die in der Zwischenzeit gezogenen Früchte behalten kann; er hat dann aber auch keine Zinsen zu fordern. Ist die erworbene Sache durch Zufall untergegangen, so daß sie der Erwerber nicht zurückgeben kann, so nimmt ihm das seinen Anspruch auf Rückgewähr der Gegenleistung nicht. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht. Wegen der kurzen Verjährungsfristen s. Gewährsmängel. Die W. findet auch statt, wenn die zu liefernde Sache nur der Gattung nach bestimmt war. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 480 soll in diesem Falle der Erwerber statt der W. verlangen dürfen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert werde. Bei dem Verkaufe von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen steht nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch dem Erwerber nur die W., nicht die Minderungsklage zu, und nur wegen bestimmter Fehler (Hauptmängel), und nur, wenn sich die Hauptmängel innerhalb bestimmter Fristen (Gewährsfristen) zeigen. Hauptmängel und Gewährsfristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende kaiserl. Verordnung bestimmt, welche auch auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden kann (§§. 481 fg.). – Hat der Erwerber noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann er, wenn er auf Erfüllung belangt wird, den Wandelungsanspruch auch im Wege der Einrede erheben, indem er zugleich eventuell, soweit er die Teilleistung zurückverlangt oder Rücknahme der gelieferten Sache und Ersatz der Kosten fordert, Widerklage erhebt.

Wandpfeiler, s. Pilaster.

Wandprotest, s. Windprotest.

Wandsbecker Bote, s. Claudius, Matthias.

Wandsbek (Wandsbeck), Kreisstadt im Kreis Stormarn des preuß. Reg.-Bez. Schleswig, an der Wandse, einem Zufluß der bei Hamburg zur Elbe gehenden Alster und der Linie Hamburg-Lübeck der Lübeck-Büchener Eisenbahn, durch Dampfstraßenbahn mit dem anstoßenden Hamburg verbunden, Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Altona) und Hauptzollamtes, hatte 1835: 3020, 1864: 7460, 1885: 17760, 1895: 21666 (10911 männl., 10755 weibl.) E., darunter 662 Katholiken und 213 Israeliten, in Garnison das hannov. Husarenregiment Nr. 15, Postamt erster Klasse, Telegraph, Fernsprecheinrichtung, evang. Kirche, Synagoge, Gymnasium mit Real- und Vorschule, drei private höhere Mädchenschulen, Gasanstalt, Wasserwerk, städtische Spar- und Leihkasse, private Sparkasse, Wandsbeker Bank; bedeutende Brauereien, eine große Brennerei mit Hefefabrik, zwei artistische Anstalten und große Pferdemärkte. Matthias Claudius (s. d.) liegt hier begraben und hat im Wandsbeker Gehölz ein Denkmal. W. ist seit 1870 Stadt.

^[Abb.]

Wandsworth (spr. wónnswörth), südwestl. Stadtteil von London, in der Grafschaft Surrey, an der Mündung des Wandle in die Themse, zwischen Battersea und Putney, hat, als Distrikt des Arbeitsamtes, 156931 E. in 25391 Häusern, gegen 103172 E. und 16143 Häuser im J. 1881, und als Parlamentsborough 113244 (49924 männl., 63320 weibl.) E. In W. sind zahlreiche Fabriken und Brauereien.

Wanduhrkette, s. Kette.

Wanen, nordisches Göttergeschlecht, s. Vanen.

Wänern, schwed. See, s. Wenern.

Wanfried (Wannfried), Stadt im Kreis Eschwege des preuß. Reg.-Bez. Cassel, rechts an der schiffbaren Werra, in 164 m Höhe, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Cassel), hat (1895) 2265 E., darunter 147 Katholiken und 86 Israeliten, Postamt zweiter Klasse, Telegraph, ein 1536 erbautes Schloß, früher Residenz des Landgrafen von Hessen-Rotenburg; Tabak-, Couvert- und Dütenfabrikation, Wollspinnerei, Gerberei, Dampfsägewerk, Steinbrüche, Tabak- und Obstbau (Kirschen).

Wang, Kirche in Brückenberg (s. d.).

Wanga, Hafenort in Deutsch-Ostafrika, liegt zwischen zwei Mündungsarmen des Flusses Umba, dicht an der Grenze von Englisch-Ostafrika und besteht aus 2‒300 Lehmhütten. W. ist der Ausgangspunkt für Karawanen durch die Njika-Ebene nach dem Massailande.

Wange, s. Backe. W. ist auch bergmännischer Ausdruck für die Seitenstöße einer Strecke. Über W. bei Treppen s. d.

Wangemann, Hermann Theodor, Missionsdirektor, geb. 27. März 1818 zu Wilsnack (Brandenburg), studierte in Berlin und wurde 1845 Diakonus und Rektor der Stadtschule in Wollin, 1849 Archidiakonus und Seminardirektor in Cammin. In dieser Zeit veröffentlichte er: «Kurze Geschichte des evang. Kirchenlieds» (Treptow a. d. Rega 1855; 5. Aufl., Berl. 1865), «Biblisches Hand- und Hilfsbuch zu Luthers Kleinem Katechismus» (Treptow a. d. Rega 1855; 4. Aufl., Berl. 1870), «Sieben Bücher preuß. Kirchen- ^[folgende Seite]