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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zuckersteuer

lästigt und eine richtige Bemessung der Ausfuhrvergütung gestattet, was sehr wichtig ist; denn die Frage der Z. wird besonders durch die Notwendigkeit verwickelt, bei der Ausfuhr von Rohzucker und Raffinaden Rückvergütungen zu gewähren, was zur Ausbildung eines mißbräuchlichen Prämienwesens führte (s. Ausfuhrprämien). Während z. B. in Deutschland die Rückvergütung im Gesetz vom 7. Juni 1883 unter der Annahme festgestellt war, daß auf 11¼ Ctr. Rüben 1 Ctr. Rohzucker komme, lieferten in Wirklichkeit 1880/81 schon 10,46 Ctr., 1888/89 schon 8,36 Ctr. Rüben 1 Ctr. Rohzucker. Es wurden dadurch nicht nur die Reichseinnahmen geschädigt, sondern auch die Zuckerindustrie zu einer ungesunden Entwicklung und einer Überspannung ihrer Ausfuhr veranlaßt, die zu Krisen führte (z. B. 1884). Da sich derartige Prämien in allen wichtigen Zuckererzeugungsländern beim Fortschreiten der Technik entwickelten, so wurden sie ein wesentliches Moment der Ausfuhrmöglichkeit und bekamen den Charakter von staatlichen Zuschüssen. Die Versuche, die Prämien zu beseitigen, sind bisher fehlgeschlagen.

Die Steuersysteme der einzelnen Staaten sind sehr mannigfaltig. Belgien hat z. B. seit 1843 die Saftsteuer, mußte aber, da die Erträge wegen zunehmender Steuerhinterziehung sehr geschmälert wurden, schon 1849 gesetzlich einen Mindestbetrag der Gesamtsteuer feststellen, der 1890 auf 6 Mill. und durch Gesetz vom 11. Sept. 1895 auf 6½ Mill. Frs. erhöht wurde. Holland erhebt die Rübensteuer in der gleichen Form; das Gesetz vom 7. Juli 1867 erlaubt aber auch die Fabrikatsteuer. Die Steuer ist jetzt ebenfalls kontingentiert und die Mindesteinnahme für 1895/90 auf, 8,65 Mill. Fl. festgestellt. Rußland hatte bis zum Gesetz vom 12. Juni 1881 die Pauschalierungssteuer; seitdem besteht die Fabrikatsteuer und außerdem eine Patentgebühr von 5 Rubel für 1000 Pud Zucker. Österreich führte 1865 die Pauschalierungssteuer ein, die 1875 kontingentiert werden mußte. Durch Gesetz vom 20. Juni 1888 wurde von neuem die Fabrikatsteuer, und zwar als Verbrauchsabgabe eingeführt. Dieselbe beträgt 11 Fl. für 100 kg (netto) Rohzucker und allen Zucker gleicher Art in jedem Zustande der Reinheit mit Ausnahme des zu menschlichem Genuß nicht geeigneten Sirups. Für Zucker anderer Art in flüssigem Zustande ist 1 Fl., in festem Zustande 3 Fl. zu zahlen. Die Ausfuhrvergütung wird je nach dem Grade der Polarisation abgestuft, durfte aber bis 1896 im ganzen jährlich nicht mehr als 5 Mill. Fl. ausmachen. Seit Juni 1896 ist die Höchstsumme der Ausfuhrvergütungen auf 9 Mill. Fl. und die Verbrauchssteuer von 11 auf 13 Mill. Fl. erhöht worden unter Beibehaltung des bisherigen Prämiensatzes. Frankreich ließ nach 1814 zunächst längere Zeit überhaupt die Zuckerindustrie steuerfrei. 1837 wurde die Fabrikatsteuer (neben Licenzen für die Zuckerfabriken) eingeführt; daneben hohe Ausfuhrprämien. Durch Gesetz vom 29. Juli 1884 wurde das ganze System indes durch die Rübensteuer zunächst für die Zeit vom 1. Sept. 1884 bis 31. Aug. 1887 fakultativ und vom 1. Sept. 1887 an obligatorisch ersetzt, unter Gewährung einer sehr hoch bemessenen Vergütung der Rübensteuer für den ausgeführten Zucker. Die Steuersätze sind nicht für Rüben, sondern für raffinierten Zucker, Kandiszucker u. s. w. festgestellt und werden auf das Rohmaterial unter Anwendung bestimmter Ausbeuteziffern umgerechnet. Seit 1887 ist der Satz 60 Frs. pro 100 kg raffinierten Zucker. Das Gesetz vom 29 Juni 1891, das diesen Satz beibehält, nimmt eine Ausbeute von 7¾ Proz. an. Für diese Ausbeute ist die volle Steuer zu entrichten. Was darüber hinaus erzeugt wird, hat die Hälfte (30 Frs.) zu zahlen. Geht die Ausbeute über 10½ Proz. hinaus, so wird von dem überschießenden Teil die eine Hälfte mit 30, die andere mit 60 Frs. belastet. Die Zuckerausbeute (in raffiniertem Zucker berechnet), die unter dem alten System nur 5,5 Proz. im Durchschnitt betrug, ist seit 1884 schnell gewachsen; sie war 1884/85: 7,27 Proz., 1891/92: 10,27 Proz., 1892/93: 9,5 Proz. Die Folge ist ein starkes Anwachsen der Ausfuhrvergütung. Der Steuerertrag, der einschließlich der Zölle 1884 und 1885 noch über 170 Mill. Frs. betrug, stellte sich 1886 nur noch auf 133,8 Mill. Frs. (darunter 42,6 Mill. Zölle), 1887 auf 120,1 Mill. Frs. (darunter 38,3 Mill. Zölle). Der Etat für 1894 enthielt 203,99 Mill. Frs. an Zuckerzoll und ‑Steuer. Im Frühjahr 1896 hat die Regierung eine Erhöhung der Zuckerprämien vorgeschlagen; wegen Vertagung der Kammer fand aber das Gesetz keine Erledigung. Deshalb hat sie durch Verordnung vom 26. Juli 1896 einstweilen den andern Weg eingeschlagen, den Eingangszoll auf ausländischen Zucker durch Erhöhung der Zollzuschläge für je 100 kg auf 10,50 Frs. für Rohzucker, auf 12 bez. 16 Frs. (im Minimal- bez. Maximaltarif) für Raffinade und auf 25,80 bez. 30,80 Frs. für Kandis zu steigern. Ein Prämiengesetz ist im Febr. 1897 von der Deputiertenkammer angenommen, vom Senat aber noch nicht erledigt worden.

In Deutschland (Zollverein) wurde die innere Z. zuerst 1841 durch eine Kontrollabgabe von ¼ Sgr. für den Centner roher Rüben vorbereitet, was 5 Sgr. auf den Centner Zucker ausmachen sollte, indem man ein Ausbeuteverhältnis von 1:20 annahm. Die eigentliche gemeinschaftliche Steuer trat erst 1844 mit dem Satz von 3 Sgr. für den Centner Rüben ins Leben, und nach mehrern Steigerungen blieb sie (seit 1871 natürlich als Reichssteuer) von 1869 bis 1886 auf 1,60 M. pro 100 kg Rüben stehen, was bei dem 1869 neu angenommenen Verhältnis von 1 Ctr. Rohzucker auf 12½ Ctr. Rüben einer Belastung des Rohzuckers mit 20 M. pro 100 kg entsprach. Durch das Gesetz vom 1. Juni 1886 ist die Rübensteuer auf 1,70 M. gebracht worden. Gleichzeitig wurde die Rückvergütung etwas ermäßigt. Am 1. Aug. 1888 trat auf Grund des Gesetzes vom 9. Juli 1887 eine eingreifende Linderung in der Zuckerbesteuerung ein, die namentlich auf die Verminderung der Mißstände des Prämiensystems hinarbeitete, das den Reinertrag der Z. sehr beschnitten hatte.

Jährlich betrugen in Millionen Mark:

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Jahre Rübensteuer Rückvergütung Reinertrag

1861‒65 28,0 0,9 27,1

1871/72‒1875/76 50,8 4,2 46,6

1881/82 100,4 44,99 55,4

1884/85 166,4 128,5 37,9

1887/88 118,4 105,6 12,8

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Das Gesetz vom 9. Juli 1887 führte nun eine Fabrikatsteuer (Verbrauchsabgabe) von 12 M. für 100 kg ein, behielt aber die Rübensteuer in ermäßigtem Betrage (80 Pf. für 100 kg Rüben) bei. Ferner sollte Rohzucker und Zucker von weniger als 98 Proz. Gehalt eine Ausfuhrvergütung von 8,50 M. für 100 kg erhalten (Kandis und harter weißer Brotzucker 10,65 M., alle übrigen Zuckerarten 10 M.),