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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Wegeleben - Wegeordnungen

mission bei der Akademie der Wissenschaften zu München, an deren Arbeiten er sich als Mitherausgeber der "Allgemeinen Deutschen Biographie" (Lpz. 1875 fg.) und der "Forschungen zur deutschen Geschichte^ beteiligt. Er starb 16. Okt. 1897 in Würzburg. Von seinen histor. Arbeiten sind hervorzuheben: "Karl August von Weimar" (Lpz. 1850), "Dante Alighieris Leben und Werke" (3. Aufl., Jena 1879), "Thüring. Geschichtsquellen" (2 Bde., ebd. 185-1-55), "Monumenta Eberacensia" (Nördl. 1863), "Zur Litteratur und Kritik fränk. Nekrologien" (ebd. 1864), "Friedrich der Freidige, Markgraf von Meißen" (ebd. 1870), "Graf Otto von Hennenberg-Botenlauben und sein Geschlecht" (ebd. 1875), "Goethe als Historiker" (Würzb. 1875), "Geschichte der Universität Würzburg" (2 Tle., ebd. 1882), "Geschichte der deutschen Historiographie seit dem Auftreten des Humanismus" (Münch. 1885), "Johannes Aventin" (Bamb. 1890).

Wegeleben, Stadt im Kreis Oschersleben des preuß. Reg.-Bez. Magdeburg, rechts am Goldbach, nahe bei seiner Einmündung in die Bode, an den Linien Halle-Halberstadt-Seesen und Magdeburg-Halberstadt-Thale der Preuß. Staatsbahnen, hat (1895) 3291 E., darunter 630 Katholiken, Post, Telegraph, evang. Kirche, königl. Domäne und zwei Rittergüter; Zuckerfabrik, zwei Mälzereien und eine Fabrik für Kupferwaren.

Wegeordnungen oder Wegegesetze, die Gesetze, welche die öffentlichen Wege und ihre Zubehörungen, ihre Anlegung, Einziehung, Unterhaltung, Reinigung und Benutzung, die an denselben bestehenden Rechtsverhältnisse, die Klassifizierung der öffentlichen Wege und die sich daraus ergebende Wegebaulast, die Verpflichtungen der Grundbesitzer und anderer Interessenten in Beziehung auf den Wegebau, die Erhebung von Wegegeld, die Wegepolizei, die Zuständigkeit der Behörden in Wegebausachen u. s. w. betreffen. Nur enthält nicht jede Wegeordnung Bestimmungen über alle diese Gegenstände, und einzelne dieser Materien sind zum Teil auch in Gesetzen geordnet, welche noch andere Materien betreffen. Die öffentlichen Wege sind die dem allgemeinen Verkehr eröffneten; sie können nicht auf Grund von Privatrechtstiteln der öffentlichen Benutzung entzogen werden. Die W. enthalten Bestimmungen über die Beschränkungen in Benutzung der Fahrstraßen (Breite der Räder, Belastungen, Ausweichen u. s. w.) und der öffentlichen Fußwege. Alle öffentlichen Wege stehen unter Aufsicht der zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörden. Streitigkeiten über die Öffentlichkeit eines Weges, über die Notwendigkeit, die Klassifizierung, die Benutzung öffentlicher Wege, die von der Wegepolizeibehörde wegen Instandhaltung eines öffentlichen Weges und der Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Pflichten getroffenen Zwangsmaßregeln, überhaupt die Wegebaulast, die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege u. s. w. sind in der Regel den Verwaltungsgerichten zugewiesen, vorbehaltlich des Rechtswegs über bestehende Privatrechte. Der Grund und Boden gehört, soweit nicht ein besonderer Rechtstitel nachgewiesen wird, den Unterhaltungspflichtigen.

Die öffentlichen Wege sind: die auf Kosten des Staates kunstmäßig ausgeführten Staatsstraßen (Land- oder Heerstraßen), welche außer dem lokalen namentlich dem durchgehenden Verkehr dienen; die Provinzial-, Distrikts- und Kreisstraßen, die teils auf Kosten der Provinz, des Distrikts oder des Kreises angelegt werden, teils früher Staatsstraßen waren und diesen Verbänden unter Dotation aus Staatsmitteln überwiesen sind; Gemeindewege (Vicinalwege, Nachbarwege), welche die Verbindung zwischen Ortschaften und zwischen diesen und für den Verkehr wichtigen Punkten vermitteln; Ortsstraßen innerhalb der einzelnen Ortschaften, zum Teil mit Ausnahme derjenigen, welche im Zuge einer Staats-, Provinzial- oder Kreisstraße liegen. Von den Unterthanen, den Angehörigen der Provinz, des Kreises u. s. w. wurden früher Naturaldienste für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Straßen gefordert; jetzt werden dieselben vom Staate und den genannten Verbänden meist selbst hergestellt oder es wird die Herstellung an Privatunternehmer verdungen oder es werden Prämien gezahlt. Die Kosten werden dann aus den znr Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln oder durch Steuern aufgebracht. Gegen die anliegenden Grundeigentümer besteht ein Enteignungsrecht, auch die Verpflichtung, die zum Wegebau erforderlichen Materialien gegen Entschädigung herzugeben. Fabriken, Bergwerke oder andere gewerbliche Unternehmungen, welche einen öffentlichen Weg in größerm Umfange für sich in Anspruch nehmen, dürfen zu außerordentlichen Beiträgen herangezogen werden. Innerhalb der Städte ist den Hauseigentümern vielfach eine Verpflichtung zn besondern Beiträgen für Herstellung der Ortsstraße und des Trottoirs sowie die Straßenreinigung auferlegt. Wegegelder (Chausseegelder) sind in den meisten Staaten für die Staatsstraßen abgeschafft. Nach dem Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 sollen sie nur in dem Betrage erhoben werden, als sie den Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Dabei ist ein Vorbehalt für Oldenburg und Schaumburg-Lippe gemacht.

Die W. erscheinen am frühesten entwickelt in England. Schon die anglo-normann. Gesetzgebung legt die Erhaltung der öffentlichen Fahr-, Reit- und Fußwege den Ortsgemeinden auf. Die Gesetzgebung dieses Jahrhunderts hat nun die Erhaltung der Wege gänzlich den zuständigen Behörden in die Hände gegeben. Die Behörden für Aufrechterhaltung der Nebenstraßen sind: 1) die betreffende Vestry (s. Parish); 2) die Union (s. Poor Law); 3) der besonders bestellte Highway District Board, gebildet aus den Justices of the Peace (s. d.), die in dem Bezirke wohnen, und die von den Parishes gewählten Wegepfleger (Waywardens); 4) der Borough Council (s. Muncipan Corporations), der Local Board oder die Improvement Commissioners (s. Local Boards), je, nach der Organisation der betreffenden Stadt. Die County Councils (s. d.) haben ein Oberaufsichtsrecht. Die Local Government Act von 1888 bestimmt, daß alle Hauptstraßen (main roads) von den County Councils zu erhalten sind, doch kann eine städtische Behörde beanspruchen, die Hauptstraßen in ihrem Gebiete unter Zahlung einer jährlichen Entschädigungssumme aus der Grafschaftskasse zu übernehmen; auch kann die Grafschaftsbehörde den erwähnten Behörden für Nebenstraßen die Hauptstraßen in ihrem Gebiete übertragen, und hat dafür einen jährlichen Beitrag aus der Grafschaftskasse zu entrichten. - Die W. sind in Deutschland Landesgesetze. Dem Reiche steht nach der Reichsverfassung Art. 4, Nr. 8 die Gesetzgebung über die Herstellung von Landstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des öffent-^[folgende Seite]