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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Berufung - Betschuanalandbahn
und im "Statist. Archiv", 1890); Artikel Berufs- und
Gewerbestatistik im "Handwörterbuch der Staats-
Wissenschaften", Bd. 2 und Supplemcntband 1.
* Berufung. Die bedeutsamste Neuerung, welcke
die von der Reichsregierung jüngst ls. Strafprozeh)
angestrebte Abänderung der Strafprozeßordnung ent-
halten hatte, belraf die Einführung der B. gegen erstin-
stanzliche Urteile der landgerichtlichen Strafkammern.
Indem sie glaubte, daß das öffentliche Vertrauen in
die Gestaltung der Strafrechtspflege durch die Klagen
beeinträchtigt werde, welche über die Mangelbaftig-
keit der Rechtsprechung der Strafkammern in Bezug
auf die Thatfrage fortwährend laut wurden und
welchen auch der Reichstag wiederholt (zuletzt 1893)
Ausdruck gab, war die Reichsregicrung entschlossen,
ihre bisherigen theoretischen Bedenken gegen die
Einführung der B., die darin gipfelten, daß die
zweitmstanzielle Verhandlung infolge der durch den
weitcrn Zcitablauf eingetretenen größernGedächtnis-
abschwächung der Zeugen dem Richter nicht dasselbe
Bild des Thatbestandes zu geben vermöqe, wie die
crftinstanzielle, aufzugeben und eine Rückkebr zu dem
früher in dem überwiegenden Teile Deutschlands
und jetzt noch in dem weitaus größten Teile des Aus-
landes (nicht in England und nur beschränkt in
Österreich) herrschenden Rechtszustande vorzuschla-
gen. Die V. sollte, und zwar mit Recht, an einen
höhcrn Richter, an die Strafsenate der ^berlandcs-
gerichtc gehen. Dem höhcrn Richter mißt die Volks-
meinung ein größeres Maß von Erfahrung und
Unbefangenheit bei. Freilich wäre das Princip, daß
die V. im Interesfe des Vertrauens in die Rechts-
pflege an einen höhern Nichter gehen soll, thatsäch-
lich zum Teil wieder aufgehoben worden, denn der aus
finanziellen Gründen zu erklärende Vorfchlag, bei !
großen Obcrlandesgcrichtsfprengeln unter Umstän-
den auswärtige Senate der Tberlandesgerichte den
Landgerichten anzugliedern, würde in Wirklichkeit
dazu geführt haben, daß ein Landgericht Berufungs-
gericht für das andere, eine Landgerichtsabteilung Be-
rufungssenat gegenüber dem andern geworden wäre,
indem das Justizministerium den auswärtigen Straf-
senat des Oberlandcsgerichts ganz aus Mitgliedern
des Landgerichts gebildet hätte. Die Zulassung der
B. gegen Strafkammerurteile sollte aber auch auf
das Verfahren in erster Instanz zurückwirken und
daran scheiterte die Vorlage im Dez. 1896. Um die
Berufungsverhandlungen rasch auf die erstinstan-
zicllen folgen lassen zu können, was der Regierung
wegen der dadurch geminderten Möglichkeit der Ge-
dächtnisabschwächung der Zeugen notwendig schien,
suchte der Regierungscntwurf das erste Verfahren
einfacher zu gestalten. Die wichtigste Änderung in
dieser Beziehung, die vorgeschlagen wurde, war die,
daß die erstinstanzielle Verhandlung der Straf-
kammer nicht mehr wie bisher vor fünf, sondern nur
vor drei Richtern stattfinden soll. Es war dann eine
Verurteilung mit 2 gegen 1, während bisher nur
mit 4 gegen 1 Stimme möglich. Der Reichstag
wollte auf die im bisherigen Recht liegende erhöhte
Garantie gegen ungerechte Verurteilung nicht ver-
zichten. Die Regierung ihrerseits fürchtete für die
Zukunft als Konsequenz ein Siebenrichterkollegium
in der Berufungsinstanz. So scheiterte der Plan.
Berufungskammer bei Börsen, s. Börse.
*Nesan(on, Stadt, hat (1891) 37 025, als Ge-
meinde 50 055 E.
^Beschwerde beim Militär. In der deut-
schen Armee sind 163^ und 1895 durch kaiserl. Ver-
fügungen neue Vorschriften über V. eingeführt wor-
den, wonach dem Soldaten jeden Grades das Recht
zusteht, sich über thatsächliche oder vermeintliche Miß-
handlungen oder Beleidigungen seitens der Vorge-
setzten zu beschweren, aber niemals während oder un-
mittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern
erst am folgenden Tage. Besonders ist darauf Wert
gelegt, daß der Soldat nicht mehr zu befürchten
haben könne, daß seine B. durch das Eingreifen
oder die Unterlassungen der Vorgesetzten aus dem
Unteroffizicrstande unwirkfam bleibe. Die Behand-
lung von B. jeder Art wird jetzt unmittelbar durch den
Compagniechcf ausgeübt, dem der Soldat direkt und
mündlich seine Sache vorträgt; alle Meldungen von
dem Betreten des Beschwerdeweges an die Zwischen-
instanzen sind weggefallen, und dem Vefchwerde-
führendcn steht das Recht zu, sich über ihn nicht be-
friedigende Entscheidungen bei den höhern Vorge-
setzten bis zum Allerhöchsten Kriegsherrn hinauf
von neuem zu beschweren. Gegen früher ist eine wesent-
liche Linderung dadurch eingetreten, daß gemein-
schaftliche B. mebrerer Perfonen unstatthaft sind.
Giebt ein und derselbe Vorgang mchrern Personen
Anlaß zur V., so ist es jedem Beteiligten überlassen,
für fich V. zu führen, während früher im Namen
aller Beteiligten nur die zwei Rang- und Dienst-
ältesten, bei B. der Gemeinen zwei derselben die V.
anbringen konnten. "neinde 8673 E.
*Besseges, Stadt, hat (1891) 8068, als Ge-
Befserungsstrafe, s. Kriminalpolitik.
*Bestushew-Njumin, Konstantin Nikolaje-
witsck, starb 15. Jan. 1897 in Petersburg.
*Bethleu, Andreas, Graf, behielt fein Porte-
feuille als Ackerbauminister auch in dem Nov. 1892
gebildeten Kabinett Wekerle, trat aber 1. Juni 1894
zurück. "ncinde 11098 E.
^Bethune, Stadt, hat (1891) 9891, als Ge-
*Bethufy-Huc, Eduard Georg, Graf von, starb
19. Nov. 1893 in Vankau.
^Betriebsreglement der Eisenbahnen, ist
im Deutschen Reich seit I.Ian. 1893 ersetzt durch die
Eisenbahnv erkehrs ordnung (s.d., Bd. 5) vom
15. Nov. 1892. In Österreich und Ungarn sowie im
Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisen-
bahnverein, Bd. 5) ist die Bezeichnung B. für die der
deutschen Eisenbahnverkehrsordnung im wesentlichen
gleichlautenden Bestimmungen beibehalten worden.
Betriebsfteuer, eine'Art der Gewerbesteuer
(s. d., Bd. 7, und Licenz, Bd. 11). Nach dem neuen
preuß. Kommunalabgabengesetz <s. Gemeindesteuern)
in Verbindung rnit dem Gesetz wegen Aufhebung
direkter Staatssteuern (s. Preußen, Finanzwesen,
Bd. 13) vom 14. Juli 1893 ist die B. den Kommunal-
vcrbändcn, Gemeinden und Kreisen überwiesen, und
zwar muß dieselbe gegenwärtig in der vom Gewerbe-
steucrgesetz normierten Höhe von den Gemeinden
weiter erhoben und an die Kreise abgeführt werden,
während es in das Belieben der Gemeinden gestellt
ist, daneben noch Zuschläge zu dieser V. oder beson-
dere V. für sich zu erheben. Erstreckt sich ein de-
triebssteuerpflichtia.es Gewerbe über mehrere Kreife,
so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte dieser Steuer-
sätze zu erheben. Bei allen Betrieben, welcke geistige
Getränke verabfolgen, wird der ganze Sieueyatz
von jeder Betriebsstätte besonders erhoben.
Betfchuanalandbahn, der gleichnamigen
Eisenbahngesellschaft genehmigte Eisenbahn von
Vryburg über Mafeking und Gabcrones nach Pa-
lapye im brit. Schutzland Betschuanaland, von wel-