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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bauernbünde - Baugesellschaften
die Kriege von 1812,1813 und 1814, teils auch '
durch die Unzulänglichkeit der Gesetze selbst. Auf-
gabe der Ablösungsordnung vom 7. Juli 1821 sollte
es sein, feste Grundsätze für die Ablösung der Dienste
und Lasten aufzustellen; sie war aber nur der Vor-
läufer für eine ganze Reihe von verschiedenen Ab-
lösungsgesetzen, welche ihren definitiven Abschluß!
fanden in dem Gesetz vom 2. März 1850.
In Bayern hatte wie in Preußen der Staat auch
zunächst versucht, eine Besserung in dem Abhängig- z
keitsverhältnis der Staatsgrunoholden auf Grund !
des Mandats vom 3. Mai 1779 herbeizuführen.
DasfelbeermöglichtedenStaatsgrundholden, ebenso
wie die Verordnung vom 21. Juni 1803 den Grund-
holden der säkularisierten Klöster, die Umwandlung
des staatlichen Obereigentums in frei vererblicbes !
Besitztum. Durch Verordnung vom 1. Mai 1808
nebst Ausführungsverordnungen vom 20. Aug.1808
wurde die Leibeigenschaft, soweit sie überhaupt noch
vorhanden war, aufgehoben. Das gleichzeitig er-
gangene Edikt vom 28. Sept. 1808 wandelte zu-
nächst alle bisher bestehenden ungemessenen Fronen ,
in gemessene um und gab außerdem die Möglichkeit
zur Ablösung der guts- und grundhcrrlichen Nechte.
Nachdem durch die Verordnungen vom 8. Febr. 1825
und 13. Febr. 1826 der Staat für seine eigenen
Grundholden die Bedingungen für diese Ablösungen
festgestellt hatte, erfolgte eine allgemeine Regelung
der zwischen Gutsherren und Bauern obwaltenden ^
Verhältnisse zwecks Beseitigung der aus dem Grund
und Boden ruhenden Lasten durch das Gesetz vom !
4. Juni 1848. !
In Baden setzt die V. ein mit einem vom Mark-
grafen Karl Friedrich unter dem 23. Juli 1783 er- ^
lassenen Editt, durch das in allen unter seiner
Landeshoheit befindlichen Orten die Leibeigenschaft
aufgehoben wurde. Durch die Konstitutionsedikte
wurde dieselbe sodann endgültig und allgemein be-
seitigt. Die Aufhebung der Reallasten wurde be-
gonnen mit dem Gesetz vom 5. Okt. 1820 und fort- i
geführt durch das Gesetz vom 10. April 1848 be- >
treffend die Aufhebung der Feudalrechte, welches
außer allen Abgaben gutsherrlicher Natur auch die
noch bestehenden Erbdienstbarkeitsrechte und die
arundherrlichen Jagd- und Fischereirechte aufhob.
Die Ablösung der sehr bedeutenden Zehntabgaben
erfolgte durch das Gesetz vom 28. Dez. 1831 sowie
durck das eigentliche Zehntablösungsgesetz vom
15. Nov. 1833. !
In Württemberg begann die Vefreiungsarbeit
mit dem Edikt vom 18. Nov. 1817, welches die
Personal-und Lokalleibeigensckaft aufhob, doch keine
großen Wirkungen zeitigte. Es folgten die Gesetze
vom 27., 28. und 29. Okt. 1836, welche die Beden,
Fronen und Lcibcigenschaftsleistungen ausboben
oder für ablösbar erklärten. Definitiven gesetzlichen
Abschluß brachte wie in andern Ländern so auch
hier das Jahr 1848, namentlich mit dem Gesetz vom
14. April 1848, das später noch durch mehrere Einzel-
und Specialgesetze ergänzt und fortgeführt wurde.
In Sachsen bestand eine Leibeigenschaft Anfang
dieses Jahrhunderts eigentlich nur noch in der Ober-
lausitz. Bauernaufstände, die 1830 losbrachen, ver-
anlaßten die Regierung, sämtliche Reste bäuerlicher
Unfreiheit zu beseitigen und dem Bauernstände Sitz
und Stimme in der Ständekammer zu geben. Die
Ablösung dcr Neallasten wurde ermöglicht durch das
Neskript vom 13. Aug. 1830 und das Gesetz vom
17. März 1832, das erste in Deutschland, welches
gleichzeitig mit der Genehmigung der Ablösung
auch das dem Bauern die Ablösung ermöglichende
Institut, die Landesrentenbank (s. Nentenbanken,
Bd. 13), ins Leben rief.
Im übrigen Deutschland war es auch hauptsäch-
lich das Jabr 1848, welches das Ablösungswerk
zum Abschluß brachte.
über dieV. in Rußland s. Vauernemancipation
(Bd. 2).
Litteratur. Graichen, Handbuch über Ablösun-
gen, Gemeinheitsteilungen und Grundstückenzusam-
menlegung; eine übersichtliche Darstellung der über
die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nisse im Königreich Sachsen geltenden Gesetze u. s. w.
(Lpz. 1842); Schwarz, Zehentablösungsgesetz für
das Königreich Württemberg (Stuttg. 1849); A-
Lette und L. von Rönne, Die Landeskulturgesetz-
gebung des prcuß. Staates (3 Bde., Verl. 1853-
54); Sugenhcim, Geschichte der Aufhebung der
Leibeigenschaft in Europa bis um die Mitte des
19. Jahrh. (Petersb. 1861); Iudeich, Die Grund^
entlastung in Deutschland (Lpz. 1863); von Stengel,
Die Grundentlastung in Bayern (Würzb. 1874)-
Vucbenbcrger, Das Verwaltungsrecht der Landwirt-
schaft und die Pflege der Landwirtschaft im Groh-
berzogtum Baden (Tauberbischofsheim 1887); G.F.
Knapp, Die V. und der Ursprung der Landarbeiter
in den ältern Teilen Preußens (2 Bde., Lpz. 1887);
ders., Die Landarbeiter in Freiheit und Knechtschaft
(ebd. 1891). Md. 10).
Bauernbünde, s. Landwirtschaftliche Vereine
^Bauernfeind, Karl Maximilian von, starb
2. Aug. 1894 zu München.
* Baugesellschaften und Baugenossenschaf-
ten. Die Förderung derartiger Vereinigungen,
welche den Zweck haben, Personen der mittlern oder
untern Stände wohlfeile Wohnungen zu beschaffen
oder die Erwerbung eines eigenen Heims zu ermög-
lichen, ist in der jüngsten Zeit von einer Reihe von
Staaten versucht worden.
So wurde in Belgien das Gesetz vom 9. Aug.
1889, betreffend die Arbciterwohnungen und die Er-
richtung von Patronagekomitees, erlassen. Dasselbe
sieht die Errichtung von derartigen Komitees in
den einzelnen Arrondissemcnts vor, welche unter
anderm die Erbauung und Vermietung gesunder
Arbeiterwohnungen sowie ihren Verkauf an die Ar-
beiter gegen bar oder jährliche Abzahlungen beför-
dern sollen, regelt die rechtliche Stellung der Gesell-
schaften und Genossenschaften, deren ausschließlicher
Zweck die Erbauung, der Ankauf, Verkauf oder die
Vermietung von für die arbeitenden Klassen be-
stimmten Wohnungen bildet, sichert denselben gewisse
Gebührenbegünstigungen, ermächtigt die staatliche
Allgemeine Spar- und Altersrentenkasse zur Ge-
währung von Darlehen für die Erbauung und den
Ankauf von Arbeiterhäufern u. a. mehr. Unter der
Herrschaft dieses Gesetzes, das bereits durch Nach-
tragsbestimmungen Modifikationen erfahren hat
und noch weitere Ergänzung finden soll, hat sich
ein immerhin bemerkenswerter Aufschwung bei
der Herstellung von Arbeiterwohnungen ergeben.
Ende 1893 bestanden 56 Aktiengesellschaften und
8 Genossenschaften, welche sei es selbst Arbeiter-
Häuser vermieten und verkaufen, sei es den Arbei-
tern Vorschüsse zum Bau und Ankauf von solchen
gewähren. Der von der Spar- und Altersrenten-
lasse an diese Gesellschaften und Genossenschaften
gewährte Kredit belief sich auf 5,35 Mill. Frs.
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