Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

4
Abstimmungstelegraphen - Abzahlungsgeschäfte
der Gegenkontrahent sofort Nachricht geben sott,
wenn die Saldi der A. nicht mit seinen Aufstel-
lungen übereinstimmen. Die A. wird am Prämien-
erklärungstage ausgefertigt und abgesandt. Einige
Banken pflegen außer der A. für den Skontrierungs-
bogen am Ultimo noch im Laufe des Monats (ge-
wöhnlich Medio) A. zu senden, durch welche nicht
allein die Fixgeschäfte, sondern auch die auf Prämie
geschlossenen Geschäfte und zwar für sämtliche
Termine abgestimmt werden. Dieses Verfahren be-
zweckt eine schärfere Kontrolle, z. B. um Irrtümer
in den Buchungen zu vermeiden, auch um die Aus-
führungen der Vörsenangestellten zu überwachen.
^ Abstimmungstelegraphen. Einer der neue
sten elektrischen A. enthält eine Einrichtung zur An-
zeige der von den einzelnen Mitgliedern einer Ver-
sammlung abgegebenen Stimmen. Durch Bethäti-
gung von Handkontakten, deren je zwei an jedem
Platz der Mitglieder angeordnet sind, werden die
abgegebenen Stimmen sowohl an einer Anzeigetafel
als auch an den Plätzen der Mitglieder durch sich
einstellende Platten sichtbar gemacht. Zur Angabe
des Gesamtergebnisses der Abstimmung wird in die
Rückleitung ein elektro-chemischer Anzeiger einge-
schaltet. (S. auch Abstimmungsapparate.)
Abstoßung, in der Akustik, s. Schall.
Abterode, Dorf im Kreis Eschwege des preuß.
Reg.-Vez. Cassel, am Abhang des Meißners, Sitz
eines Amtsgerichts (Landgericht Cassel), hat (1895)
873 meist evang. E., Post, Telegraph, evang. Kirche;
Braunkohlenbergwerke und Hausierhandel mit Thon-
waren von Groß-Almerode (s.d., Bd. 8). 3 km nord-
östlich die Burgruine Vilstcin auf einem Felskegel
in dem vom Kupferbache durchrauschten Zöllenthal.
Abtreiben, Abtrommeln von Bienenstöcken,
s. Bienenzucht (S. 176).
nAbwesenheit. Nach dem deutschen Gesetz vom
12. März 1894 wird derUntcrstützungswohnsitz durch
zweijährige ununterbrochene A. aus dem Ortsarmen-
verbande nach zurückgelegtem 18. (nicht wie früher 24.)
Lebensjahre verloren. - Die Novelle zur deutschen
Strafprozeßordnung (s. Strafprozeß) dehnt die Zu-
lässigteit der Hauptverhandlung ohne den Angeklag-
ten in Einklang mit den meisten außerdeutschcn Rech-
ten aus. Es soll in allen Strafkammer- und Schöffen-
gerichtsfällen ohne den Angeklagten verhandelt wer-
den dürfen, wenn das Erscheinen des Angeklagten
wegen großer Entfernung seines Aufenthalts beson-
ders erschwert ist und der Angeklagte unter Hinweis
hierauf sein Ausbleiben in der .Hauptverhandlung
angekündigt hat. Es ist in solchen Fällen nur vor-
her die Vernehmung des Angeklagten durch den
Amtsrichter des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
In Vergehens- und Übertretungssachen soll auch
ohne solche Ankündigung zur Hauptverhandlung
geschritten werden dürfen, sofern das Gericht die
Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der
Sache nicht für erforderlich erachtet.
Abwicklungsbureau, eine deutsche Marine-
behörde in Kiel (A. der Marinestation der Ostsee)
und in Wilhelmshaven (A. der Marinestation der
Nordsee), die die Geschäfte der außer Dienst gestellten
deutschen Kriegsschiffe abzuwickeln hat. Bei der
Außerdicnststcllung wird das Schiff mit seinem In-
ventar und Material der Werft übergeben, die Mann-
schaften gehen an die Marineteile am Lande (Ma-
trosendivision, Werftdivision) zurück, und die SchiffZ-
bücher, insbesondere Logbuch (s. d., Bd. 11), Ma-
schinenjournal, Korrespondenzjournal u. s. w., werden
dem A. übergeben. Das A. revidiert die Logbücher
u. s. w., erledigt auch alle für das aufgelöste Schiffs-
kommando noch eingehenden Reklamationen, Ge-
schäfte u. s. w. Vorstand der A. ist der Hafenkapitän.
/"Abzahlungsgeschäfte. Die auf dem Gc
biete des Abzahlungswesens (Ratengeschäfts) immer
häufiger gewordene Übervorteilung gefchäftlich min-
der erfahrener und wenig bemittelter Käufer durch
geriebene Verkäufer veranlaßte das deutsche Reichs-
gesetz vom 16. Mai 1894 betreffend die A^ Dasfelbe
will an sich das Abzahlungsgeschäft, d. h. den Ver-
kauf unter Eigentumsvorbehalt, weder wesentlich
erschweren noch verteuern', demnach fanden weiter
gehende Wünsche, wie die Einführung der Kon-
zefsionspflicht, Heranziehung zu besondern Steuern
u. dgl., keine Billigung. Das Gesetz beschränkt sich
vielmehr darauf, das Rechtverhältnis zwischen
Käufer und Verkäufer Zu regeln und erstern gegen
benachteiligende Vertragsbestimmungen zu schützen.
Demgemäß ist vor allem die sog. Ver Wirkungs-
klausel für nichtig erklärt, d. i. die Verabredung,
daß im Falle der Käufer mit den Teilzahlungen
in Verzug gerät, der rücktrittsberechtigte Verkäufer
den Kaufgegenstand zurückbekommt, aber auch die
bereits geleisteten Abschlagszahlungen behält. Der
Verkäufer kann sich zwar auch künftig das Rück-
trittsrecht für den Fall vorbehalten, daß der Käufer
mit der Zahlung säumig ist; übt der Verkäufer aber
diefes Recht aus, so ist jeder Teil verpflichtet, dem
andern die empfangenen Leistungen zurückzugeben.
Nur hat der Käufer in solchem Falle den Verkäufer
für gemachte Aufwendungen oder Beschädigungen
schadlos zu halten sowie für die Überlassung des
Gebrauchs oder der Benutzung unter Rücksicht-
nahme auf die inzwischen eingetretene Wertminde-
rung der Sache eine Vergütung zu leisten. Damit
derselbe Zweck, welcher durch die Verwirkungsklausel
erreicht wurde, nunmehr nicht durch Vereinbarung
hoher Konventionalstrafen angestrebt werde, ist be-
stimmt, daß eine dem Käufer wegen Nichterfüllung
auferlegte Vertragsstrafe, wenn sie zu hoch und noch
nicht entrichtet ist, durch Urteil auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden kann. Die sog. Fällig-
keitsklausel, traft deren der ganze rückständige
Betrag im Falle der Säumigkeit des Käufers sofort
fällig wird, soll nur dann Geltung haben, wenn
der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Raten
ganz oder teilweise im Verzüge ist und der Betrag,
mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem
zehnten Teil des Kaufpreifes der übergebcncn Sache
gleichkommt. Der übliche Eigentumsvorbehalt bei A.
bleibt bestehen; hat der Verkäufer aber auf Grund
desfelben die Sache wieder zurückgenommen, so gilt
dies als Rücktritt vom Vertrage. Um zu verhüten,
daß nicht das Gesetz durch Einkleidung der A. in
andere Ncchtsformcn, insbesondere in die Form von
Mietsverträgen, umgangen wird, bestimmt ß. 6, daß
auch auf Geschäfte in einer andern Rechtsform, so-
bald sie den Zweck von A. haben, die gesetzlichen
Beschränkungen Anwendung finden. Nur in einem
Falle verbietet das Gesetz vom 16. Mai 1894 A.
schlechthin; nach §. 7 wird mit Geld bis zu 500 M.
bestraft, wer Lotterielofe, Inhaberpapicrc mit Prä-
mien oder Bezugs- oder Anteilscheine auf solche
gegen Ratenzahlung verkauft oder in anderer Form
veräußert, gleichviel ob die Übergabe des Papiers
vor oder erst nach der Zahlung erfolgt. Hierzu
bat erst die Abänderung der Gewerbeordnung vom
^. Aug. 1896 das Weitere gefügt, daß Hausierhänd-