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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arzt
entwurf, betreffend "die ärztlichen Ehrengerichte, das
Umlagerecht und die Kassen der Ärztekammern", er-
schienen, welcher unter Aufhebung des §.5 der
Verordnung vom 25. Mai 1887 die Bildung von
Ehrengerichten für den Bezirk jeder Ärztekammer
und eines Ehrengerichtshofs als Nekursinstanz für
den Umfang der Monarchie in Aussicht nimmt. Die
Zuständigkeit dieser Ehrengerichte foll sich auf die
approbierten Arzte erstrecken mit Ausnahme der
beamteten Arzte, der Sanitätsoffiziere und der
Sanitätsoffiziere des Bcurlaubtenstandes während
ihrer Einziehung zur Dienstleistung. Zum Zwecke
der Aufrechterhaltung der ärztlichen Standesehre
und insbesondere der Überwachung der Erfüllung
der ärztlichen Berufspflichten follen die Ehrengerichte
die ehrengerichtliche Strafgewalt (Warnung, Ver-
weis, Geldstrafe bis zu 3000 M., zeitweife oder
dauernde Entziehung des aktiven und passivenWahl-
rechts zur Ärztekammer) handhaben, sowie die Bei-
legung von Streitigkeiten vermitteln, welche sich aus
dem ärztlichen Verufsverhültnisse zwischen Ärzten
oder zwischen einem A. und einer andern Person er-
geben. Kommen in Bezug auf einen der den Ehren-
gerichten nicht unterstehenden Arzte Thatsachen zur
Kenntnis des Ehrengerichts, welche, wenn sie in Be-
zug auf einen andern A. vorlägen, ein ehrengericht-
liches Verfahren nach sich ziehen würden, so hat das
Ehrengericht hiervon der vorgesetzten Dienstbehörde
des A. unter Übersendung der Verhandlungen zur
weitern Veranlassung Mitteilung zu machen.
In Hamburg verpflichtet §. 2 der neuen Arzte-
ordnung die Arzte unter anderm, ihre Berufsthätig-
keit gewisseuhaft auszuüben und durch ihr Verhalten
in Ausübung fowie außerhalb derfelben sich der Ach-
tung würdig zu zeigen, welche ihr Beruf erfordert.
Der Vorstand der Ärztekammer ist befugt, einen A.,
der den in diesem Paragraphen enthaltenen Ver-
pflichtungen zuwiderhandelt, auf das Unangemessene
seines Verhaltens aufmerksam zu machen, oder ihm
eine Warnung oder einen Verweis zu erteilen, oder
auch ihm die Wahlberechtigung und die Wählbar-
keit zur Ärztekammer auf Zeit oder dauernd abzu-
erkennen. Gegen die auf die drei letztgenannten
Strafen lautenden Entscheidungen steht dem Be-
troffenen Berufung an die Ärztekammer zu, welche
endgültig entscheidet. Die Arzte sind den Entschei-
dungen der Ärztekammer unterworfen und verpflich-
tet, ihren Ladungen Folge zu leisten. Der Vorstand
ist befugt, bei Streitigkeiten, die sich auf die Aus-
übung des ärztlichen Berufs beziehen, vermittelnd
einzutreten, und hat auf Erfuchcn beider Parteien
einen die betreffende Streitigkeit endgültig erledi-
genden Schiedsspruch abzugeben.
Im Königreich Sachsen trat vom 1. Okt. 1896
ab ein neues Gesetz über die ärztlichen Bezirksver-
eine in Kraft. Visher gehörten etwa 80 Proz. aller
Arzte den Vereinen freiwillig an; künftighin ist der
VeitrittzudcnBezirksvcreiuen obligatorisch, insofern
als sämtliche ihre Praxis ausübenden approbierten
Arzte, einschließlich der beamteten Arzte, welche in-
nerhalb des betreffenden Medizinalbezirks wohnen,
von felbst und ohne Anmeldung Mitglied des be-
treffenden Vereins werden. Berechtigt, aber nicht
verpflichtet zum Veitritt sind Arzte, welche ihre
Praxis nicht oder nicht mehr ausüben, fowie Mili-
tärärzte, gleichviel ob sie Civilpraxis ausüben oder
nicht. Samtliche approbierte Arzte des Landes, so-
weit sie Mitglieder der Vereine sind, also auch die
beamteten Arzte, sowie die Militärärzte, soweit sie
Civilpraxis betreiben, haben die Bestimmungen der
Standesordnung zu beobachten, welche einen Teil
der Vcreinsstatnten bildet und für das ganze Land
einheitliche Vorschriften enthalten wird bezüglich der
Wichten, die den Mitgliedern der Vezirksvereine
in Ausübung ihres Berufs und zur Wahrung der
Ehre und des Ansehens ihres Standes in wie außer-
halb ihrer Berufsthätigkeit obliegen. Übertretungen
der Standesordnung werden auf Grund einer
Ehrengerichtsordnung von einemEhrenrate
des Vereins untersucht und abgeurteilt, fofern der
Beschuldigte nicht ein einer staatlich geordneten Dis-
ciplinarbehörde unterstehender A. oder Militärarzt
ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde an jene
Behörde oder an die Sanitätsdirektion ohne weite-
res abzugeben. Die Entscheidung des Ehrenrates
kann lauten: auf vorläufige Einstellung dos Ver-
fahrens während der Dauer des gegen den Beschul-
digten wegen einer strafbaren Handlung eingeleiteten
gerichtlichen Strafverfahrens; auf Freisprechung;
auf Verurteilung zu einer ehrengerichtlichen Strafe
Warnung, Verweis, Geldstrafe von 20 bis 1500 M.,
Aberkennung des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit
zu den vom Vereine zu bewirkenden Wahlen bis zur
Dauer von 5 Jahren). Als Mitglieder etwa auf-
genommene Zahnärzte können außerdem aus dem
Vereine ausgefchlossen werden, mit oder ohne Ab-
erkennung der Fähigkeit, später wieder einem Ve-
zirksvcrein bcitreten zu können. Geldstrafen und
Wahlrcchtsaberkennung können auch gleichzeitig,
auch kann auf Veröffentlichung der verurteilenden
Entscheidung in einer von der entscheidenden Be-
hörde zu bestimmenden Zeitschrift erkannt werden.
Dem Vefchuldigten steht Berufung an den Ehren-
gerichts h of zu, welcher für jeden Regierungsbezirk
(Kreishauptmannschaft) aus einem vom Ministerium
des Innern zu ernennenden höhern Verwaltungs-
beamten als Vorsitzendem und vier von den Mit-
gliedern des ärztlichen Kreisvereinsausfchufses zu
wählenden Beisitzern gebildet wird, von welchen
mindestens zwei denjenigen Ärzten anzugehören
haben, welche dem Verfahren vor dem Ehrenrate
unterstehen (also weder beamtete noch Militärärzte
sind). Der Ehrengerichtshof entscheidet endgültig.
In Österreich sind durch Gesetz vom 22. Dez.
1891 zum Zwecke der Vertretung des ärztlichen
Standes in den im Neichsrate vertretenen König-
reichen und Ländern Ärztekammern errichtet worden.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes untersteht jeder
zur ärztlichen Praxis berechtigte A., insofern er nicht
ausdrücklich auf die Ausübung derfelben verzichtet,
mit Ausnahme der aktiven Militärärzte fowie der
bei den landesfürstlichen polit. Behörden angestell-
ten Arzte. Die aus mindestens 9, von den Ärzten
des betreffenden Sprengels zu wählenden Mitglie-
dern bestehenden Ärztekammern sind berufen, über
alle Angelegenheiten, welche die gemeinsamen In-
teressen des ärztlichen Standes, die Aufgaben und
Ziele sowie die Würde und das Ansehen des ärzt-
lichen Berufs, die Entwicklung der Gesundheits-
pflege und sanitären Einrichtungen betreffen, inso-
weit die ärztliche Mitwirkung in Betracht kommt,
Veratungen zu pflegen und Beschlüsse zu fassen.
Sie haben Delegierte zu dem Landessanitätsrat zu
wählen, die als außerordentliche Mitglieder des-
selben zu Verhandlungen über principielle Ange-
legenheiten, welche den Wirkungskreis der Ärzte-
kammern berühren, zugezogen werden. Der aus der
Mitte der Kammer gewählte Kammervorstand (aus