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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Warenhaus für deutsche Beamte – Warin

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Warenhaus für Armee und Marine'

aus dem Reingewinn (1896/97: 101324 M.) 5 Proz. Dividende, der Überschuß wird zur Bildung eines Reservefonds von 1 Mill. M. (1897: 484000 M.) und zur Amortisation der Anteilscheine verwendet. Außerdem werden Darlehns- und Unterstützungsfonds gebildet. Der Verein hat (1897) 46123 Mitglieder, umfangreiche Werkstätten und große Lager. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Warenhaus für deutsche Beamte (s. d.) diejenigen Artikel zu beziehen, die das W. f. A. u. M. nicht führt. In Verbindung mit beiden Instituten ist 1893 die Vermögensverwaltungsstelle für Offiziere und Beamte gegründet worden, doch sind die drei Institute getrennte Unternehmungen.

Warenhaus für deutsche Beamte, eine 1889 in Berlin nach dem Muster des Deutschen Offiziervereins (s. Warenhaus für Armee und Marine) gegründete Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft verfolgt ähnliche Zwecke wie das Warenhaus für Armee und Marine und liefert außerdem Kolonialwaren und Bedürfnisse für Haus und Familie. Aus dem gesammelten Darlehns- und Unterstützungsfonds werden Darlehen von der Zeit an gewährt, wo er 250000M. beträgt (1897: 105000 M.). Die Mitglieder bilden einen Verein der Kaufberechtigten; die Mitgliedschaft wird auf Lebenszeit (10 M. Eintrittsgeld) oder für die Dauer eines Geschäftsjahres erworben (Jahreskarte 3 M.). Aufnahmefähig sind alle Staats- und Kommunalbeamten. Die Mitgliederzahl beträgt (1897) etwa 33000, der jährliche Warenumsatz etwa 3 Mill. M.

Warenkunde, die Lehre von den Handelswaren in Bezug auf ihre Benennungen, ihren Ursprung, Bereitungsweise, Eigenschaften, Sorten, Kennzeichen der Echtheit und Verfälschungen, ist entweder allgemeine W., wenn sie alle Waren überhaupt umfaßt, oder specielle W., wenn sie sich nur auf einzelne Zweige beschränkt. Die Werke über W. sind entweder in systematischer oder in alphabetischer Ordnung gehalten; das älteste ist Beckmanns Vorbereitung zur W. (2 Bde., Gött. 1795–1800). Den Grund zur wissenschaftlichen Behandlung der W. hat Wiesner in den «Rohstoffen des Pflanzenreichs» (Lpz. 1873) gelegt, womit sich die W. zugleich gegen die Technologie abzugrenzen beginnt. Von weitern Werken seien genannt: Erdmann und König, Grundriß der allgemeinen W. (12. Aufl., bearb. von Hanausek, Lpz. 1895); K. und M. Seubert, Handbuch der allgemeinen W. (2. Aufl., 2 Bde., Stuttg. 1883); Henkels Allgemeine W. (3. Aufl. 1882); Thoms und Holfert, Warenkunde (5 Bde. der «Schule der Pharmacie», Berl. 1894); ferner die Warenlexika von Schedel (6. Aufl., 3 Bde., Lpz. 1863), Merck (4. Aufl., ebd. 1890); König, Droguerie-, Spezerei- und Farbewarenlexikon (10. Aufl., Münch. 1897); Geißler und Moeller, Realencyklopädie der gesamten Pharmacie (10 Bde., Wien 1886–91); Weidingers Warenlexikon der chem. Industrie und der Pharmacie (2. Aufl., Lpz. 1892); Bersch, Allgemeine W. (Wien 1896).

Warenproben (postalisch). W. oder Mustersendungen dürfen, wenn sie gegen die ermäßigte Taxe zugelassen werden sollen, Gegenstände von Handelswert nicht enthalten, nicht über 250 g schwer sein und in ihren Ausdehnungen 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe, oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Die Sendungen müssen frankiert sein, und das Porto beträgt ↔ innerhalb Deutschlands (einschließlich Österreich-Ungarn) bis zum Gewicht von 250 g 10 Pf., im Weltpostverein 5 Pf. für je 50 g, mindestens aber 10 Pf. Durch Beschluß des Washingtoner Weltpostkongresses von 1897 ist das Meistgewicht für W. vom 1. Jan. 1899 an von 250 auf 350 g erhöht worden. Die Verpackung und der Verschluß muß so hergestellt sein, daß der Inhalt der Sendung leicht geprüft werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen, in Kästchen, Säckchen erfolgen; Flüssigkeiten, Öle, fette Stoffe, trockne, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, Glasgegenstände, lebende Bienen sowie naturwissenschaftliche Gegenstände (getrocknete Pflanzen, Tierbälge, geolog. Muster) dürfen nur als W. versandt werden, wenn die Verpackung den vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. Die Aufschrift auf den W. muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsortes den Vermerk «Proben» («Muster») enthalten; auch können auf denselben der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- und Handelszeichen, die Nummern, die Preise vermerkt sein. Briefe dürfen den W. nicht beigeschlossen oder angehängt sein.

Warenscontro, s. Scontro.

Warentaxen, s. Taxe.

Warenterminhandel, s. Termingeschäfte.

Warenverschluß, ein Mittel, dessen die Zollverwaltung sich bedient, um sich zu versichern, daß Waren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, bis zu dessen Befriedigung nach Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert erhalten bleiben. Der W., der insbesondere an solchen aus dem Auslande eingegangenen zollpflichtigen Gegenständen angelegt zu werden pflegt, die nicht sofort bei dem Eingangsamte verzollt oder niedergelegt (s. Niederlagen), sondern weiter befördert werden (s. auch Begleitschein, Begleitzettel), erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie (s. Plomb) oder Siegel dergestalt, daß entweder jedes einzelne Collo verschlossen wird (Colloverschluß) oder eine Mehrzahl von Colli in Wagen oder Schiffsgefäßen unter gemeinschaftlichen Verschluß gesetzt werden (Wagenverschluß, Raumverschluß). Die Abnahme des W. darf nur durch eine dazu befugte Zollstelle erfolgen. Eigenmächtige und fahrlässige Lösungen des W. sind nicht nur unter Strafe gestellt, sondern können auch die Verpflichtung nach sich ziehen, von den unter W. gesetzten Waren, ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, den höchsten Zollsatz des Zolltarifs entrichten zu müssen.

Warenverzeichnis, amtliches, s. Zolltarif.

Warenzeichen, Zeichen, welche Gewerbtreibende zur Unterscheidung ihrer Waren von den Waren anderer Gewerbtreibender auf den Waren selbst oder deren Verpackung anbringen lassen. (S. Handelszeichen, Marke und Markenschutz.)

Wargla, Ouargla, franz. zu Algerien gehörende Oase in der Hammada (Steinwüste), 120 m ü.d.M., Knotenpunkt mehrerer Karawanenstraßen und wichtiger Verkehrspunkt der Sahara, ist von Arabern, Msabiten (aus Tunis), Berbern und Sudannegern bewohnt und besitzt ausgedehnte Palmenhaine, deren Früchte einen hervorragenden Ausfuhrartikel bilden. Die Stadt zerfällt in drei Stadtteile und hat über 10000 E., eine Ringmauer, eine Citadelle; Lederindustrie.

Wari, Stadt in Benin (s. d.).

Warin, Stadt im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, zwischen dem Großen Wariner See

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 506.