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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dondukow-Korssakow - Doppelbesteuerung
^beramter
Haus-
haltun-
Ortsanwcscnde Zunahme (-j-)
Vevölterunq !Abuahme(-)
gen
1895
1590
Personen
Biberach . . . .
7 065
35 199
35 121
^- 73
Blaubeurcu , . .
3 976
20 036
20 184
- 148
Ehingeu . . . .
5 346
26 966
26 555
^- 411
Geisliugl'u . , .
6 372
32 689
32 163
-j- 526
Oöpftiuqeu . , ,
9 683
47 668
44 354
-s-2814
Kirchheim. , , ,
5 916
28 210
27 941
-^ 269
Üauphcim. . . .
5 163
25 875
26 215
- 340
Leutkirch . . , .
4 831
25 105
25 012
^- 93
Münsiu^cu . . .
i 4 803
23 819
24 214
__ '',95
Naveusburg . . .
l 7 429
41414
39 464
^-1950
NicdliiMU . . .
! 5 447
26 553
26 901
- 348
Saulgau . . . .
! 5 562
23 128
27 973
-j- 150
Tettlianq . . . .
4 556
24 171
23 287
-j- 884
Ulm......
11 615
61 865
58 628
^-323?
Waldsee.....
5 233
27 110
26 958
^ 152
Waugcn , , ,
l 4 116
21 652
21 673
- 21
Douaukrcis ! 97 6-l8 > 496 '160 I 45? 118 j -s-9312
^Dondukow-Korssakow-Aler.Michailowitsch,
Fürst, starb 27. (15.) April 18W in Petersburg.
Dongolaleder, s. Lederfabrikation.
^ Dönhoff, westfäl.Adelsgeschleckt, (^)raf3l u g ust
Karl von D., gegenwärtiges Haupt der Faniilie
und erbliches Mitglied des preuß. Herrenhauses,
schied 1894 ans der deutsch-konservativen Fraktion
aus wegen seiner Haltnng in der Angelegenheit des
Handelsvertrags mit Rußland.
^Tonnerlegion. Die Erzäblnng von dem
wunderbaren rettenden Regenguß im ^nadenkriege
von 174 ist in neue Beleuchtung gerückt durch die
auf Anordnung des Dentscken Kaisers vollzogene
photogr. Aufnahme der Markussäule in Rom durck
das Teutsche Archäologische Iustitut. Zum ersten-
mal ist dadnrch möglich geworden, das Relief, in
dem das Ereignis auf der Säule dargestellt ist, näher
zu prüfen. Es ergiebt sich daraus, daß in wesentlicher
Übereinstimmung mit den Angaben des Dio Cassius
die Tbatsacke des das röm. Heer rettenden, die
feinde vernichtenden Unwetters in offizieller Auf-
fassung auf göttliche Intervention zurückgeführt
wurde, was die Christen in ihrer Weise bestimmter
ausdeuteten und apologetisch verwerteten. Ein
taiserl. Schreiben über die Sacke bat sich indes in
erster Linie auf die bei dieser Gelegenheit seitens der
Soldaten wiederholte Ausrufung des Kaisers zum
Imperator bezogen. Die Beiziehuug des Namens
l^io tnlminatlix gehört zur christl. legende. - Vgl.
E. Petersen, Das Wnnder von der O"wmnii ^I"rci
Vurclii (in den "Mitteilungen des kaiserl. Deutschen
Archäologischen Instituts, röm. Abteilung", Bd. 9,
Rom 1894); Weizsäcker, Das Regenwunder unter
Märe Aurel (Tüb. 1894)-, Mommsen, Das Regen-
wunderderMarknssünle (in derZeitschrift "Hermes",
Berl. 1895)', E. Peterfen, Blitze und Regenwunder
von der Markussäulc <im "Rhein. Vluseum für
Philologie", Franks, a. M. 1895).
Donzdorf, Dorf im Obcramt Geislingen des
württemb. Donaukreises, 8 km nördlich von Geis-
lingen, an der Lauter, hat (1895) 2315 E., Post,
Telegraph, tatb. Kirche, Schloß (1509) der Grafen
von Rechberg, Mädchenrettungsanstalt, Spar- nnd
,^rcditverein', Fabrikation von landwirtschaftlichen
Maschinen, Ofen und Blechwaren, Feld- und Obst-
en, Viehzucht und Küsebereitung. Nahebei Ruine
Scharfenberg.
Doppelanastigmät, f. Linsentomdinationcn.
^Doppelbesteuerung. Behufs Vermeidung
einer D. durch die Gemeinden hat das preusi. Kom-
munalabgabengesetz vom l4.Iuli 189l^, §§.47-52,
Vrockhnus' Konvl'rsations-Lexikou. 1^. Aufl.. XVII.
in der Fassung der Novelle vom W. Juli 1895, im
wesentlichen die Grundsätze des Konnnunalsteuer-
Notgesel',es vom 27. Juli 1885 wiederholend, fol-
gende Regelung getroffen:
Die Verteilung des gemeindesteuerpflichtigell Ein-
kommens aus dem Bcfitz oder Betrieb einer Ge-
werbe - oder B e rgba u n n t e r n e h m u n g, die sich
über mebrere preusi. Gemeinden erstreckt, richtet sich
nack der Vereinbarung zwischen den beteiligten Ge-
meindeil und dem Steuerpflichtigen. Mangels
solcher Vereinbarung gilt folgendes: bei Ver-
sicherungs-, Bank- oder Kreditgeschäften ist derjeni-
gen Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesamt-
betriebes stattfindet, ein Zehntel des Gesamtein-
kommens vorab zu überweisen, der Nest dagegen
nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden
erzielten Bruttoeinnahme (nach dreijährigem Durch-
scknitt) zu verteilen. In den übrigen Fällen wird
das Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden er-
wachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen,
einscklicftlick der Tantiemen des Verwaltungs- nnd
Betriebspersonals (nach dreijährigem Durchschnitt),
zu Grunde gelegt. Hierbei kommen aber bei Eisen-
babnen die Gehälter, Löhne und Tantiömen des
Personals der allgemeinen Verwaltung nur zu
50 Proz. und der Werkstättenverwaltung und des
Fahrdienstes nur mit ttl;^ Proz. in Ansatz. Er-
streckt sich die Vetriebsstätte, Station u. s. w., in
der die Ausgaben für Gehälter und Löhne erwachsen,
über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die
Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und
der Kosten zu erfolgen, die den beteiligten Gemein-
den dnrch das Vorhandensein der Vetriebsstätte oder
Station n. s. w. erwachsen. Die Vorschriften finden
finngemäß auch Anwendung, wenn sich ein Handels-
oder Gewerbe-, einschließlich der Bergbauunterneh-
men, über preuß. und nichtprenß. Gemeinden erstreckt.
Eine D. des sog. Forensal einkomm ens
wird dadnrch vermieden, dast bei Heranziehung des
Steuerpflichtigen in der Wohnsitzgemeinde derjenige
Teil des Gesamteinkommens ansier Berechnung
bleibt, wclcker außerhalb des Gemeindebezirks aus
Grundvermögen,Handels-, Gewerbe-nndBergwerks-
anlagen ioder Betrieb) oder aus Beteiligung an dem
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung gewonnen wird. Unter allen Umständen aber
kann die Wohnsitzgemeinde mindestens ein Viertel
des Gesamteinkommens bestcnern, welches verhält-
nismäßig aus die übrigen Teile des außerhalb des
Gemeindebezirks zufließenden Einkommens verteilt
wird. Kommen dabei preuß. Forensalgemeinden in
Betracht, so wird das diesen zur Besteuerung zu-
sallende Einkommen entspreckend gekürzt.
Kommen mehrere Wohnsitzgemeinden in Betracht,
so müssen sie sich in den Teil des Einkommens, der
nach Abzug des vorerwähnten Forensaleinkommens
verbleibt, gleichmäßig teilen; hierbei werden aber
Wobnsitzgemeinden, in welchen der Steuerpflichtige
sick im vorbergegangcnen Rechnungsjahr weniger
als drei Monate anfgehalten hat, nicht mitgezählt.
Die Wobnsitzgemeinden, die hiernach mitgezählt
werden, baben gemeinsamen Anspruch auf das er-
wähnte Viertel, wenn sie nicht zugleich Vetriebsge-
meinden sind und als solche einen höhern Anteil
veanspruchen können.
Wenn das Gesamteinkommen eines Steuerpflich-
tigen nach leinen Teilen in mebrern preuft. Gemein-
den steuerpflichtig ist, so darf die Summe dieser
, 22