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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Zuckerstich; Zuckersynthesen; Zuckertang; Zuckertannenholz; Zuckervögel

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Zuckerstich – Zuckervögel

was ein Ausbringen von nur etwa 9,4 Proz. des Rübengewichts voraussetzt. Die Regierungsvorlage hatte ein Ausbringen von 10 Proz. zu Grunde gelegt. Thatsächlich stieg dasselbe aber bei besten Rüben bis zu 14 Proz. Unter der Herrschaft dieses Gesetzes wuchs der Reinertrag der Z. (ohne Zölle) 1888/89 auf 47,3 Mill. M., 1889/90 auf 60,4 Mill. M. Die Verbindung der Fabrikat- und Materialsteuer konnte aber nur eine Übergangsmaßregel sein, und 31. Mai 1891 ist dann auch eine vollständige Neuregelung der deutschen Z. eingetreten. Nach diesem Gesetz fiel vom 1. Aug. 1892 an die Rübensteuer ganz fort. Der inländische Zucker unterliegt lediglich der Verbrauchsabgabe von 18 M. für 100 kg netto. Die Abgabe ist beim Übergang in den freien Verkehr von dem zu entrichten, der den Zucker zur freien Verfügung erhält. Für Zucker, der unter Steuerkontrolle ausgeführt wird, wird Z. nicht erhoben. Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Zucker verwendet ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreie Niederlagen kann nach näherer Bestimmung des Bundesrates die Z. für die verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden. Ferner kann inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von Fabrikaten, die nicht dem menschlichen Genuß dienen, steuerfrei in denaturiertem Zustande abgelassen werden. Der Zucker darf die Fabrik nur auf Grund amtlicher Abfertigung verlassen. Die Abfertigung erfolgt innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit kostenfrei. Vom 1. Aug. 1892 an ist der Zoll für festen und flüssigen Zucker, einschließlich Rübensäfte, Füllmassen, Zuckerabläufe (Sirup, Melasse), auf 36 M. für 100 kg erhöht, kann aber bei der Einfuhr unter Steuerkontrolle zur weitern Bearbeitung auf 18 M. ermäßigt werden. Vom 1. Aug. 1892 an sollten bis 31. Juli 1897 für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder in eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 kg beträgt, offene Prämien gewährt werden und zwar für 100 kg:

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Zuckerarten Vom 1. Auq. 1892 bis 31. Juli 1895 (Mark) Vom 1. Aug. 1895 bis 31. Juli 1897 (Mark)

Rohzucker 1,25 1,00

Raffinade Ⅰ 2,00 1,75

Raffinade Ⅱ 1,65 1,40

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Vom 1. Aug. 1897 sollte diese Prämie ganz fortfallen. Im Sommer 1895 ist indes im Reichstag ein Gesetz beschlossen worden, wonach die Prämien für die Zeit bis 31. Juli 1897 auf der ursprünglichen Höhe von 1,25 und 2 bez. 1,65 M. belassen bleiben. Dem Bundesrat wurde gleichzeitig das Recht gegeben, diese Prämien dauernd oder vorübergehend zu ermäßigen oder auch ganz aufzuheben, sobald in andern Ländern die Prämien ermäßigt oder beseitigt werden. Die Einnahmen aus dem Zucker an Zoll und Steuern stellten sich 1893/94 brutto auf 93,63 und netto auf 82,23 Mill. M. Die Ausfuhrrückvergütungen und Prämien, die 1890/91 noch 78,36 Mill. M. betrugen, stellten sich 1893/94 nur auf 11,4 Mill. M. Durch Gesetz vom 27. Mai 1896 ist die Verbrauchssteuer von 18 auf 20 M., der Zoll von 36 auf 40 M. pro 100 kg erhöht worden. Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Zucker wird eine Betriebssteuer (als Zuschlag zur Z.) erhoben von 0,10 M. pro 100 kg Rohzucker Nettogewicht für die innerhalb eines Jahres abgefertigten Mengen bis zu 4 Mill. kg, 0,125 M. für die Mengen von über 4‒5 Mill. kg, 0,15 M. für die Mengen von über 5‒6 Mill. kg und so fort mit jeder weitern Million Kilogramm um 0,025 M. steigend. Überschreitet die Fabrik ihr Kontingent (s. unten), so erhöht sich für die überschießende Produktionsmenge der Zuschlag (Betriebssteuer) um den Betrag des Ausfuhrzuschusses (s. unten). Die Betriebssteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt.

Bei der Zuckerausfuhr wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt von (pro 100 kg) a. 2,50 M. für Rohzucker von mindestens 90 Proz. Zuckergehalt und für raffinierten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Proz. Zuckergehalt; b. 3,55 M. für Kandis und Zucker in weißen, vollen, harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen, harten, durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Proz. Zuckergehalt; c. 3 M. für alle übrigen Zuckerarten. Der Bundesrat kann diese Zuschüsse vorübergehend oder dauernd ermäßigen oder aufheben, wenn andere Rübenzuckerländer ihre Zuckerprämien ermäßigen oder abschaffen. Falls der Bundesrat von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist die Z. um den Betrag herabzusetzen, der durch den Fortfall der Ausfuhrzuschüsse erspart wird.

Die Kontingente, d. h. die von den einzelnen Fabriken herzustellenden Mengen werden alljährlich festgestellt nach Maßgabe der Zuckermengen, die von den einzelnen Fabriken in den letzten 3 Betriebsjahren (unter Weglassung der niedrigsten Produktionsziffer) aus inländischen Rohstoffen hergestellt sind. Das Gesamtkontingent für 1896/97 sollte 1700 Mill. kg betragen. Für die spätern Jahre soll es vom Bundesrat festgesetzt werden, und zwar kann der Bundesrat das Gesamtkontingent um den doppelten Betrag des inländischen Konsumtionszuwachses des Vorjahres gegen das vorhergegangene Jahr erhöhen.

Die Tendenz des Gesetzes ist, eine übermäßige Produktion zu verhüten, die kleinen und mittlern Betriebe gegenüber den großen und die deutsche Zuckerindustrie gegenüber der ausländischen konkurrenzfähig zu erhalten, ohne durch die Zuschußzahlung die Reichseinnahmen durch Zucker zu sehr zu schmälern. Der gesamte Abgabenertrag stellte sich 1895/96 auf 122,108, 1896/97 auf 112,456 Mill. M.; hiervon gehen ab 18,407 und 25,562 Mill. M. Steuervergütung und Ausfuhrzuschüsse. – Vgl. Paasche, Zuckerindustrie und Z. (im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 6, Jena 1894); Zimmermann, Der Zucker im Welthandel (Berl. 1895); Katzenstein, Die deutsche Zuckerindustrie und Zuckerbesteuerung in ihrer geschichtlichen Entwicklung (ebd. 1897).

Zuckerstich, s. Leber.

Zuckersynthesen, s. Bd. 17.

Zuckertang, s. Laminaria.

Zuckertannenholz, s. Jacaranda.

Zuckervögel (Caerebidae), eine aus 11 Gattungen und gegen 70 Arten bestehende Familie kleiner Singvögel, die das heiße Amerika, einschließlich der westind. Inseln, bis Florida bewohnen. Es sind lebhaft, meist hellblau und grün gefärbte Tierchen, mit spitzem, mittellangem, meist gekrümmtem Schnabel, langen Flügeln, kurzem, weichem Schwanz, zarten Füßen und mit einer langen, vorn durch einen mittlern Einschnitt in zwei gefranste