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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bauernbefreiung
Aufhebung der Erbunterthänigkeit, in ihrer weitest-
gehenden Ausartung Leibeigenschaft (s. d., Bd. 11)
genannt, ferner die Aufhebung der bäuerlichen Fron-
dienste (f. Frone, Bd. 7), weiter die Verwandlung des
verschiedenartigen Vesitzverhältnisses der Bauern zu
dem von ihnen bebauten Boden in freies Eigentum,
schließlich die durch vorstehende Maßnahmen bedingte
Ablösung der auf dem Bauern persönlich oder seinem
Grund und Boden ruhenden Reallastcn (s. d., Bd. 13).
Ursprünglich ist von einem seßhaften deutschen
Bauernstand überhaupt nicht zu reden. In seiner
Frühzeit war der Germane hauptsächlich Krieger.
Der durch Krieg gewonnene Boden wurde zunächst
an die Hundertschaften, dann an die einzelnen Zaus-
väter gleichmäßig zur Benutzung verteilt; nur die
Führer des Stammes und besonders verdiente
Krieger erhielten ein Mehrfaches des dem Einzelnen
zugewiesenen Anteils. Allmählich gestalteten sich so-
dann im 4. und 5. Jahrh, die ursprünglich nur vor^
übergehend gedachten Besitzverhältnisse dauernder
und fester: der Krieger wurde Bauer. Während aber
der auf die primitive Urzeit zugeschnittene Ertrag
der einzelnen Vauernstellen ein kärglicherer und un-
zureichender geworden war, waren die staatsbürger-
lichen Pflichten und Lasten die alten geblieben.
Darum begannen schon jetzt die Bauern Schutz zu
suchen bei dem großen Grundherrn; sie übertrugen
diesem entweder das ihnen gehörende Gut oder
nahmen von ihm ein solches zur Leihe, und jener
übernahm als Entgelt ihre staatsbürgerlichen
Pflichten. Die Folge war, daß der freie Bauernstand
allmählich im 10. bis 12. Jahrh, mit der bereits auf
den Gütern jener Großgrundherren seit lange vor-
handenen Klasse grundherrlicher Unfreien verschmolz
zu der Klasse der grundholden Bauern. Der Besitz
eines eigenen, wohldurchdachten und wohlange-
wandten Rechtes und die thätige Mitarbeit der
Grundherren am landwirtschaftlichen Betriebe ließen
trotz alledem den Bauernstand während dieser Zeit
vorwärts schreiten. Anders wurde dies jedoch, als
mit dem 12. Jahrh, der Grundherr sich der Mit-
arbeit entzog, aus dem praktischen Landwirt ein
kriegslustiger Ritter wurde, der den Sinn für alles
Agrarische verlor. Die persönliche Unsreiheit der
Grundholden lockerte sich, die Intensität des Be-
triebes wuchs, die Grundrente stieg; die Zinse konn-
ten aber, da sie rechtlich fixiert waren, von dem
Grundherrn nicht einseitig erhöht werden und stan-
den infolgedessen in keinem Verhältnisse mehr zu dem
Ertrage des Grund und Bodens. Tausende von
Bauern wurden stark genug, in Einzelverträgen ihr
Grundholdentum in Erb- oder Zeitpacht umzuwan-
deln; ein neuer Stand bäuerlicher Pächter war ent-
standen. Und wie immer in Zeiten großen Auf-
schwungs wurde es auch jetzt manchem, der in der
Heimat keine Genüge für seine Schaffenslust fand,
auf dem alten Kulturboden zu eng; ein Strom deut-
scher Kolonisten ergoß sich in die slawischen Länder
jenseit der Elbe, verdrängte die Slawen, verbreitete
deutsches Recht und begründete in der Vodenwirt-
schaft ein freies, erbzinsliches Leihverhältnis. Bis
zum 14. Jahrh, dauerte dieser Zuzug; dann ging der
Einfluß der Deutschen im Osten zurück; gleichzeitig
batte aber im alten Mutterlande der Anbau des
Landes die äußerste Grenze der Rentabilität erreicht.
Die großen Städte vermochten die überschüssigen
Elemente nicht in nötigem Maße aufzunehmen; es
bildete sich ein lästiges, ländliches Proletariat. Die
Grundherren aber wurden wieder aufmerksamer auf
ihre alten Rechte, und indem sie dieselben im Sinne
des zur Herrschaft gelangten röm. Rechts umwandel-
ten, konstruierten sie zu ihren Gunsten ein unbe-
schränktes Eigentumsrecht am Grund und Boden,
seinen Gebäuden und seinen Bebauern und daraus
wiederum ein Recht auf Zinse und persönliche Dienste
ohne Maß und Schranke. Die Aufstände der gegen
solche Auffassung und deren rücksichtslose Durch-
führung rebellierenden Bauern wurden indem furcht-
baren Bauernkriege (s. d., Bd. 2) blutig niederge-
worfen und der Druck nur noch verstärkt; bis zum
Beginn des 19. Jahrh, wurde ein grundherrliches
Regiment, bestehend in Erpressungen und Aus-
nutzung aller Art, geführt.
Preußische Monarchen machten die ersten Ver-
suche, den Bauernstand von seinen Lasten zu befreien.
Bereits Friedrich Wilhelm I. hatte 1718 seine ost-
preußischen, 1719 seine pommerschen Domänen-
bauern freigegeben. Es handelte sich hierbei jedoch
hauptsächlich um Einführung des erblichen Besitzes;
die Frondienste blieben, auch die Gebundenheit an die
Sckolle. Allgemein eingeführt wurde der erblich-las-
sitische Besitz an Stelle des bisher unerblichen durch
eine 1777 ergangene Kabinettsorder Friedrichs II.
sowie durch eiue1790 ergangene Deklaration zu jener
Kabinettsorder. Auch jetzt blieben aber Frondienste
und Erbunterthänigkeit im allgemeinen noch bestehen.
Für Ost- und Westpreußen wurde das Aufhören der
Erbunterthänigkeit 1804 gesetzlich anerkannt. Von
1799 bis 1805 war außerdem den Domänenbauern
die Möglichkeit der Dienstablösung gegeben worden.
In Pommern, der Neu- und Kurmark fand vertrags-
mäßig gleichzeitig mit der Dienstablö^nng die Auf-
hebung der Erbunterthänigkeit statt. Durch Ver-
ordnung vom 28. Okt. 1807 wurde sodann die etwa
noch vorhandene Erbunterthänigkeit der Domänen-
bauern in Brandenburg, Schlesien und Pommern
beseitigt. Hand in Hand mit der Ablösung der
Dienste ging die Verleihung des Eigentums an
die Domänenbauern gegen ein von diesen zu ent-
richtendes Einkaufsgeld. Schwerer war die Auf-
gabe des Staates hinsichtlich der Befreiung der
Privatbauern gegenüber den privaten Grundherren.
Das 18. Jahrh, brachte hier nur eine einzige, aller-
dings sehr bedeutsame Maßregel: das durch Fried-
rich II. schon 1749, namentlich aber 1764 durchge-
setzte Verbot des Legens der Bauern (s. Bauern-
legen, Bd. 2). Derselbe König hatte auch einige,
allerdings mißglückte Versuche gemacht, die Erb-
unterthünigkeit aufzuheben; aber erst der tiefe Sturz
des preuß. Staates nach den Schlachten von Jena
und Auerstüdt zwang unter andern bedeutenden
Neuerungen auch zur Aufhebung der Gutsunter-
thänigkeit, zur Stütze des schwankenden Staates auf
der breiten Grundlage eines freien Bauernstandes.
Dies geschah durch das Edikt vom 9. Okt. 1807.
Frei war der Bauer nun zwar geworden, aber die
Frondienste, die nicht persönliche, sondern auf dem
Bauernhof lastende Pflichten waren, bestanden fort.
Hier wurde Wandel geschaffen durch die sog. Regu-
lierungen der zwischen Gutsherren und Bauern be-
stehenden Verhältnisse, und grundlegend hierfür war
das sog. Ncgulierungsedikt vom 11. Sept. 1811,
durch welches für das ganze Königreich die Bedin-
gungen festgelegt wurden, unter welchen die guts-
berrlichen Bauern bei Ablösung aller Lasten und
Dienste freie Eigentümer des von ihnen bebauten
Grund und Bodens werden sollten. Gestört und
aufgehalten wurde die Vefreiungsarbeit teils durch