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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wechseleinreden; Wechselfähigkeit; Wechselfälschung; Wechselfeuer; Wechselfieber

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Wechseleinreden – Wechselfieber

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Wechselduplikat'

Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet sein, damit nicht jedes Exemplar als ein selbständiger (Sola-) Wechsel behandelt wird. Hervorgegangen ist das Institut der W. aus dem Bedürfnis des Wechselverkehrs, den nicht acceptierten Wechsel zu begeben, während ein Exemplar zum Accept an den Bezogenen versandt wird. Nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung (die engl. Wechselordnung kennt das sehr bedenkliche Institut in dieser Art nicht) hat der Trassant auf Verlangen des Remittenten jede beliebige Anzahl von W. auszustellen. Auch der Indossant kann ein Duplikat verlangen, geben kann es aber nur der Aussteller, der dabei sorgfältig darauf achten muß, daß das Duplikat als solches bezeichnet wird, und ob er das erste Exemplar bereits als Prima bezeichnet hat. Ist dies nicht geschehen, so ist der Aussteller berechtigt, die Vorlegung des ersten Exemplars zu verlangen, damit er es nachträglich als Prima bezeichnet, weil er sonst aus beiden Wechseln haften würde. Auf dem in Umlauf gesetzten Exemplar soll bemerkt werden, wo sich das Acceptexemplar befindet, damit der letzte Indossatar die Auslieferung des acceptierten Exemplars verlangen, oder Protest mangels Auslieferung erheben kann (Wechselordnung Art. 68, 69). Durch Bezahlung eines einzigen Exemplars verlieren die übrigen ihre wechselmäßige Kraft, weil alle Exemplare, wenn sie ordnungsmäßig als Duplikat erscheinen, nur als ein Wechsel gelten. Das fällt aber fort, wenn der Bezogene mehrere Exemplare acceptiert oder ein Indossant mehrere Exemplare an verschiedene Personen indossiert. Beide haften dann aus jedem Accept und jedem Indossament selbständig. Kann der Inhaber eines Duplikats das Acceptexemplar nicht erlangen, auch nicht Accept oder Zahlung auf das in seinen Händen befindliche Exemplar, so hat er, wenn dies durch Protest festgestellt ist, den Regreß gegen seine Vormänner, aber auch die Klage auf Herausgabe des Acceptexemplars gegen den Verwahrer. (S. Wechselkopie.)

Wechseleinreden, s. Wechselklagen.

Wechselfähigkeit, die früher vielfach auf den Handelsstand oder andere Klassen der Bevölkerung gesetzlich beschränkte Fähigkeit, sich durch Wechsel (Ausstellen, Accept, Indossament, Aval, Intervenieren) zu verpflichten. Sie bestimmt sich für Inländer (Deutsche) nach dem Recht ihres Wohnsitzes zur Zeit der Verpflichtung, für Ausländer nach dem Recht ihres Vaterlandes: doch gilt der Ausländer, der im Inlande eine Wechselverbindlichkeit übernimmt, im Inlande als wechselfähig, wenn er es nach inländischem Recht sein würde, auch wenn er es nach dem Rechte seines Vaterlandes nicht ist. Nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung ist wechselfähig, wer sich durch Verträge verpflichten kann (s. Vertrag); in Österreich sind aber nach besondern Gesetzen ausgenommen die wirklichen aktiven und pensionierten (nicht die ohne Pension ausgeschiedenen) Militärpersonen, ferner Personen, die zum Tode, zu schwerem Kerker, oder wegen Desertion und unbefugter Auswanderung verurteilt sind. Die Wechselunterschrift eines Wechselunfähigen verpflichtet ihn keinem Wechselinhaber gegenüber, ohne Rücksicht darauf, ob dieser die Wechselunfähigkeit gekannt hat oder nicht. Der Wechsel selbst wird durch die Wechselunfähigkeit des Ausstellers, des Acceptanten oder eines Indossanten nicht ungültig; die wechselfähigen Personen, die eine Wechselerklärung auf dem Wechsel abgegeben oder auch nur ↔ mit unterschrieben haben (auch per aval), bleiben daraus wechselmäßig verpflichtet.

Wechselfälschung, die fälschliche Anfertigung eines Wechsels durch Fälschung der Unterschrift einer Wechselerklärung (Ausstellung, Accept, Indossament, Aval), ferner die Verfälschung eines echten Wechsels durch Veränderung seines Inhalts, z. B. der Wechselsumme, des Datums, des Namens des Remittenten, Indossatars, der Zahlungszeit, des Zahlungsortes, Domizilvermerks, der Rektaklausel, Obligoklausel, endlich die Ausfüllung eines mit Unterschrift versehenen Blanketts mit einem von dem Unterzeichner nicht gewollten Wechselinhalt (höhere Summe, andere Verfallzeit u. a.). Wechselrechtlich wirkt die Fälschung verschieden. Aus seiner gefälschten Unterschrift haftet natürlich niemand, aber nach ausdrücklicher Bestimmung der Deutschen und Österr. Wechselordnung behalten die auf einem Wechsel außer der gefälschten Unterschrift befindlichen echten Namensunterschriften ihre wechselrechtliche Wirkung, so daß z. B. der Acceptant nicht einwenden kann, daß die Unterschrift des Ausstellers oder ein Indossament gefälscht, auch nicht der Indossant seinem gutgläubigen Nachmanne gegenüber, daß er durch gefälschtes Indossament erworben habe. Verfälschung des echten Wechselinhalts ändert die vorher im Wechsel übernommene Verpflichtung nicht; die Einrede der Verfälschung kann jedem entgegengesetzt werden, der aus dem verfälschten Inhalt ein Recht geltend gemacht hat. Fälschliche Ausfüllung eines Blanketts mit einem nicht gewollten Wechselinhalte giebt dagegen dem Unterzeichner des Blantetts eine Einrede nur gegen den bösgläubigen Wechselinhaber. (S. Blankett, Blankowechsel.)

Wechselfeuer, s. Leuchtturm.

Wechselfieber oder Kaltes Fieber (Febris intermittens), eine in sumpfigen Gegenden heimische Infektionskrankheit, die sich durch eine Anzahl von Fieberanfällen (Paroxysmen) zu erkennen giebt, die mit vollkommen fieberfreien Zeiten (Apyrexien) regelmäßig abwechseln. Jeder Fieberanfall fängt mit Frösteln oder starkem Schüttelfrost an, dabei fühlt sich die Haut kühl an, ist blaß, im Gesicht oft etwas cyanotisch. Bereits während dieses Froststadiums steigt die Innenwärme des Körpers excessiv; die Dauer des Frostes beträgt im Durchschnitt ein bis zwei Stunden, mitunter aber auch viel länger. Nach dem Aufhören des Frierens tritt das Stadium der trocknen Hitze ein, die Haut wird nach und nach brennend heiß, das Gesicht rötet sich, der vorher kleine Puls wird voll, die Herzthätigkeit lebhaft erregt und die Temperatur erreicht eine Höhe von 40 bis 41°C.; zugleich ist der Kranke von heftigem Kopfschmerz, Schwindel, Ohrensausen und Brustbeklemmung gequält. Nach etwa drei bis vier Stunden geht das Hitzestadium in das Schweißstadium über, indem ein reichlicher allgemeiner Schweiß ausbricht, die Temperatur allmählich zur Norm zurückkehrt und das Allgemeinbefinden sich bessert. Neben diesen Anfällen ist beim W. stets noch die Milz geschwollen und in der Regel auch die Magenverdauung gestört. Nach der Wiederkehr der Anfälle unterscheidet man ein reguläres und ein irreguläres, ein vor- oder nachsetzendes, das ein-, drei- und viertägige W. Stellt sich das Fieber täglich ein, so nennt man es ein Quotidianfieber, tritt es alle 48 Stunden oder jeden dritten Tag ein, so heißt es ein Tertianfieber, erfolgt es jeden vierten Tag, so wird es als Quartanfieber bezeichnet. Verlarvt wird es genannt,

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 566.