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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbehörden
die Verkehrs-, Wagenkontrollen, Fundbureaus <s.d.),
ferner (für sämtliche Direktions bezirke) das Central -
Verkehrsbureau in Hannover für die Abrechnung
über Personen-, Güter- und sonstige Verkehre zwi-
schen den preuß. Staats- und unter Staatsverwal-
tung stehenden Eisenbahnen einerseits und andern
Eisenbahnen andererseits, das Central - Wagen-
abrechnungsbureau in Magdeburg <s. Eisenbahn-
abrechnungsstellen, Bd. 5) für die Abrechnung über
Wagenmiete zwischen den preuß.Staatsbahnen einer-
seits und den übrigen Eisenbahnen des Deutschen
Eisenbahnvereins und den fremdländischen Eisen-
bahnen andererseits, das Centralwagenbureau in
Magdeburg <s. Eisenbahnwagenämter, Bd. 5) für
den Ausgleich zwischen Bedarf und Bestand an Güter-
wagen unter den einzelnen Verwaltungsbezirken, so-
wie endlich das Abnahmeamt in Essen a. d. Ruhr
für die Übernahme der Anfertigung und die Ab-
nahme von Schienen u. s. w. Dasselbe untersteht
jetzt der königl. Eisenbahndirektion in Essen a. d.
Ruhr. Wichtige Aufgaben in der neuen Verwaltung
sind den Rechnungsdureaus der Eisenbahndirektio-
nen zugewiesen, an deren Spitze ein Vorstand mit
der Bezeichnung "Rechnungsdirektor" steht.
Über die infolge der Neueinteilung und Vermeh-
rung der Eisenbahndirektionsbezirke notwendig ge-
wordene Umgestaltung der wirtschaftlichen Beiräte
s. Eisenbahnbeirüte. Die zur Ausführung und Über-
wachung des örtlichen Dienstes den Eisenbahndirek-
tionen unterstellten besondern Organe, Inspektions-
vorstände, sind an die Stelle der frühern Vetricbs-
ämtcr getreten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
der eigentlichen Verwaltung und Betriebsleitung
handelt, die von den Vetriebsämtern auf die Direk-
tionen übergegangen sind. .hinsichtlich der geschäft-
lichen Erledigung der Angelegenheiten des örtlichen
Dienstes ist insofern eine wesentliche Änderung einge-
treten, als jetzt für die einzelnen Dienstzweige selb-
ständige Dienststellen unter je einem verantwortlichen
Leiter bestellt sind, während früher fämtliche Dienst-
zweige in dem Betriebsamt vereinigt waren. Bei
Meinungsverschiedenheiten der Inspektionsvorstände
und der Vorstände der für die Neubauverwaltung im
Falle des Bedürfnisfes errichteten besondern Bau-
abteilungen entscheidet die Direktion; wenn in Be-
triebsangelegenheiten Gefahr im Verzüge ist und des-
halb die Entscheidung der Direktion nicht abgewartet
werden kann, wird nach der Bestimmung des Vor-
standes der Betriebsinspcktion verfahren.
Bei den Betriebsinspektionen sind die Ge-
schäfte der Bahnunterhaltung und Bahnbewachung,
die den frühern Bauinspektioncn oblagen, mit der
Ausführung und Überwachung des Stations- und
zugehörigen Telegraphen- sowie des Zugdienstes
vereinigt, während den Maschineninspettionen
im wesentlichen diejenigen Geschäfte des Maschinen-
und Neben- sowie Vetriebswerkstättendienstes zu-
geteilt sind, die seither von den maschinentechnischen
Mitgliedern der Betriebsämter wahrgenommen wur-
den. Als Organe für die Ausführung und Über-
wachung des Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassen-
dienstes sind die Verkehrsinspektionen hinzu-
getreten, deren vornehmste Aufgabe in der dauern-
den Aufrechterhaltung einer lebendigen Verbindung
zwischen der Eisenbahnverwaltung und den Ver-
kehrsinteresscnten besteht. Jeder Werkstätte n -
inspektion liegt die Leitung einer Hauptwerkstätte
oder einer -Abteilung einer größern Hauptwerk-
stätte ob. Die Geschäfte der Telegrapheninspektoren,
deren früher in einzelnen Direktionsbezirken mehrere
bestellt waren, werden jetzt in jedem Direktions-
bezirk von einer Telegrapheninspektion wahr-
genommen. Den Vorständen der Inspektionen, die
mit höhern Beamten besetzt werden (mit Ausnahme
der Verkehrsinspektionen, deren Vorstände meist aus
den mittlern Beamten entnommen werden), sind
wie auch den Vorständen der Bauabteilungen zur
Vereinfachung des Geschäftsganges einzelne Ver-
waltungsgeschäfte zur felbftändigen Erledigung
übertragen. Sie können z. B. die Löhne der ihnen
unterstellten Arbeiter in beliebigem Betrage, sonstige
Zahlungen bis zu bestimmten Beträgen anweisen,
Arbeiten und Lieferungen innerhalb gewisser Gren-
zen vergeben u. s. w. Der Vorstand der Vcrkehrs-
inspcktion ist befugt, über Anträge <n^ Rückerstat-
tung von Fahrgeld und Gepäckfracht fowie auf Ent-
schädigung aus dem Frachtvertrage u. s. w., soweit
die preuft. Staatsbahnen und einige bestinnnte
Privatbahnen in Betracht kommen, selbständig zu
entscheiden, soweit der reklamierte Gesamtbetrag die
Summe von 300 M. nicht überschreitet.
Zugleich mit der Neuordnung der Verwaltung ist
auch eine völlige Umgestaltung des gesamten Etats-,
Kassen- und Rechnungswesens der preuß. Staats-
bahnen eingetreten, wodurch ganz wesentliche Ver-
einfachungen und Ersparnisse erzielt, andererseits
aber auch eine schärfere Überwachung der Wirt-
schaftsführung in der Verwaltung, deren Etat im
Rechnungsjahr 1896/97 bereits die Milliarde über-
fchritten hat, herbeigeführt worden sind.
Die Bestimmungen über das Etats-, Kassen- und
Rechnungswesen sind in der Finanz ordnung
der preußischen Staatseisenbahnverwal-
tung zusammengefaßt, die in 12 Teilen die Wirt-
schafts-, Buchungs-, Rechnungs-, Werkstätten-, Ma-
terialien-, Drucksachen-, Inventarien-, Hauptkassen-,
Stationskassen-, Baukassenordnung, die Anweisung
zur Rechnungslegung und eine Sammlung älterer
Rechnungsvorschriften materiellen Inhalts enthält.
Wenngleich durch die Vereinfachungen in der Ver-
waltung der preuß. Staatsbahnen in erster Reihe eine
größere Wirtschaftlichkeit und Beweglichkeit der Ver-
waltung herbeigeführt werden foll, ein Ziel, das nach
den bisherigen Erfahrungen als erreicht angesehen
werden kann, so dürfen doch die erzielten Erspar-
nisse nicht außer Betracht bleiben. Der Minder-
bedarf an Perfonal des höhern und innern Dienstes
gegenüber 1893/94 stellte sich bei Einführung der
neuen Verwaltung 1. April 1895 auf 3050 Arbeits-
kräfte, darunter 380 höhere Beamte, 2180 mittlere
Beamte, 60 Unterbeamte und 430 Arbeiter. Die
Verminderung wurde in erster Reihe durch die Ver-
setzung der entbehrlichen Beamten in den einstweiligen
Ruhestand erreicht, denen, wie seinerzeit bei der Re-
organisation der allgemeinen Landesverwaltung, auf
Grund eines besondern Gesetzes vom 4. Juni 1894,
soweit sie definitiv oder etatsmühig angestellt sind,
während eines Zeitraums von fünf Iabren, auch
wenn sie während desselben dienstunfähig werden,
unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen, nach
Ablauf dieses Zeitraums aber drei Vicrtcl ihres
pcnsionsfähigen Dienstcinkommens als Wartegeld,
und im Falle ihrer demnächstigen Dienstunfähigkeit
als Pension gewährt wird. Auf Grund dieses Ge-
setzes wurden insgesamt über 220 Höhcrc, über 650
mittlere und über 20 untere etatsmäßige Beamte
mit vollem Einkommen und über 30 außeretats-
mäßige Beamte mit anteiligem Einkommen, zu-