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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arzt
2-19 ärztliche Vereine mit 14270 Mitgliedern. An
der Spitze seines aus 15 Mitgliedern bestehenden,
alljährlich neu zu wählenden Geschäftsausschusses
stand 23 Jahre hindurch der 1895 gestorbene Geh.
Sanitätsrat Graf in Elberseld.
Unter den Verhandlungsgegenständen, welche die
Deutschen Arztetage wiederholt beschäftigt haben, hat
die Frage des Erlasses einer deutschen Ärzteord-
nung eine hervorragende Stelle eingenommen. Ge-
meint ist damit ein Neichsgesetz, welches, unter
Herausnahme der die Arzte und die Ausübung der
Zeilkunde betreffenden Bestimmungen aus der Ge-
werbeordnung <§§. 29, >M, 53, ^56^, 80, 114,
147), diefe fowohl wie alle andern auf den ärztlichen
Stand und Beruf bezüglichen gesetzlichen Vorschris-
tcn sowie dessen Rechte und Pflichten, nach Art der
deutschen Rechtsanwaltsordnung, zusammenzu-
fassen hätte. Der 10. Deutsche Arztetag zu Nürn-
berg 1882 hat die Grund züge einer solchen Arzte-
ordnung aufgestellt, und sie sind auch heute noch
von Bedeutung, da sie die allgemeine Basis dar-
stellen, auf welcher die große Mehrheit der deutschen
Arzte die Zukunft des ärztlichen Standes aufgebaut
zu sehen wünscht.
In Bezug auf die Approbation wird in den
Grundzügen verlangt, daß vor endgültiger Fest-
stellung der Prüfungsordnung und bei spätern Ab-
änderungen derselben die ärztlichen Standesver-
tretungen gehört werden. Die Entziehung der ärzt-
lichen Approbation soll nur auf dem Wege der
Strafgesetzgebung zulässig gemacht, durch Verwal-
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichte nicht aus-
gesprochen werden. Der mediz. Doktortitel soll nur
nach erlangter Approbation verliehen werden. Die
Freizügigkeit der Arzte, die Freiwilligkeit der ärzt-
lichen Hilfeleistung und die freie Vereinbarung des
ärztlichen Honorars fei unbedingt festzuhalten. Die
approbierten Arzte follen das ausschließliche Recht
zur Verwendung im ärztlichen Dienste des Staates
und der Gemeinden, in Heilanstalten fowie bei
Krankenkassen und Krankenverbänden haben. Sie
sollen berechtigt sein, über das von dem Einzelnen
zu verlangende standesgemäße Verhalten durch ver-
einbarte ^tandesordnungen Regeln aufzustellen.
In allen deutschen Staaten sollen vom Staate an-
erkannte ärztliche Standesvcrtretungen (Ärztekam-
mern) eingerichtet werden. In den Staaten mit
mehrern Ärztekammern, sowie zur Vertretuug der
Arzte bei den höchsten Reichsbehörden, sind ärztliche
Centralausschüsse zu schaffen. Jeder ärztliche Stan-
desverein soll berechtigt sein, unwürdige Mitglieder
auszuschließen. Zur Schlichtung von Streitigkeiten
und Ahndung von Verstößen gegen die Standes-
ehre und die Standcspflichtcn soll jeder ärztliche
Standesvcrcin berechtigt sein, ein Ehren- und
Schiedsgericht zu bestellen. Gegen Erkenntnisse
auf Ausschließung muß Berufung an eine zweite
Instanz, die gleichfalls aus Ärzten besteht, möglich
sein. Der Entscheidung dieses Ehren- und Schieds-
gerichts zweiter Instanz sollen auch solche Fälle
unterliegen, welche den Standesvereinen nicht an-
gehörende Arzte betreffen.
Sind auch manche diefcr Wünsche inzwischen,
wenn auch in anderer Form, in Erfüllung gegan-
gen, so bleibt doch noch sehr vieles zu wünschen
übrig und ist insbesondere der Erlaß einer deut-
schen Arzteordnung von Reichs wegen in absehbarer
Zeit nicht zu erwarten. Trotzdem daß der Reichstag
den Reichskanzler in einer Resolution vom 1. Juni
1883 ersuchte, "Fürsorge zu treffen, daß dem Reichs-
tage ein Gefetzentwurf über Herstellung einer Arzte-
ordnung vorgelegt werde, in welcker Organen der
Berufsgenossen eine ehrengerichtliche Strafgewalt
über dieselben beigelegt wird", erfolgte kein gesetz-
geberischer Schritt auf diesem Gebiete, so daß der
Geschäftsausschuh des Deutschen Arztevereinsbun-
des in einer Eingabe an den Reichskanzler im März
1889 unter Betonung der Nnerläßlichkeit der Über-
tragung einer ehrengerichtlichen Gewalt an Organe
des ärztlichen Standes die Angelegenheit in Erin-
nerung brachte. Der Vertreter des Reichskanzlers
(von Vötticher) erwiderte hierauf 3. Mai 1889,
"daß zur Zeit nicht die Abficht bestehe, dem Erlaß
einer umfassenden, die gefamte rechtliche Stellung
der Arzte regelnden Arzteordnung näher zu treten,
und daß ein dringendes Bedürfnis, von feiten des
Reichs zum Zwecke der Begründung einer ehrenge-
richtlichen Gewalt dem ärztlichen Stande eine nach
einheitlichen Gesichtspunkten gestaltete reichsgesctz-
liche Organisation zu geben, nicht dargethan sei.
Denn den in dem weitaus größten Teil des Reichs-
gebietes bereits bestehenden ärztlichen Standesvcr-
tretungen sei zum Teil auch eine Disciplinargewalt
über die Berufs genossen übertragen; soweit aber
diese Einrichtungen den berechtigten Interessen des
ärztlichen Standes etwa nicht in vollem Umfange
entfprechen follten, werde es zunächst die Aufgabe
der Landesgefetzgebung fein, durch weitern Ausbau
der fraglichen Institutionen Abhilfe zu fchaffen".
Diefer Weg ist denn auch nach dem Jahre 1889
zuerst in Preußen 1892 versucht, sodann aber von
Hamburg 1895 und von Sachsen 1896 mit Erfolg
betreten worden. Die Frage der Disciplinargewalt
hängt auf das engste zusammen mit der Frage der
ärztlichenVerufspflichtcnund der ärztlichen Standes-
ordnung. Die ärztlichen Verufspflichtenfind
einesteils allgemeine, und entweder sämtlichen
deutschen Ärzten auferlegt durch Gewerbeordnung
und Reichsstrafgesetzbuch (§§.147,3,277 - 280,
300), oder durch Landesgesetzgebung nur für Arzte
einzelner Bundesstaaten vorgeschrieben. Zu letztern
gehören z. B.: Verpflichtung zur Anzeige der erfolg-
ten Niederlassung, des Domizilwechsels, der Ein-
stellung der Ausübung der Heilkunde; Anzeigepflicht
bei ansteckenden und epidemischen Krankheiten so-
wie für Fälle von gewaltfamem Tod, lebensgefähr-
lichen Verletzungen, Vergiftungen, Verbrechen und
Vergehen wider das Leben, welche den Ärzten bei
Ausübung ihres Berufs bekannt werden; Verpflich-
tung zur Mitwirkung bei der Medizinalstatistik und
den Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege,
Unterlassung des Dispensiercns von Arzneimitteln.
Anderntcils sind die ärztlichen Verufspflichten be-
sondere, deren Einhaltung von jedem A. zur Wah-
rung der Ehre und des Ansehens des ärztlichen
Standes in wie außerhalb seiner Berufsthätigkeit
verlangt werden muß, obwohl kein A. wegen Ver-
letzung derselben vor dem ordentlichen Richter zur
Verantwortung gezogen werden kann.
Diese besondern ärztlichen Verufspflichten sind
zusammengefaßt in den ärztlichen Standesord-
nungen, ohne daß selbstverständlich behauptet wer-
den könnte, daß dieselben alles enthielten, was
den Ärzten zu thun nicht anstände; hierüber soll
eben im Einzelfalle die ehrengerichtliche Instanz der
ärztlichen Standesvertretung entscheiden. Die Be-
strebungen der ärztlichen Vereine nach Schaffung
und Einführung solcher Standesordnungen sind all.