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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zähler - Zahlung

diesem Sinne ist z. B. 5032 die Abkürzung für: 2 + 10·3 + 10²·0 + 10³·5. Bei Anwendung negativer Potenzen von 10 kann man dieses Verfahren auch auf Brüche übertragen, (S. Decimalbruch.) Den Griechen und Römern war diese Schreibweise der Zahlen noch unbekannt, hauptsächlich deshalb, weil ihnen ein Zeichen für die Null (0) fehlte; dagegen kannten die Inder diese Schreibweise schon in uralter Zeit und von ihnen ist sie durch Vermittelung der Araber ins Abendland gekommen, wo sie sich vom 12. Jahrh. an allmählich verbreitete. – Außer der 10 kann man auch jede andere ganze Zahl als Grundzahl benutzen, unter den unendlich vielen so möglichen Systemen haben aber nur zwei Beachtung, aber freilich keine praktische Anwendung gefunden: die mit den Grundzahlen 2 und 12. (S. Dyadik und Duodecimalsystem.) – Vgl. Villicus, Geschichte der Rechenkunst (3. Aufl., Wien 1897).

Zähler, in der Mathematik, s. Bruch. – Über Z. in der Technik s. Zählwerke.

Zählgüter, s. Zählmaße.

Zählkandidat, der bei einer Wahl aufgestellte Kandidat, dessen Niederlage sicher vorauszusehen ist, und dessen Kandidatur lediglich dazu dient, die Anhänger der betreffenden Partei zu «zählen».

Zählkarten, Erhebungsformulare bei statist. Untersuchungen (s. Volkszählungen).

Zählmaschine, s. Statistische Maschinen (Bd. 17).

Zählmaße oder Stückmaße, Maßeinheiten für Güter, welche nicht gemessen oder gewogen, sondern nach der Stückzahl aufgeführt oder verkauft werden (Zählgüter oder Stückwaren). Solche Maße sind z. B.im Produktenhandel: Dutzend, Mandel, Schock, Kiepe; bei Rauchwaren und Leder: Zimmer, Decher, Buschen, Rolle; bei Kurzwaren: Großtausend, Groß, Dutzend; bei Garn: Stück, Strähn, Haspel, Gebind; bei Papier: Ballen, Ries, Buch.

Zahlmeister, im deutschen Heere die Rechnungsführer der Truppen, deren bei der Infanterie jedes Bataillon, bei der Kavallerie jedes Regiment, bei der Artillerie jede Abteilung je einen zählt; sie sind nach der Order vom 16. Febr. 1854 obere Militärbeamte (s. d.) ohne einen bestimmten Militärrang, der Intendantur in Kassenangelegenheiten, sonst nur ihren Militärvorgesetzten untergeordnet und werden auf Vorschlag des Generalkommandos vom Kriegsministerium aus den zu ihrer Unterstützung bestimmten Zahlmeisteraspiranten ernannt, die sich ihrerseits aus den Unteroffizieren und Mannschaften ergänzen, zu der Klasse der Unteroffiziere gehören und ihre Befähigung zum Z. durch eine Prüfung darzulegen haben. Die Z. haben das gesamte Zahlungs-, Liquidations- und Rechnungswesen der Truppen sowie den darauf bezüglichen Schriftwechsel zu besorgen; sie vertreten allein die Kassenverwaltung der Truppen und sind zugleich Mitglieder der Bekleidungskommissionen. In dieser Eigenschaft haben sie die Handwerkstätten zu beaufsichtigen. Bei ihrer Ernennung müssen sie eine Kaution entrichten. Unbemittelte dürfen die Kaution allmählich durch Gehaltsabzüge aufbringen.

Die Marinezahlmeister sind Reichsbeamte mit bestimmtem militär. Rang, in Verwaltungsangelegenheiten den Marinestations-Intendanturen, sonst ihren militär. Vorgesetzten untergeordnet. Marineunterzahlmeister haben den Rang der Unterlieutenants zur See, Marinezahlmeister den der Lieutenants zur See und Marineoberzahlmeister den der Kapitänlieutenants. Die Thätigkeit der Marinezahlmeister ist die gleiche wie die der Z. der Armee, umfaßt aber außerdem noch die Beschaffung und Verwaltung des Schiffsproviants, der Kohlen, des Schmieröls und anderer Materialien der Schiffe. Zur Laufbahn eines Marinezahlmeisters werden nur junge Leute zugelassen, die die Prima eines Gymnasiums oder einer Oberrealschule ein Jahr mit Erfolg besucht haben; sie werden zuerst als Einjährigfreiwillige bei einem Seebataillon eingestellt, dort 6 Monate mit der Waffe ausgebildet, dann 6 Monate der Zahlmeistersektion bei der 1. Compagnie der 1. oder 2. Werftdivision zugeteilt, wo sie für ihren Beruf vorbereitet werden, als sog. Zahlmeisteranwärter, und nach 6 Monaten, wenn befähigt, zu Zahlmeisterapplikanten mit Unteroffiziersrang ernannt werden. Nach etwa dreijähriger Berufsthätigkeit werden diese nach Bestehen einer Prüfung zu Zahlmeisteraspiranten befördert, später zu Oberzahlmeisteraspiranten mit Deckoffiziersrang. Um Z. zu werden, müssen die Aspiranten eine zweite Prüfung bestehen.

Zahlperlen, s. Perlen.

Zahlpfennige, s. Jeton.

Zählspiel, s. Einwerfen.

Zahltage, s. Kassiertage.

Zahlum (Zachlumia), früherer Name der Herzegowina (s. d.).

Zahlung, die Übergabe von Geld in bestimmter Summe oder von Geldsurrogaten (Papiergeld, Banknoten) zu Eigentum. Die Z. kann wie jede Übergabe von Sachen verschiedene Rechtsgründe haben (Erfüllung einer Verbindlichkeit, Schenkung, Begründung einer Verbindlichkeit, z. B. einer Darlehnsschuld). Der Effekt der Z. wird erreicht, wenn der Zahlende Eigentümer der Geldstücke war, welche er gezahlt hat. War er nicht Eigentümer, so erwirbt der Empfänger Eigentum und die Z. wird gültig, wenn der Empfänger in gutem Glauben empfing und ausgab oder das Empfangene mit seinem Gelde vermischte, nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 371, Sächs. Gesetzb. §§. 296, 297 und nach Deutschem Bürgerl. Gesetz §. 295 schon, wenn er das Geld oder das Geldsurrogat in gutem Glauben empfing, auch wenn die Geldstücke gestohlen oder unterschlagen waren; nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 15, §§. 45‒47; Ⅰ, 11, §. 662; Ⅰ, 16, §§. 72, 73 und nach engl. Recht nur, sofern er gegen Entgelt erwarb. Wußte der Empfänger, daß das Geld dem Zahlenden nicht gehöre und daß dieser auch sonst zur Verfügung über die Geldstücke nicht befugt sei, so haftet er, wenn er die Geldstücke ausgegeben hat, dem Eigentümer auf Ersatz; wenn sie sich bei ihm finden, auf Rückgabe. Eine Z. mit ungültigem (z. B. verrufenem oder falschem) Gelde ist keine; die Wirkung der Z. tritt nicht ein, wenn der Empfänger das ungültige Geld zurückgiebt. Hat der Empfänger aus Irrtum weniger erhalten, als gezahlt sein sollte, z. B. einen Hundertmarkschein statt eines Fünfhundertmarkscheins, so gilt nur das wirklich Empfangene als gezahlt. Hat er umgekehrt mehr erhalten, so haftet er auf Rückgabe; wenn er in gutem Glauben empfing, nur soweit er das Erhaltene noch hat, oder bei Weitergabe, soweit er bereichert ist. Die Z. braucht nicht direkt zwischen den Personen zu erfolgen, für welche die Wirkungen der Z. eintreten sollen; die Wirkungen treten auch ein, wenn infolge Auftrags, Anweisung (auch durch Postanweisung), Checks (s. d.), trassierten Wechsels (s. d.) für den Interessenten ein Dritter zahlt, wenn