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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Florimo - Flugtechnik
nchtsbezirken F., Groß-Enzersdorf, Marchegg und
Matzen. - 2) Ortsgemeinde und Sitz der Bezirks-
hauptmannschaft sowie eines Bezirksgerichts (144,35
c^km, 38 890 E.), wurde aus den Gemeinden F.,
Iedlefee, Donaufeld und einem Teil von Groß-
Icdlersdorf gebildet und hat (1890) 23 000 E.
Florimo, Francesco, ital. Musikschriftsteller,
geb. 12. Okt. (nach andern 1. Jan.) 1800 in San
Giorgio Morgeto beiReggio in Calabrien, studierte
auf dem Real (^oiie^io äi musica in Neapel und war
seit 1826 Bibliothekar an dieser Anstalt. Er starb
18. Dez. 1888 in Neapel. F. veröffentlichte: "Ouno
Ltoi-ico 8u1Ia Lcuola mu8icai6 äi Kapoli" (2 Bde.,
1869-71'. 2. Aufl. u.d.T. "I^H Lcuola Nusicals äi
^^poli 6 i 8U0i coi^oi-vatolii", 4 Bde., 1880-84),
"kiceki-äo >Vkzner ^ä i ^Va^noiisti" (1876), "Ii-as-
porto äeiis cenei-i di Loiiini n. l^atlinill.)) (Bericht
über die von F. 1877 geleitete Überführung der
Leiche Bellinis von Paris nach Catania), einen
c^Iotoäo äi canto" u. a. Von seinen Kompositionen
sind Lieder, Instrumentalwerke und kirchenmusika-
lische Werke bekannt geworden.
^Florio-Nubattino, hat 99 Dampfer mit
159 957 Tonnengehalt. Die Linie hat durch Ein-
stellung großer neuer Dampfer die Gcsamttonnen-
zahl ihrer Flotte in den letzten Jahren um mehr als
50 Proz. vergröhert und hat auch (März 1896) noch
mehrere Dampfer im Bau.
^Flößerei. Da die Holzschnittware meist aus
der Eisenbahn oder auch in Schiffen befördert wird,
und da, in Ruhland und Österreich-Ungarn sowohl
wie im Deutschen Reich, nahe der deutschen Grenze
mehr und mehr Schneidemühlen etabliert werden,
ist der in Deutschland sehr wichtigen F. ein Teil
ihres frühern Betriebes verloren ge'gangen. Zudem
geht auch das von Skandinavien nach deutschen
Häfen gelangende Holz auf den Bahnen ins In-
land, und ein Teil der Hölzer, die früher aus deut-
schen Forsten gestößt wurden, wird jetzt auf Klein-
bahnen befördert. Andererseits aber wird der große
Bedarf des Auslandes an russ., teilweise auch an
österr.-ungar. Hölzern über Dcutschlaud bezogen
und auf deutschen Wasserstraßen geflößt, und der
eigene Bezug Deutschlands aus den genannten
Reichen sowie aus den holzreichern deutschen Lan-
desteilen (namentlich dem deutschen Eüdwesten so-
wie der Mark Brandenburg) nimmt zu. So kommt
es, daß von der F. auf den östl. Wasserstraßen ein-
schließlich des Elbegcbictes gegen 400 und auf den
westlichen gegen 250 Mill. Tonnenkilometer, nahezu
ein Zehntel des gesamten deutschen Wasservcrkehrs,
geleistet werden. - An nur flöhbaren und auch zur
F. noch benutzten Wasserstraßen (Kanälen, Backen,
Flüssen, Vinnenseestrecken) besitzt das Deutsche
Reich östlich des Weichselgebictcs 652,2 km, im
Weichselgebiet 557,0, zwischen Weichsel- und ^der-
gcbict 727, im Odergcbiet 1014, im Elbcgebiet 281,5,
im Wesergebiet 180, im Rheingebiet 1118,6, im
Donaugebiet 997, zusammen 5527,9 kiu. - Vgl.
Kurs, Tabellarische Nachrichten über die flößbaren
und die schiffbaren Nasserstraßen des Deutschen
Reichs, nebst Karten (Berl. 1894), und Mitteilungen
des Centralvereins für Hebung der deutschen Fluß-
und Kanalschiffabrt lApril 1894).
Rechtliches. Durch das Neichsgesetz vom 15.Iuni
1895 sind die aus der F. sich ergebenden privat-
rechtlichen Rechtsverhältnisse für das Reichsgebiet
einheitlich geregelt worden, und zwar in enger An-
lehnung an die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
über die Seeschiffahrt. Die F. ist hiernach als ein
Transport von Gütern (Hölzern) auf Flüssen oder
sonstigen Binnengewässern aufzufassen. Frachtführer
im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist aber nicht der
Floßführer, d. i. derjenige, der das Floß that-
sächlich führt, sondern der Unternehmer, welcher die
Beförderung des Floßes unternommen hat (Fracht-
flößer), wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß
der Flohführer selbst die Beförderung des Floßes
als Frachtflößer übernommen hat. Der Floßführer
ist im allgemeinen analog dem Schiffer behandelt,
in mehrern Beziehungen jedoch dem Gewerberechte
(Reichsgewerbeordnung ß. 133 fg.) unterstellt. Die
Floßmannschast dagegen, zu der mit Ausnahme
des Flohführers alle zum Flößereidienste auf dem
Floße angestellten Perfonen gehören, untersteht
durchweg der Gewerbeordnung; ihr Dienstverhältnis
endigt mit der Ablieferung des Floßes am Be-
stimmungsort. Nach den seerechtlichen Grundsätzen
ist denen, die ein von der Floßbesatzung verlassenes
Floß bergen oder sonst ein Floß durch ihre Hilfe aus
einer Gefahr erretten, ein Anspruch auf Verge-
oder Hilfslohn gegeben. Auch ist die kurze seerecht-
liche Verjährungsfrist von einem Jahre für alle aus
der Flößerei entstehenden Ansprüche eingeführt.
Endlich bat das Gesetz dem Bundesrat und für die-
jenigen Wasserstraßen, auf welchen eine regelmäßige
Schiffahrt nicht stattfindet, den Landesregierungen
die Befugnis erteilt, Bestimmungen über den Be-
fähigungsnachweis der Floßführer zu treffen und
jeden mit Strafe bedroht, der das Gewerbe als
Floßführer solchen Bestimmungen zuwider ausübt.
Der Flohführer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß das Floß fest und dauerhaft ausgerüstet und
hinreichend bemannt ist. Er muß sich vor Antritt
der Reise davon überzeugen, daß die Angaben über
Stückzahl und Lange der Hölzer im Frachtbrief richtig
sind, denn die Prä^umtion spricht gegen ihn für die
Richtigkeit der Angaben in diefer Urkunde. Das
Floh muh einen Schlafraum haben, wenn die Floß-
mannfchaft daraus übernachtet, über das gleich-
zeitig erlassene Gesetz über die Binnenschiffahrt s. d.
Fluate (abgekürzt von Fluosilikate), Auf-
lösungen von Metall- und Erdmetallsalzen in Kiesel-
fluorwasserstossfüure. Sie wurden zuerst von dem
franz. Chemiker L. Keßler als Härtungs- und Kon-
servierungsmittel für weiche Baumaterialien em-
pfohlen. Die wichtigsten und am häufigsten zur
Anwendung gelangenden Verbindungen sind das
Magnesium-, Zink- und Aluminiumfluat
und ein Doppelsalz der zuletztgenannten, das sog.
Doppelfluat; zahlreiche andere Verbindungen,
wie das Eifen-, Kupfer-, Chrom-und Blei-
fluat, dienen für specielle Zwecke, insbefondere zum
Färben weicher Kalksteine und zur Herstellung von
Marmorimitationen. Das sog. Putzfluat dient
zum Renovieren alter verwitterter Kalkstein- und
Marmorarbeiten. Ein anderes Fluatpräparat,
Fluociment, ist ein von Malern geschätztes Mit-
tel znm Beizen von Cementwünden als Vorberei-
tung für Ölfarbanstrich. Zu erwähnen ist noch das
Natriumfluat als ein sehr wirksames antisepti-
sches Mittel, als Ersatz für Sublimat. - Vgl. Hauen-
schild, Die Kehlerschen F. (2. Aufl., Verl. 1895).
"Flückiger, Friedrich August, starb 13. Dez.
1894 in Bern. - Vgl. Tschirch, Friedr. Aug. F.
(Berl. 1895).
* Flugtechnik. Die modernen Konstruktionen
und Versuche auf diesem Gebiete ergeben, daß man