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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zwirnen - Zwischenurteil

Zur Fabrikation bedient man sich der Zwirnmaschinen (s. Spinnerei).

Zwirnen, s. Seide

Zwirner, Ernst Friedrich, Baumeister, geb. 28. Febr. 1802 zu Jakobswalde in Schlesien, besuchte die Bauschule zu Breslau und die Bauakademie zu Berlin. Seit 1828 war er unter Schinkels Leitung bei der Oberbaudeputation beschäftigt. Im Aug. 1833 übernahm Z. als Nachfolger Ahlerts die Leitung der Arbeiten am Kölner Dom (s. d.); 1841 legte er dem König Friedrich Wilhelm IV. einen Plan zum Weiterbau und zur Vollendung des Ganzen vor, welcher genehmigt wurde. Allein es war dem Meister nicht vergönnt, das große Werk ganz zu vollenden, da er schon 22. Sept. 1861 starb. Von andern von Z. ausgeführten Bauwerken sind zu nennen: die Apollinariskirche zu Remagen (1839-53), das Schloß des Fürsten von Fürstenberg in Herdringen, der Wiederaufbau des Schlosses Argenfels am Rhein, Schloß Moyland bei Cleve, die beiden Kirchen zu Elberfeld und Mühlheim am Rhein. Sein letztes Werk war die Synagoge zu Köln (1859-61). Sein Nachfolger am Kölner Dombau war Voigtel (s. d.).

Zwirnmaschinen, s. Spinnerei und Tafel: Spinnerei II, Fig. 4.

Zwischenakt, s. Akt.

Zwischenauslandsverkehr, s. Streckenzugsverkehr und Deklaration.

Zwischenbatterien, s. Vorgeschobene Werke.

Zwischenbescheid, soviel wie Interlokut (s. d.).

Zwischenböden, s. Wohnung nebst Tafel II, Fig. 4 u. 5.

Zwischendeck, auf Schiffen, s. Deck.

Zwischendecke, im Bauwesen, s. Decke.

Zwischenfelder, s. Metopen und Tafel: Griechische Kunst I, Fig. 1 und II, Fig. 5.

Zwischenfrüchte, Futterpflanzen, die zwischen den das Feld in jedem Jahre einnehmenden Hauptfrüchten so gebaut werden, daß auch voll ihnen noch ein Ertrag gewonnen wird (Zwischenfruchtbau). Die hauptsächlichsten Z. sind Lupine, Serradella, Spörgel, weißer Senf, Stoppelrüben, Rübsen, Inkarnatklee, Gelbklee, Raps, Buchweizen, Sandwicke, Bucharaklee. Die Z. werden entweder in die Hauptfrucht eingesät oder nach Aberntung der Hauptfrucht bestellt. In unserm Klima reifen sie nicht mehr; sie werden als Grünfutter verwendet, als Sauer- oder Preßfutter konserviert, als Weide benutzt, oder als Gründüngung untergepflügt. Besondere Bedeutung hat der Zwischenfruchtbau noch deshalb, namentlich auf Sandboden, weil durch ihn bei Benutzung geeigneter Z. (Leguminosen) eine Bereicherung des Bodens an Stickstoff stattfindet.

Zwischengeschoß, soviel wie Halbgeschoß (s. d.).

Zwischengespärre, s. Gebinde.

Zwischenhandel, s. Handel.

Zwischenherrschaft, staats- und völkerrechtlich die nach Vertreibung des legitimen Herrschers eines Landes bis zu dessen Rückkehr von einem andern (Zwischenherrscher) ausgeübte faktische Regierung. Die Frage, ob eine Z. (nicht zu verwechseln mit Zwischenreich, s. Interregnum) rechtmäßig sei oder nicht, wird von dem Staatsrecht und dem Völkerrecht je nach den besondern Verhältnissen verschieden beantwortet. Es ist möglich, daß eine Z. anfangs gewaltsam und durch Rechtsbruch entstanden ist (z. B. in Form einer Usurpation) und dennoch durch allgemeine Anerkennung rechtmäßig geworden ist, wie z. B. die Regierung Cromwells in England und des Ersten Konsuls Bonaparte, spätern Kaisers Napoleon I., in Frankreich. Auf den Verzicht der legitimen Dynastie kommt es nicht an. (S. Legitim und Legitimitätsprincip.)

Zwischenkieferknochen, s. Intermaxillarknochen.

Zwischenknochenbänder, s. Bänder (anatom).

Zwischenknorpel, s. Gelenk.

Zwischenmaschinen, s. Transmission.

Zwischenmeister, s. Bd. 17.

Zwischennutzungen, im Forstwesen alle Holznutzungen, die nicht zur Abtriebsnutzung (s. d.) gehören. Man rechnet dazu insbesondere die Erträge der Durchforstung (s. d.), der Läuterungs- und Reinigungshiebe in Beständen der jüngsten Altersklasse, die der Räumungen von Überhaltern (s. d.), der Aufforstungen (s. d.), ferner die zufälligen Nutzungen, z. B. Räumungen von dürren Bäumen, Wind- und Schneebruchhölzern u. dgl., wenn sie nicht in Hiebsorten erfolgen.

Zwischenreich, s. Interregnum.

Zwischenscheidungen eines Gebäudes, s. Mauer.

Zwischenspiel, s. Intermezzo.

Zwischenstationen, s. Bahnhöfe und die Textfiguren 7 u. 8; ein Zwischenstationsgebäude s. Tafel: Bahnhöfe III, Fig. 3 u. 4.

Zwischenstreit, nach dem System der Deutschen Civilprozeßordnung ein innerhalb eines anhängigen Civilprozesses, sei es zwischen den Parteien selbst oder zwischen Parteien und Dritten, entstehender abgesonderter Streit, welcher nicht unmittelbar die sachliche Entscheidung, sondern die Erledigung prozessualer Punkte betrifft. Z. unter den Parteien selbst kann in verschiedenen Richtungen vorkommen. Eine gesetzliche Fixierung der Fälle ist nicht vorgesehen. Es bleibt daher dem Ermessen des Prozeßgerichts überlassen, welche prozessualen Streitpunkte es dazu aussondern will. Im Gesetz erwähnt sind Z. über Vorlegung und Echtheit von Urkunden, über Zulässigkeit von Beweismitteln, über Zuschiebung und Abnahme von Eiden. Die Hauptfälle von Z. zwischen Parteien und Dritten bilden solche über Zulassung eines Nebenintervenienten, über Weigerung von Zeugen oder Sachverständigen zur Abgabe und Beeidigung einer Aussage oder eines Gutachtens, über verzögerte Rückgabe mitgeteilter Urkunden an die mitteilende Partei seitens des Anwalts der Gegenpartei. Für manche Z. ist mündliche Verhandlung vorgeschrieben, für manche nicht. Die Entscheidungsform ist in erstern Fällen das Zwischenurteil, in letztern der Beschluß.

Zwischenteller, s. Klöppelmaschine.

Zwischenurteil, das über einen Zwischenstreit (s. d.) erlassene Urteil. Sodann kann nach der Deutschen Civilprozeßordnung §. 275 das Gericht über ein einzelnes selbständiges Angriffsmittel (einen der verschiedenen Klaggründe) oder über ein einzelnes selbständiges Verteidigungsmittel (eine der verschiedenen Einreden, z. B. die Einrede der Zahlung oder der Stundung oder des Vergleichs) ein Z. fällen, wenn dieser Streitpunkt, aber noch nicht der ganze Prozeß reif ist. Das soll zur Vereinfachung dienen. Ein Z. dieser letztern Art bindet zwar den Richter, der es erlassen hat, aber nicht den Richter höherer Instanz. Es ist anfechtbar nicht für sich, sondern nur zugleich mit dem den ganzen Rechtsstreit entscheidenden Endurteil. Endlich liegt ein Z. dann vor, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und der Richter zunächst nur