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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Brasilien
sind nicht als Einnahme für das Neich gedacht, son-
dern sollen, da vom Brennereigewerbe ausgebracht,
auch im Interesse desselben, zur Hebung des Exports
und des Inlandsverbrauchs von Branntwein zu ge-
werblichen Zwecken verwandt werden. Zu diesem
Zwecke ist bestimmt, daß bei der Ausfuhr von Brannt-
wein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung,
Branntwein verwendet worden ist, wenn ein Erlaß
oder eine Vergütung der Verbrauchsabgabe statt-
findet, auch die Brennsteuer mit 6 M. für 11ii reinen
Alkohols zu vergüten ist. Bis zu demselben Satze
kann die Brennsteuer auch für den zur Essigbe-
reitung dienenden Branntwein vergütet werden.
Durch Vundesratsbcschluß ist für den zur Essig-
bereitung dienenden Branntwein vorläufig eine
Rückvergütung von 3 M. für 1 Iil reinen Alkobols
festgesetzt worden. Diese Vergütungssätze kann der
Bundesrat herabsetzen, wenn die Summe der im
abgelaufenen Jahre gezahlten Vergütungen mehr
beträgt als die gleichzeitige Vrennsteuereinnahme.
Die Vorschriften über die Vrennsteuer und Aus-
fuhrvergütung gelten nur bis 30. Sept. 1901.
Eine weitere wichtige Bestimmung des Gesetzes
vom 16. Juni 1895 ist die, durch die der Bundes-
rat ermächtigt ist, den Kleinhandel mit denaturiertem
Spiritus abweichend von den Vorschriften des 8.33
der Gewerbeordnung zu regeln. Bisher unterlag
der Kleinhandel mit denaturiertem Spiritus, ebenso
wie der Branntweinkleinhandel überhaupt der Kon-
zessionspflicht. Der Verkauf war daher auf die kon-
zessionierten Geschäfte, namentlich Destillationen,
beschränkt und auch der Preis an vielen Stellen un-
verhältnismäßig hoch. In Verfolg der neuen Ge-
setzesbestimmung ist durch Vundesratsbeschluß vom
27. Febr. 1896 der Kleinhandel mit denaturiertem
Spiritus sreigegeben, und in Verfolg dieses Bc-
schlusfcs hat auch der preuß. Finanzminister be-
stimmt, daß die Betriebssteuer, welcke in Preußen
für den Kleinhandel mit Branntwein besteht, in
Zukunft bei dem Kleinhandel mit denaturierten:
Spiritus nicht mehr erhoben werden soll. Von
diesen Maßregeln wird nicht nur eine allgemeine
Steigerung des Verbrauchs von denaturiertem
Spiritus, sondern namentlich sür die Verwendung
zu Beleuchtungszwecken(Spiritusglühlicht) erwartet.
Die Gesamterträge der deutschen B. sind im Etat
für 1896/97 auf 17,9? Mill. M. an Maischbottick-
und Materialsteuer und 99055000 M. an Ver-
brauchsabgaben und Zuschlägen dazu geschätzt.
Die Verzehrungssteuer auf Branntwein beträgt in
Jahre
1884
1887
1888
1889
Osterreich
Fl.
7 934 574
8 712 560
1,4 340 "5,8
2") 228 250
Ungarn
Fl.
8 132 000
9 784 000
14 864 000
22 950 000
Jahre
! Österreich ^ Ungarn
Fl.
Fl.
1891
1892
1893
31 589 662
32 956 703
34 236 131^
bezirk seitens Privatpersonen zu eigenem Gebrauch in
Mengen von mehr als ^i<, Wedro (1,23 I) ist ver-
boten. Die Branntweinbrennerei erfolgt in Privat-
fabriken, die Reinigung des Spiritus durch Destil-
lation sowie die Anfertigung von Schnapsfabrikaten
in Privat- und staatlichen Fabriken. Die Privat-
fabriken erwerben den Spiritus zu vom Finanz-
minister festgesetzten Preisen. Der Verkauf von
Spiritus u. s. w. findet in staatlichen Anstalten und
in solchen privaten Anstalten statt, deren Besitzer
staatlick mit dem Verkause betraut sind. Branntwein
und Spiritus werden nur in gereinigtem Zustande
zum Verkauf in einer Mindcststärke von 40 Proz.
zugelassen. Höchst- und Mindestpreis für Spiritus
werden durch Gesetz festgestellt. Alkoholgehalt und
Preis des Branntweins werden auf den Etiketten
angegeben. Der Spiritus für den staatlichen Ver-
kauf wird in einer Menge bis zur Hälfte des Jahres-
verbrauchs den im Bezirk liegenden Brennereien zu
vom Finanzminister jährlich festzusetzenden Preisen
zur Herstellung übergeben; die Fabrikanten dürfen
die Lieferung keiner andern Person übertragen. Der
Rest des jährlichen Bedarfs, dessen Lieferung nicht
verteilt ist, wird durch Ausgebote (Submissionen)
erworben; falls diese nicht zu stände kommen oder
die geforderten Prcife zu hoch erscheinen, hat der
Finanzminister das Recht, die erforderlichen Mengen
im eigenen Betriebe herstellen zu lassen.
^ Brasilien. Bevölkerung. Mit von den Steinen
unterscheidet man jetzt bei der indian. Bevölkerung
B.s vier Unterabteilungen, Tupi, Tapuya (Ges),
Ru Aruak und Kariben, abgesehen von einigen
Stämmen unsicherer Zugehörigkeit. Die neueste
planimetrische Arealmessung ergab 8 361350 hkm.
Der Census von 1890 ergab für die einzelnen
Staaten (nur für Babia und Geraes sind die Zahlen
noch nicht bekannt, also die von 1888 belassen):
Staaten
Zinwohner
1890 ^31 894 529 l 24 663 000 ! 3
27 110 000 !
29 ',84 000
31 830 000
* Davon entfielen auf Galizicn 11,62, Böhmen 8,97, Mäh-
ren 4,47, Niederösterreich 3,88, Schlesien 2,34 und die Bu-
kowina 1,52 Mill. Fl.
In Rusiland ist seit dem 1. Jan. 1895 in den
vier östl. Gouvernements der staatliche Tpiri-
tuoscnv erkauf (Branntweinmonopol) ein-
geführt, und die Ausdehnung diefer Einrichtung
für das ganze Neich steht bevor. Die Grundsätze
dieses Monopols sind folgende: der Spiritus-,
Branntwein- und Schnapsverkauf für den lokalen
Verbrauch ist ausschließliches Recht der Krone. Die
Einfuhr von Spiritus u. s. w. in den Monopol-
Vrockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl.. XVII.
Amazonas.....
Para ........
Maranhao......
Piauhy.....,. .
Ceara ........
Nio Grande dc> Norte.
Parahyba......
P^rnamliuco.....
Alagoas.......
Tergipe.......
Bahia........
Minas Geraes ....
Espirito-Tanto ....
Rio de Janeiro....
Bnndesdistrilt ....
Goyaz........
Mato Grosso ...
S5o Paulo......
Parana.......
3ta. Catharina....
Nio Giande do Sul
147 915
351 096
430 854
267 609
801 687
268 273
457 232
1 030 224
511440
310 926
1821089
3 018 807
135 997
876 834
522 651
227 572
92 827
1 371 273
249 491
283 769
890 647
auf i <ikin
0,08
0,31
0,94
0,89
7,69
4,67
6,12
8,02
8,74
7,95
4,27
5,25
3,03
12,71
375,00
0,31
0,07
4,71
1,12
3,82
3,76
Zusammen j 14 068 268 j 1,68
Kolonisation. Die Einwanderung von Europäern
detrug1892: 80513, 1893:84143, 1894:63294,
unter letztern 37 266 Italiener, 17 251 Portugiesen,
6497 Spanier, aber nur 812 Deutsche, 754 Öster-
reicher, 310 Franzosen und 91 Engländer. An der
Rückwanderung beteiligten sich 1893: 17 525 Per-
sonen. 1891 schloß die Regierung mit der (^oinpaninH
^löti'opoliwiia einen Kontrakt behufs Heranziehung
von 1 Mill. Einwanderern aus Europa sowie aus
den span. und portug. Kolonien innerhalb 10 Jahren.
1892 wurde auch die Einwanderung von Chinesen
und Japanern gestattet.
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