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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wartepflicht; Warteschulen; Wartezeit; Wartha

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Wartepflicht – Wartha

1872), «Die Operationen der Ersten Armee unter General Manteuffel» (ebd. 1873) und «Erinnerungen, geschrieben im Winter 1866/67» (ebd. 1897).

Wartepflicht, die Beschränkung, welche namentlich der Frau bezüglich der Wiederheirat auferlegt ist (s. Trauerjahr).

Warteschulen, soviel wie Kinderbewahranstalten (s. d.).

Wartezeit, Karenzzeit (vom lat. carere, entbehren), in der Versicherung, insbesondere der Arbeiterversicherung, derjenige Zeitraum, während dessen ein Mitglied auf die Leistungen der Versicherung noch keinen Anspruch hat. Die W. betrifft teils die auf den Schadensfall unmittelbar folgenden ersten Tage oder Wochen (so bei der Krankenversicherung und der Unfallversicherung), teils die auf den Eintritt in die Versicherung folgende Zeit (so bei der Invaliditäts-und Altersversicherung).

Bei der Krankenversicherung haben versicherungspflichtige Mitglieder sofort nach dem Eintritt in die (mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnende) Versicherung einen Anspruch auf freie Kur, auf das bare Krankengeld jedoch in der Regel erst vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung (Krankenversicherungsgesetz §§. 6, 75). Die Krankenkassen dürfen aber auch statutarisch festsetzen, daß das Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schon vom Tage der Erwerbsunfähigkeit ab zu zahlen ist; allerdings muß vorher der gesetzlich vorgeschriebene Betrag des Reservefonds erreicht sein oder sowohl die Vertretung der Versicherten als auch die der Arbeitgeber gesondert einen entsprechenden Beschluß fassen (§. 6a, Ziffer 4, und §. 21, Ziffer 1a). Für die freiwillig in die Krankenversicherung eintretenden Personen kann durch statutarische Bestimmung angeordnet werden, daß ihnen ein Anspruch auf Krankenunterstützung überhaupt erst in solchen Unterstützungsfällen zustehen soll, welche nach Ablauf einer W. eintreten; diese W. darf höchstens auf 6 Wochen vom Beitritt ab bemessen werden (§. 26a, Ziffer 4). Für sämtliche Mitglieder endlich, pflichtige wie freiwillige, kann eine W. bezüglich der Mehrleistungen statutarisch vorgesehen werden; diese W. darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten (§. 26, Abs. 3). – Bei der Unfallversicherung spricht man von einer W. in dem Sinne, daß die Leistungen der Berufsgenossenschaften vom Tode des Verunglückten ab oder im Fall seiner Verletzung vom Ablauf der 13. Woche ab beginnen, für die Zeit vorher aber die Versicherten auf die Leistungen aus der Krankenversicherung angewiesen bleiben. In der Industrie und dem Verkehrswesen haben die Vetriebsunternehmer zu den Lasten dieser W. beizutragen, nicht nur dadurch, daß sie mindestens ein Drittel zu den Lasten der Krankenkassen beitragen, sondern auch dadurch, daß sie vom Beginn der 5. Woche nach dem Unfall ab das gesetzliche Krankengeld von 50 Proz. des Lohns auf mindestens 66⅔ Proz. aus eigenen Mitteln zu erhöhen haben, sofern nicht schon aus der Krankenversicherung ein Krankengeld in diesem Betrage gewährt wird; die Unternehmer haben ferner für Versicherte, welche einer Krankenkasse nicht angehören, die ganzen Kassenleistungen selbst zu tragen (Unfallversicherungsgesetz §. 5, Abs. 1, 10). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und bei Bauten der in §. 4, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 bezeichneten Art bestehen diese Verpflichtungen der Unternehmer nicht; dagegen hat den Verunglückten, unbeschadet ihrer etwaigen weitern Ansprüche aus der Krankenversicherung oder aus civilrechtlichen Gründen, die Gemeinde des Beschäftigungsorts die Kosten des Heilverfahrens, aber kein Krankengeld zu gewähren (Landwirtschaftliches Unfallversicherungsgesetz §. 10; Gesetz vom 11. Juli 1887 betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, §. 7). Bei Seeleuten trägt nach Handelsgesetzbuch und Seemannsordnung der Reeder die Kosten der Krankenversicherung während 3 Monaten, im Ausland während 6 Monaten mit gewissen Kautelen. Übrigens ist die Berufsgenossenschaft in allen Fällen befugt, die Krankenfürsorge während der W. selbst zu übernehmen, um in solchen Fällen, in denen die Sachlage eine ausgiebigere und zweckmäßigere Fürsorge während der ersten 13 Wochen ratsam erscheinen läßt, als durch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erwartet werden kann, durch rechtzeitiges Eingreifen die baldige Wiederherstellung des Verletzten zu ermöglichen und dadurch ihre eigenen Verpflichtungen zu ermäßigen. – Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung bleibt der Anspruch auf Rente für eine bestimmte Dauer nach dem Eintritt in die Versicherung ausgeschlossen; während dieser W. (Karenzzeit) müssen Beiträge entrichtet werden. Die W. beträgt für die Invalidenrente 5 Beitragsjahre (à 47 Beitragswochen), für die Altersrente 30 Beitragsjahre; die Beitragsjahre und Beitragswochen brauchen nicht in unmittelbarem Zusammenhang aufeinander zu folgen, sondern dürfen nur nicht so weit unterbrochen werden, daß während 4 Kalenderjahre weniger als 47 Wochen Beiträge entrichtet sind (Invaliditätsgesetz §§. 16, 17, Abs. 1, 32). Während der Übergangszeit ist indessen die W. sehr erheblich erleichtert. Für die Invalidenrente brauchen nur für ein Beitragsjahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die gesetzlichen Beiträge entrichtet zu werden, sofern nur nachgewiesen wird, daß der Versicherte während der letzten 3 Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berufsmäßig eine Beschäftigung gehabt hat, welche ihn, wenn das Gesetz damals bereits in Kraft gewesen wäre, versicherungspflichtig gemacht haben würde. Für die Altersrente werden denjenigen Versicherten, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes 40 oder mehr Lebensjahre zählen, so viel Beitragsjahre gut gerechnet, als ihre Lebensjahre die Zahl 40 übersteigen. Wer aber bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits 70 J. alt oder älter ist, bedarf einer W. überhaupt nicht mehr, hat vielmehr, wenn er nur bei Inkrafttreten des Gesetzes versichert ist, also eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung hat und demgemäß mindestens einen Beitrag entrichtet, sofort den Anspruch auf Rente. Vorausgesetzt wird aber auch bei der Altersrente wie bei der Invalidenrente, daß der Versicherte während der letzten 3 Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berufsmäßig eine Beschäftigung gehabt hat, welche ihn, wenn das Gesetz damals bereits in Kraft gewesen wäre, versicherungspflichtig gemacht haben würde. Die Sicherung und Aufbewahrung dieser Nachweise ist also für die Versicherten von der größten Bedeutung. – W. wird auch das der Witwe aufgelegte Trauerjahr (s. d.) genannt.

Wartezeit, im Seefrachtverkehr, s. Frachtvertrag.

Wartha, Stadt im Kreis Frankenstein des preuß. Reg.-Bez. Breslau, links an der Glatzer Neisse, an der Linie Breslau-Mittelwalde der Preuß. Staats-^[folgende Seite]