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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geistingen - Geleit
2) Strafrechtlich. Nach dem Vorentwurf zu
cinem fchweiz. Strafgefetzbuch von 1896, der die
neuesten gesetzgeberischen Anschauungen über die
strafrechtliche Behandlung Geisteskranker wieder-
giebt, ist unzurechnungsfähig, also nicht strafbar,
wer zur Zeit der That geisteskrank oder blödsinnig
war, vermindert zurechnungsfähig, so daß der Nich-
ter die Strafe unbeschränkt mildern kann, derjenige,
dessen geistige Gefundheit nur beeinträchtigt, oder
derjenige, welcher geistig mangelhaft entwickelt war.
Giebt der Geisteszustand des Thäters zu Zweifeln
Anlaß, so hat ihn der Beamte, welcher es wabr-
nimmt, durch Sachverständige untersuchen zu lassen.
Erfordert die öffentliche Sicherheit die Verwahrung
in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so ordnet sie das
Gericht an, welches auch die Entlassung verfügt,
wenn der Grund der Verwahrung weggefallen ist.
Erfordert das Wohl des Unzurechnungsfähigen oder
vermindert Zurechnungsfähigen seine Behandlung
oder Versorgung in einer solchen Anstalt, so über-
weist das Gericht den Kranken der Verwaltungsbe-
dörde zur Aufnahme in eine solche Anstalt. Ist ein
vermindert Zurechnungsfähiger zu Freiheitsstrafe
verurteilt worden und ist seine Strafzeit am Tage
der Entlassung aus der Heil- oder Pflegeanstalt noch
nicht abgelaufen, so hat er den noch übrigen Teil
der Strafe zu verbüßen (Art. 11-13>. Es wird also
der Aufentbalt in der Heil- oder Pflegeanstalt auf
die Strafzeit angerechnet.
3) Staatsrechtlich. Während früber geistige
Gesundheit eine Voraussetzung der Thronfolgefähig-
teit war <so mußte z. B. der Kaiser des alten Teut-
schen Reichs auch geistig fähig sein), ist der Stand-
punkt der neuern Verfassungen der, daß der geistes-
kranke Thronanwärter von der Thronfolge nicht
ausgeschlossen ist, sondern nur, allerdings notwen-
digerweise (kraft Gesetzes), von einem Regenten in
der Ausübung der Herrschaft vertreten wird. Die
neuere Staatsanschauung hält es für den Staats-
frieden weniger gefährlich, wenn ein Nichtregie-
rungsfühiger Herrscher wird oder bleibt, als wenn
infolge Geisteskrankheit die regelmäßige Tbronfolge-
ordnung unterbrochen wird. Weiter gilt im Inter-
esse der Rechtssicherheit der Satz, daß die amtlichen
Handlungen eines Staatsorgans so lange als gültig
anzusehen sind, als das betreffende Individuum nickt
rechtmäßig seiner Amtsthätigkeit entsetzt ist. Die
Regicrungsakte eines nach der öffentlichen Meinung
schon geisteskranken Herrschers sind gültig, solange
nicht eine Regentschaft für ihn eingesetzt ist, die Ur-
teile eines geisteskranken Nichters rechtsverbindlick
und unanfechtbar, solanae er sein Richteramt beklei-
det. Es ist Sache der Minister oder der Dienstauf-
sicht, dem vorzubeugen, daß Geisteskranke Staats-
gefchäfte führen. Dazu ist zu bedenken, daß sebr oft
in Paralyse schon beträchtlich weit fortgeschrittene
Kranke ihre berufliche Thätigkeit noch vollkommen
fachgemäß erfüllen.
4) Verwaltungsrechtlich. S. Irrenrecht.
Geistingen, Dorf im Siegkreis des preuß. Neg.-
Vez. Köln, an der Nebenbahn Veuel-Hennef-Asback,
hat (1895) 1144, als Gemeinde 5512 E., Post-
agentur, Fernsprechverbindung, kath. und evang.
Kirche, Synagoge; Steinbrüche.
"'Gekrönte Dichter. Nach Tennysons Tode
(gest. 1892) wurde 1. Jan. 1890 Alfred Austin zum
?06t-I^ui'6at6 ernannt. - Vgl. Wright, ^'1i6 I>06ts
(Lond. 1896).
Gelaphal, die Früchte vonkanäig. äuiüstormn
^ttm., einer ind. Rubiacee; man benutzt sie als
brechenerregendes Mittel.
^ Geld. Die Gesamtmenge der Ausprägungen
auf der Erde wird vom amerik. Münzdirektor ge-
schätzt auf:
Jahre
Gold
Silber
Jahre
Gold
Silber
Mill. M.
Mill. M.
Mill. M.
Mill. M.
1885 1890 1391
402,2 626,2 501,1
532,5 634,2
580,9
1892 1893 1894
724,4 976,5 945,0
653,1
568,7 449,0
Der gesamte Vorrat an Gold in Münzen und Bar-
ren lerkl. Ostasien) wird von Lexis auf 16 Milliarden
M. für Ende 1895 gefchätzt, darunter in
Staaten
Mill. M.
Staaten
Mill. M.
Frankreich...... Sonstige Staaten der lat. Münzkonvention Deutschland..... England und Kolonien
3600
550 2900 2700
Rußland...... Österreich-Ungarn . , VercinigteStaaten von Amerika..... Andere Länder . . .
2000 550
2500 1200
Ende 1895 wurde der Silbermünzenvorrat geschätzt
(in Millionen Mark):
Staaten
Cou-rant-münzen
Scheide münzen
Lateinische Münzunion........ Deutschland ............. Österreich-Ungarn........... Britisch-Indien............ Vereinigte Staaten von Amerita....
2572 403 400 4800 2344
412
487 200
325
Im ganzen dürfte der Silbervorrat der Erde in
Münzen und Barren auf etwa 16-17 Milliarden
M. zu veranschlagen sein.
An ungedeckten Papierscheinen cirkulierten 1893
etwa 7 Milliarden M.
Vgl. Schoenhof, ^ kistor^ ok inone^ anä priceZ
(Neuyort 1896).
Gele (spr. schähl), Alphonso van, belg. Afrika-
forscher, geb. 1849 in Brüssel, trat 1867 in die
Armee und ging 1882 nach dem Kongo, wo er Chef
der neugcgründeten Station an den Stanleyfällen
wurde. 1885 unternahm er die zweite Reife nach
dem Kongo, erforschte 1887 den Lupori, einen
Nebenfluß des Lulongo, und drang noch in dem-
selben Jahre auf dem Mobangi über die von Grenfell
1885 erreicbten Songostromschnellen weiter nach
Osten vor, bis er die Mokwangufälle, oberhalb der
Mündung des Mbomu, unterm 23.° östl. L. von
Greenwich im Juli 1890 erreichte und dadurch die
wichtige geogr. Thatsache feststellte, daß der Mobangi
der Unterlauf desUelle ist, welchen Junker im Febr.
1883 bis zu der dicht in der Nähe liegenden Insel
Mutemu verfolgt hatte.
Gelegenheitsverbrecher, s. Kriminalität und
Krimina'lpolitik.
^Geleit, freies, im Völkerrecht Bezeichnung
dafür, daß alle öffentlichen Vertreter eines Staates
bei andern Staaten, auch z. B. einfache Grenzbeamte,
welche im Post- oder Eisenbahndienst stehen, das
Privileg der Unverletzlichkeit haben, d. h. nicht ver-
haftet werden dürfen, von Deutschland anerkannt im
Falle Scknäbele (s. d., Bd. 14). Schnäbele, franz.
Polizeioffiziant, hatte sich infolge Verabredung mit
dem deutschen Sicherheitskommissar Gautsch dienst-