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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wiederbelebung; Wiederbelebungsversuche; Wiederbringung aller Dinge; Wiedereinsetzung

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Wiederbelebung - Wiedereinsetzung

oder zu Gunsten desselben beantragt worden, so darf das neue Urteil keine härtere Strafe verhängen (§. 413). Nach der Novelle zur Strafprozeßordnung von 1895 und 1896 sollte W. nicht mehr zulässig sein, wenn der frühere Schuldbeweis bloß erschüttert, sondern nur, wenn die Unschuld des Verurteilten erwiesen werden kann. Der Reichstag widersetzte sich dieser Einengung. Dies war der eine Grund des Scheiterns der Novelle.

Nach der Österr. Strafprozeßordnung (§§. 352 fg.), in welcher der Fall der spätern Aufhebung eines dem Strafurteil zu Grunde liegenden Civilurteils nicht vorgesehen ist, kann die W. des Verfahrens zu Gunsten der Verurteilten auch dann stattfinden, wenn wegen derselben That zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse und der ihnen zu Grunde liegenden Thatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist; die Geschwister des Verurteilten gehören nicht zu den Personen, die zur Stellung des Antrags auf W. befugt sind. Die W. des Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten kann ebenfalls auf neue Thatsachen oder Beweismittel gestützt werden, doch kann der Staatsanwalt die W. zum Zweck der Beurteilung nach einem strengern Strafgesetze nur in gewissen schweren, in §. 356 näher bestimmten Fällen beantragen. Über die Statthaftigkeit der W. entscheidet nach Erhebung der dieselbe begründenden Thatsachen durch den Untersuchungsrichter und Vernehmung der Gegenpartei der Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung von 4 Richtern vorbehaltlich der binnen 3 Tagen anzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz. Soweit der W. stattgegeben wird, wird das frühere Urteil aufgehoben und die Sache tritt, sofern nicht das Gericht mit Zustimmung des Anklägers dem Antrage des Verurteilten auf Freisprechung oder Anwendung eines mildern Strafgesetzes stattgiebt, in den Stand der Voruntersuchung zurück. Wird diese, ohne daß es zur Hauptverhandlung kommt, beendet, so haben die bezüglichen Entscheidungen gleiche Wirkung mit einem freisprechenden Erkenntnis. Kommt es zur Hauptverhandlung, so sind die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, welche nicht mehr vernommen werden können, zu verlesen. Dem Kassationshof sind durch §. 362 zu Gunsten des Verurteilten weitergehende Befugnisse bei der W. beigelegt; er kann sowohl bei Gelegenheit von Nichtigkeitsbeschwerden und Berichten über Todesurteile als auch auf besondern Antrag des Generalprokurators im Falle nicht zu beseitigender erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde liegenden Thatsachen, ohne an die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden zu sein, die W. anordnen, bei Zustimmung des Generalprokurators durch einstimmige Entscheidung auch sofort auf Freisprechung oder Anwendung eines mildern Strafsatzes erkennen. Anträge von Beteiligten dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

Wiederbelebung, in der Zuckerfabrikation die Wiederherstellung der Fähigkeit der Knochenkohle (s. d.), Zuckersäfte zu reinigen und zu entfärben.

Wiederbelebungsversuche, s. Erdrosselung, Erfrierung, Erstickung, Ertrinken, Scheintod.

Wiederbringung aller Dinge, s. Apokatastase.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Restitution (In integrum restitutio), die Wiederherstellung eines frühern rechtlichen Zustandes.

Ⅰ. Civilrechtlich. Die W. wird aus Gründen der Billigkeit vom Richter gewährt, wenn der die W. Suchende durch ein von ihm abgeschlossenes, sonst unanfechtbares Rechtsgeschäft oder durch Rechtsverluste, welche infolge von Versäumnissen eingetreten sind, Nachteile erlitten hat. Die W. ist eingeführt durch den röm. Prätor und, soweit sie nicht durch Bestimmungen einzelner Reichsgesetze eingeschränkt oder durch die Landesgesetzgebung beseitigt oder beschränkt ist, im Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts ein noch gültiges Rechtsinstitut. Sie setzt eine benachteiligende rechtliche Wirkung, namentlich, aber nicht ausschließlich, einen Vermögensverlust (Läsion), der auch entbehrter Gewinn sein kann, voraus. Nur darf der Nachteil nicht gegenüber dem Nachteil, welcher durch Gewährung der W. für den Gegner entsteht, unverhältnismäßig gering sein. In einzelnen Fällen wird W. nicht gegeben, z. B. nicht den Abkömmlingen gegen ihre Ascendenten, nicht gegen die 30jährige Verjährung, nicht gegen die Eingehung einer Ehe. Sodann muß ein rechtfertigender Grund (justa causa restitutionis) vorliegen. Solche sind Minderjährigkeit, Zwang, Betrug, Irrtum; außerdem besondere Umstände bei Versäumnissen (clausula generalis). Minderjährigen wird die W. gewährt, auch wenn sie Nachteile durch ein von ihrem Vormund für sie geschlossenes und selbst obervormundschaftlich genehmigtes Rechtsgeschäft erlitten haben. Den Minderjährigen gleichgestellt sind Gemeinden, kirchliche Korporationen, milde Stiftungen, nach einer weit verbreiteten Praxis auch der Fiskus. Die W. wegen Zwanges, einschließlich der Drohung (s. d.), hat neben der Klage und der Einrede, welche das bürgerliche Recht gegen diese giebt, eine Bedeutung namentlich dann, wenn der Gegner insolvent ist, sofern die W. dinglich wirkt, d. h. den frühern Zustand und die infolge des Zwanges verloren gegangenen Rechte wiederherstellt, welche gegen jeden Dritten wirksam sind. Die W. wegen Betrugs bezog sich im röm. Recht nur auf den Civilprozeß und ist deshalb heute nicht mehr anwendbar. Die W. wegen Irrtum bezieht sich nur auf einen einzigen erbrechtlichen Fall. (Vgl. Windtscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl., Frankf. a. M. 1891, S. 335.) Die W. aus der clausula generalis gegen den Verlust infolge von Versäumnissen wird namentlich wegen einer gerechtfertigten Abwesenheit gegeben; auch wegen der fingierten Abwesenheit der Kinder, Wahnsinnigen, jurist. Personen. Für das Gesuch um W. läuft eine vierjährige Frist seit der Zeit, wo das Hindernis gehoben oder die Großjährigkeit erreicht ist. Diese W. ist von dem Sächsischen und Österr. Bürgerl. Gesetzbuch beseitigt, ebenso in Bezug auf die kurzen Verjährungsfristen durch Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 149 und Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, §. 117, Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, §. 8 (für die Minderjährigen und die ihnen gleichgestellten jurist. Personen) und viele Landesgesetze sowie die preuß. Praxis. Diese W. ist nicht aufgenommen in das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch; im Preuß. Allg. Landrecht nur gegen den Ablauf der Verjährung und gegen die Ersitzung zugelassen (Ⅰ, 9, §§. 537 fg.). Die W. Minderjähriger gegen Rechtsgeschäfte ist auch für die gemeinrechtlichen preuß. Gebiete schon durch das Gesetz vom 12. Juli 1875, §. 9, beseitigt.

Ⅱ. Civilprozessualisch. Im Civilprozeß giebt es nur noch eine W. gegen Versäumnis von Notfristen,