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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Zürgelbaum; Zuri; Zürich

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Zürgelbaum - Zürich (Kanton)

buch verordnet in §. 51: «Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.» Zu den Zuständen der Bewußtlosigkeit können gehören die sog. Schlaf- oder Traumzustände, auch Affekte, als Schrecken, Angst oder Furcht, insofern sie eine vorübergehende Störung der Willensentschließung mit sich bringen. Zu den Zuständen krankhafter Störung der Geistesthätigkeit gehören außer den eigentlichen Geisteskrankheiten (Melancholie, Manie, Wahnsinn, Blödsinn, epileptisches Irresein, chronischer Alkoholismus u. s. w.) auch solche körperliche Krankheitszustände, welche die Geistesthätigkeit nur mittelbar beeinträchtigen, als Fieberdelirien und Vergiftungszustände infolge mancher Narkotika. Zu Zweifeln hat neuerdings die Trunkenheit, das moralische Irresein (Moral insanity) und der Hypnotismus Anlaß gegeben. Die Trunkenheit, abgesehen davon, ob sie als solche bestraft werden soll (s. Alkoholismus), hat als Strafausschließungsgrund regelmäßig zu gelten, wenn durch sie zur Zeit der That die freie Willensentschließung völlig ausgeschlossen war. Anders freilich, wenn jemand sich bis zum Zustande der Bewußtlosigkeit vorsätzlich betrinkt, um eine strafbare Handlung auszuführen; er sollte als Thäter bestraft werden, und mindestens wegen Fahrlässigkeit, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen können, daß er in der Trunkenheit eine strafbare Handlung begehen konnte. Durch sog. moralisches Irresein wird die Z. nur dann ausgeschlossen, wenn es sich darstellt als eine krankhafte Störung der Geistesthätigkeit, so daß der Mangel jeglichen moralischen Halts, der jenem Irresein zu Grunde liegt, zurückzuführen ist auf eine fehlerhafte psychische Organisation. Beruht dagegen die geistige Schwäche auf mangelhafter Erziehung, auf Vernachlässigung und Verwilderung, so kann sie die Z. nicht ausschließen. Diese Auffassung rechtfertigt sich wenigstens, auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, vom Standpunkte des geltenden Strafgesetzes aus. Was endlich den Hypnotismus (s. d.) anlangt, so kommt derselbe für das Strafrecht in doppelter Beziehung in Betracht, je nachdem die Hypnotisierten Verbrechen erleiden oder begehen. Auf den erstern Fall kommt es bei der Z. nicht an; bei dem letztern aber ist zu unterscheiden zwischen Verbrechen, die im hypnotischen Zustande selbst begangen werden, und solchen, welche später, aber infolge einer hypnotischen Suggestion (s. d.) zur Ausführung kommen. Daß bei den im hypnotischen Zustande selbst begangenen Verbrechen die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen werde, wird nicht zweifelhaft sein. Ob andererseits überhaupt die Möglichkeit vorliegt, daß Verbrechen während des wachen Zustandes, aber infolge einer hypnotischen Suggestion begangen werden, darüber fehlt es zur Zeit noch an der nötigen Erfahrung. Ausgeschlossen erscheint diese Möglichkeit nicht, eine ernste Gefahr wird darin aber nicht zu finden sein, weil die Zahl der durch Suggestion zu beeinflussenden Personen immerhin eine verhältnismäßig geringe ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit würde in solchem Falle der Hypnotisator jedenfalls, der Hypnotisierte nur dann etwa zu tragen haben, wenn die Suggestionierung auf sein Verlangen geschah. Das Österr. Strafgesetz hat in §. 2 ähnliche Grundsätze wie das Deutsche. – Vgl. Lucas, Die subjektive Verschuldung (Berl. 1883); von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (2 Bde., 8. Aufl., ebd. 1897 fg.); Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch (5. Aufl., ebd. 1897 fg.); Binding, Handbuch des Strafrechts (Lpz. 1885); Janka, Die Grundlagen der Strafschuld (Wien 1885); Druskowitz, Wie ist die Verantwortung und Z. ohne Annahme der Willensfreiheit möglich? (Heidelb. 1887); von Krafft-Ebing, Grundzüge der Kriminalpsychologie (2. Aufl., Stuttg. 1882); von Lilienthal, Der Hypnotismus und das Strafrecht (in der «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft», Bd. 7, 1887); Liszt, Strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit (in der «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft», Bd. 17, 1896); Moll, Der Hypnotismus (3. Aufl., Berl. 1895); Forel, Der Hypnotismus, seine Bedeutung und seine Handhabung (3. Aufl., Stuttg. 1895); von Bentivegni, Die Hypnose (Lpz. 1890); Hirsch, Suggestion und Hypnose (ebd. 1893).

Zürgelbaum, s. Celtis.

Zuri (Žirije), dalmatin. Insel, s. Zlarin.

Zürich. 1) In der histor. Rangordnung der 1., dem Flächeninhalt nach der 7. und der Einwohnerzahl nach der 2. Kanton der Schweiz (s. d. nebst Karte), grenzt im N. an das Großherzogtum Baden und den Kanton Schaffhausen, im O. an Thurgau und St. Gallen, im S. an Schwyz und Zug, im W. an Aargau und hat eine Fläche von 1723,5 qkm.

Oberflächengestaltung. Der Boden erhebt sich von den Ufern des Rheins allmählich in südöstl. Richtung und wird von Höhenzügen durchzogen, die mit Ausnahme der von W. nach O. streichenden Jurakette der Lägern meist den Flußläufen parallel von SO. nach NW. gerichtet sind. Der Albis im W., der Hohe Rhonen im S., die Nagelfluhgebirge des Schnebelhorns (1295 m), des Hörnlis (1136 m), des Bachtels (1119 m) und des Allmanns (1083 m) im O. schließen sich an die Voralpen an; nach N. werden die Höhenzüge niedriger; das Land wird zur welligen Hochebene, aus welcher da und dort breite, meist bewaldete Sandsteinrücken (Pfannenstiel, Irchel u. s. w.) aufsteigen. Der ganze Kanton gehört zum Gebiet des Rheins, der die Grenze gegen das Großherzogtum Baden und den Kanton Schaffhausen bildet. Von SW. nach NO. folgen sich nacheinander die Flußgebiete der Reuß als Grenzfluß gegen Aargau, des Züricher Sees und der Limmat mit der Sihl und der Reppisch, der Glatt mit dem Pfäffikersee, der Aa und des Greifensees, der Töß und der Thur.

Das Klima ist mild. Für die Stadt Z. (Sternwarte 470 m) beträgt das Jahresmittel 8,7° C., das Sommermittel 17,6°, das Wintermittel -0,3°; für den Gipfel des Ütliberges (874 m) sind die entsprechenden Zahlen 6,4°, 14,4° und -1,7° C.

Bevölkerung. Der Kanton hatte 1880: 317576, 1888: 337183 (161375 männl., 175808 weibl.) E., d. i. 195,5 E. auf 1 qkm und eine jährliche Zunahme von 0,56 Proz., darunter 293576 Evangelische, 39768 Katholiken, 1349 Israeliten und 2490 andere; ferner 43745 bewohnte Häuser mit 17446 Haushaltungen in 200 Gemeinden. Im Kanton geboren waren 261538, in der übrigen Eidgenossenschaft 47817, im Auslande 27828; Bürger ihrer Wohngemeinde waren 146922, einer andern Gemeinde des Kantons 103794, eines andern Kan-^[folgende Seite]