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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Wechselklausel - Wechselordnung

spruchs nach der Wechselordnung (z. B. Protest) fehlt, daß seine Unterschrift oder der Wechselinhalt gefälscht (s. Wechselfälschung), daß der Wechsel verjährt, daß im Wechsel selbst seine Haftung oder die Haftung dem Kläger gegenüber ausgeschlossen. (S. Obligo, Rektawechsel.) Dagegen kann der Betreffende sich nicht daranf berufen, daß er aus dem formell gültigen Wechsel nicht verpflichtet sei, weil er nach dem dem Wechsel zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis oder nach Abreden, die er nicht mit dem Kläger getroffen, oder nach andern Thatsachen, bei denen der Kläger nicht beteiligt, aus dem Wechsel nicht habe haften sollen, oder wollen, oder können, oder nicht mehr verhaftet sei. Hat z. B. der Acceptant das Accept nur aus Gefälligkeit oder ohne Deckung gegeben, oder die Ware, für die er ihn als Kaufpreis gegeben, nicht oder mangelhaft erhalten, oder hat er ihn für eine nicht klagbare Spielschuld oder als Kautionswechsel (s. Depotwechsel), oder für ein Wucherdarlehn, oder infolge Irrtums oder Betrugs gegeben, so kann er sich damit dem Kläger gegenüber nicht verteidigen, wenn dieser nicht selbst den Wechsel von ihm erhalten, die Abrede mit ihm getroffen hat, ihm persönlich verhaftet ist. Selbst daß die Wechselforderung getilgt, bezahlt, verglichen, steht dem Kläger nicht entgegen, wenn es der Wechsel nicht ergiebt oder der Kläger es wußte, als er den Wechsel erwarb. In allen diesen Beziehungen stehen aber auch dem Kläger die Einreden entgegen, wenn er beim Erwerbe des Wechsels die gegen seinen Vormann begründeten Einreden kannte, soweit er sich eben dadurch einer Arglist schuldig macht, daß er die Wechselklage erhebt, oder wenn der Kläger zwar formell Eigentümer des Wechsels geworden ist, denselben aber für Rechnung seines Vormanns einklagt. Alles dies gilt ebensowohl im Verhältnis des Wechselklägers zum Hauptschuldner wie zum Regreßschuldner.

Neben diesen Ansprüchen aus dem Wechsel auf Zahlung und Sicherstellung bestehen eine Reihe von Ansprüchen aus dem Wechselrechtsverhältnis, namentlich 1) der Anspruch auf Zahlung der Wechselsumme gegen Sicherheitsbestellung, welcher dem Eigentümer eines abhanden gekommenen Wechsels nur gegen den Acceptanten und den Aussteller des eigenen Wechsels nach Einleitung des Amortisationsverfahrens zusteht; 2) der Anspruch auf die Bereicherung (s. d.); 3) der Anspruch auf Deckung und Revalierung (s. Revalierungsklage); 4) der Anspruch des Indossatars der Sekunda auf Herausgabe des Acceptexemplars gegen den Verwahrer desselben (s. Wechselduplikat); 5) der Anspruch des Wechselschuldners, der bezahlt hat, auf Herausgabe des quittierten Wechsels.

Wechselklausel, die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung der Urkunde als Wechsel ("gegen diesen Wechsel zahle ich" ["zahlen Sie]), ist nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung (nicht nach franz., engl., belg. Recht) ein wesentliches Erfordernis des Wechsels, ohne welche die Urkunde nicht als Wechsel gilt. Dem Ausdruck W. steht Wechselbrief, Wechselurkunde, Wechselverschreibung gleich; alle andern Bezeichnungen sind unsicher. Die Überschrift Wechsel auf einer Urkunde macht sie nicht zum Wechsel, ebensowenig, daß in derselben Zahlung nach Wechselrecht versprochen oder aufgetragen ist. Wird im Inlande ein Wechsel in fremder Sprache ausgestellt, so ist der der fremden Sprache entsprechende Ausdruck für Wechfel zu nehmen (lettre de change, billet`a ordre, bill of exchange, lettera di cambio, wisselbrief). Diejenigen Wechsel, welche im Auslande, wo die W. nicht geboten ist, ausgestellt sind, gelten auch im Inlande als Wechsel.

Wechselkopie, die Abschrift eines gezogenen oder eigenen Wechsels, welche im Wechselverkehr nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung (nicht z. B. nach engl. Recht) gestattet ist, teils um Teilzahlungen zu quittieren, teils um, wie beim Duplikat (s. Wechselduplikat), die Begebung zu ermöglichen, während der Originalwechsel zum Accept versandt ist, teils um verpflichtende Mitunterschriften zu erlangen. Die Kopie geht aber nicht wie das Duplikat vom Aussteller aus, kann deshalb nie dem Original gleich sein, sondern ist einfach private Abschrift des Wechsels durch einen Wechselinhaber. Sie muß als Kopie bezeichnet sein ("bis hierher Abschrift, Kopie") und soll den Vermerk enthalten, wo der Originalwechsel zu erlangen ist. Bedeutung gewinnt die Kopie erst durch die Originalunterschriften, die auf sie gesetzt werden, d. h. durch Onginalindossamente oder durch Avalunterschriften (s. Aval). Aus den Originalindossamenten wird der Indossant dem Inhaber der Kopie wechselmäßig verhaftet, wenn durch Protest festgestellt ist, daß er den Originalwechsel vom Verwahrer nicht hat erlangen können. Aussteller und Acceptant können dagegen natürlich nur aus dem Originalwechsel in Verbindung mit der Kopie belangt werden, und dasselbe gilt von den Avalisten. Zu diesem Zweck hat der Inhaber der Kopie die Klage auf Herausgabe des Originalwechsels gegen den Verwahrer.

Wechselkröte, s. Kröten und Tafel: Frösche und Kröten I, Fig. 8, beim Artikel Frösche.

Wechselkurs, s. Kurs.

Wechsellade, s. Weberei.

Wechselmakler, s. Makler.

Wechselmesse, s. Wechsel.

Wechseln, in der Jägersprache Hin- und Herziehen sowie Verlassen des Standes beim Hochwild; Wechselwild, Wild, das keinen bestimmten Stand hat, im Gegensatz zum Standwild (s. d.).

Wechselordnung. Das Wechselrecht ist in Deutschland unter dem Namen "Allgemeine Deutsche Wechselordnung" kodifiziert. Vorher bestanden im Bereiche des alten Deutschen Bundes neben dem im Preuß. Allg. Landrecht von 1794 kodifizierten Preuß. Wechselrecht und der Österreichischen W. von 1761 mehr als 50 W., zum Teil nur für einzelne Wechselplätze und in der Gestalt aufgezeichneter gewohnheitsrechtlicher Normen (sog. Wechselstil). Auf Anregung der Generalkonferenz des Deutschen Zollvereins von 1846 wurde von den Zollvereinsregierungen die Einsetzung einer Kommission zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Wechselrechts für die Zollvereinsstaaten beschlossen. Den 1847 zu Leipzig ausgearbeiteten Entwurf dieser Kommission nahm die Frankfurter Nationalversammlung vom 35. Nov. 1848 als Reichsgesetz an; er wurde, weil es der Nationalversammlung an der gesetzgebenden Gewalt fehlte, in fast allen deutschen Bundesstaaten durch besondere Einführungsgesetze als Landesgesetz eingeführt, so in Preußen durch Verordnung vom 6. Jan. 1849 und 15. Febr. 1850, in Österreich durch Patent vom 25. Jan. 1850 für sämtliche Kronländer. Für die Länder der ungar. Krone wurde die W. wieder außer Kraft gesetzt; dort gilt seit 1. Jan. 1877 die fast durchgängig mit der Deutschen