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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gerstäcker - Gesandter
* Gerstäcker, Karl Eduard Adolf, starb 20. Juli
1895 in Greifswald.
Gerste-Gntwertungs-Versicherung,s.Vicr
und Gerste-Entwcrtungs-Versicherung.
Gerüstbrücken, s. Brücke.
Gervais lspr. schärrwäh), Alfred Albert, franz.
Admiral, geb. 19. Dez. 1837 zu Provins, trat 1852 in
den Marinedienst und beteiligte sich schon während
des Krimkrieges an der Beschießung von Vomar-
sund, nahm 1860 an dem Krieg mit (5hina teil, war
1861:-70 Ordonnanzoffizier der Kommandanten des
ost- und westafrik. Geschwaders und zeichnete sich
1870 bei der Verteidigung von Paris aus. Er wurde
1871 Fregattenkapitän, führte dann Kommandos in
Oceanien und Cochinchina, wurde 1878 Marine-
attachs bei der franz. Botschaft in London, 1879
Schiffskapitän, befand sich 1880 als Kommandant
bei dem Geschwader des Stillen Oceans, wurde
1882 Mitglied des Rats für Marinearbeiten und
der Hydrographischen Kommission. 1884 trat er in
den aktiven Dienst zurück als Commandeur im Mit-
telmeergeschwader, wurde dann in den Marincrat
berufen, unter dem Minister Aube 1886 Chef des
Marinestabs und Ministerialdirektor, 1887 als
Konteradmiral Commandeur des Vrester Geschwa-
ders, dann wieder Stabschef im Ministerium Krantz.
Im Dez. 1889 zum Oberbefehlshaber des nordischen
Panzergeschwaders ernannt, war er gelegentlich des
Aufenthalts der franz. Schiffe in Kronstadt (1891)
Gegenstand der begeistertsten Huldigungen. Die
Empfangsfeierlichkeiten trugen den Charakter eines
Verbrüderungsfestes zwischen Nüssen und Franzosen.
Auf der Rückkehr begab fich G. auf Einladung der
Königin Victoria nach Portsmouth, wo der franz.
Flotte ebenfalls ein glänzender Empfang zu teil
wurde. 1892 zum Vieeadmiral ernannt, wurde er
in das Marineministcrium als Generalstabschef be-
rufen, 1894 Chef des Rcservegeschwaders des Mittel-
meers. Nachdem er im Frühjahr 1896 zum kom-
mandierenden Admiral des Hauptübungsgeschwa-
ders im Mittelmeer ernannt worden war, trat er
im Oktober in den Ruhestand.
* Gesandter. Das Institut für internationales
Recht hat in seiner Sitzung zu Cambridge 1895 einen
Reglementscntwurf über die diplomat. Freiheiten
beraten und angenommen, der zum Teil das geltende
Völkergewohnheitsrecht bestätigt, zum Teil hinter
dasselbe zurückgeht. Das Privileg der Unverletz-
lich keit soll die Person des G., das ganze dienstliche
Personal der diplomat. Mission und das nichtoffi-
zielle des G. umfassen; letzteres jedoch, wenn es aus
Angehörigen des Aufcnthaltsstaates besteht, nur im
Hotel des G. Sachlich soll es sich auf alle gesandt-
schaftlichen Funktionen, insbesondere auf die per-
sönlichen Angelegenheiten des G., seine Papiere,
Archive und Korrespondenzen beziehen und in der
Verpflichtung der Regierung des Aufenthaltsstaates
bestehen, sich jedes Angriffs beleidigender oder ge-
waltthätiger Art zu enthalten, das Beispiel der ge-
bührenden Achtung zu geben und durch strenge Stra-
fen Schutz gegen Beleidigung und Gewaltübung von
Unterthanen zu gewähren. Das Privileg entfällt,
wenn sich die bevorrechteten Personen freiwillig und
unnötig in Gefahr begeben haben oder strafbare
Handlungen begehen. Im letztern Falle soll sich der
Aufenthaltsstaat jedoch außer bei äußerster Not-
wendigkeit auf Mitteilung der Thatfachen an die
Regierung des G., Forderung der Bestrafung oder
Zurückberufung und, soweit zur Verhinderung un-
erlaubter Kommunikationen und Manifestationen
nötig, auf Überwachung des Hotels beschränken.
Die Exterritorialität soll darin bestehen, daß
1> die G., die offiziell der Mission attachierten Be-
amten und die bei ihnen wohnenden Mitglieder ihrer
Familien nurden Gesetzen ihres ursprünglichenDomi-
zils uuterworfen sind, insoweit das Domizil für An-
wendung der Gesetze und für die Gerichtsbarkeit maß-
gebend ist, so daß sich die lokalen Behörden auch nicht in
den Nachlaß einmischen dürfen; 2) die amtlichen Akte
des G. und seines Vertreters, wenn sie nach den Ge-
setzen der Heimat vorgenommen sind, dieselbe Gültig-
keit haben syllen, wie wenn sie in der Heimat des G.
vorgenommen wären, soweit nicht die Gesetze des
Aufenthaltsstaates entgegenstehen und nicht die be-
treffenden Akte Personen angehen, welche nicht dem
vom G. vertretenen Lande angehören oder aus irgend
einem Grunde der territorialen Gerichtsbarkeit unter-
stehen, oder es sich nicht um Akte handelt, welche mit
Gültigkeit auswärts oder in anderer Form als nach
Lokalgesetz nicht errichtet werden können; 3) das Ge-
sandtschaftshotel von militär. Einquartierung be-
freit ist und öffentliche Bedienstete ohne Einwilligung
des G. darin eine amtliche Verrichtung nicht vor-
nehmen dürfen; 4) der G. in seinem Hotel eine Ka-
pelle für den Gottesdienst unter der Bedingung
halten kann, daß er jede äußerliche Manifestation
unterläßt, wenn in dem Lande die öffentliche Aus-
übung dieses Kultes unerlaubt ist.
Die Freiheit von Abgaben soll den gleichen
Personen zustehen, welchen Exterritorialität zukommt,
und alle persönlichen direkten Steuern, allgemeine
Vermögenssteuer, Kricgsabgaben und bezüglich der
Gegenstände des persönlichen Gebrauchs auch die
Zölle umfassen. Die Befreiung von der Ge-
richtsbarkeit betrifft in gleichem persönlichen Um-
fang bürgerliche und Strafgerichtsbarkeit, gilt aber
nicht für Privatgeschäfte und Geschäfte, die zufolge
einer neben der amtlichen Stellung in dem Lande be-
triebenen Profession abgeschlossen werden, und nicht
für dingliche Klagen, dagegen bleibt sie selbst im Falle
von gefährlichen Zuwiderhandlungen gegen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit oder von gegen
den Staat gerichteten Attentatsvcrbrechen. Zeugnis
sollen die G. nur in ihrem Gesandtschaftshotel ab-
geben müssen und nur, wenn sie auf diplomat. Wegs
geladen sind. Aus dem Schweigen hierüber ergiebt
sich, daß die G. auch nach Anschauung des Instituts
für internationales Recht, wie nach geltendem Recht,
der Verwaltungshoheit des Aufenthaltsstaates, also,
von dem Princip der Unverletzlichkeit abgesehen, z. B.
der Polizeigewalt, für ihre Kinder dem Schulzwang
(bestritten) und für ihr Personal dem Versicherungs-
zwang unterliegen.
Das Deutsche Reich hat seinen G. bei den Ver-
einigten Staaten von Amerika 1892 zum Botschafter
erhoben; ebenso erfolgte die Erhebung des G. der
Vereinigten Staaten beim Deutschen Reich zum Bot-
schafter. Von den deutschen Einzelstaaten hat Würt-
temberg seit 1895 seine Vertretung durch einen G.
bei Österreich-Ungarn zurückgezogen; dagegen wird
Baden seit 1894 in Bayern (München) durch einen
G. vertreten, der gleichzeitig in Württemberg be-
glaubigt ist. Bei Hessen ist seit 1895 Rußland durch
einen eigenen G. vertreten; der G. Württembergs
bei Bayern ist seit 1894 auch in Baden beglaubigt,
der G. Bayerns bei Württemberg zugleich in Baden.
Die Österreichisch-Ungarische Monarchie
ist im Auslande vertreten durch 8 Botschafter (Berlin,