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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesandtschaftsrecht - Geschäftsgeheimnis
Petersburg, Paris, London, Vatikan, Quirinal,
Konstantinopel, Madrid), 17 G. zweiter Klasse,
1 Ministerresidenten (in Ccttinje) und 4 diplomat.
Agenten. Militärbevollmächtigte und Militär-
attaches sind bei den Missionen in Berlin, Peters-
burg, Paris, beim Quirinal, in London (Marine- und
Militärattache'), Konstantinopel, Belgrad, Bukarest.
land, Spanien, Türkei), 17 Staaten und der souvc
räneJohanniterorden durch G. zweiter Klasse, ^Staa-
Deutscht ,^ ,,_,,._
Serbien, Spanien, Schweden-Norwegen und die
Nordamerikanische Union bcigegeben. Manche G.
sind bei mehrern.Höfen beglaubigt. So hat der östcrr.-
ungar. Botschafter in Berlin zugleich die diplomat.
Vertretung bei den Höfen von Mecklenburg-Schwe-
rin und Atecklenburg-Strelik.
Gefandtschaftsrecht, die Fähigkeit, 1) nack
sremdcn Staaten Vertreter mit dem Anspruch auf
die diplomat. Privilegien zu entsenden (aktivesG.),
und 2) solchen Vertretern diplomat. Vorrechte ein-
zuräumen (passives G.). Es ist ein Bestandteil
der Ncpräsentativgewalt, d. h. desjenigen Teils
der Staatsgewalt, der in der Befugnis besteht, den
Staat nach außen zu vertreten. Das G. steht also
dem Souverän zu. Ist ein Staat als Mitglied der
Völkerrechtsgemeinschaft anerkannt, so ist willkür-
liche Verweigerung des Empfanges von Gesandten
dieses Staates eine Verletzung des Grundrechts
auf Verkehr, das jedem anerkannten Staate zu-
kommt. Vasallenstaaten, Staaten, die unter einem
Protektorat stehen oder Gliedstaaten eines Bundes-
staatcs sind, kann das ganze G. oder ein Teil des-
selben fehlen, so z. V. Tunis und Annam, den Kan-
tonen der Schweiz und den Territorien der Nord-
amerikanischen Union. Eigene Unterthanen oder eine
ihr mißliebige Person braucht die fremde Negierung
nicht anzunehmen. Angabe von Gründen für ihre
Bedenken kann im letztern Falle nicht verlangt wer-
den. Dieselben können in der polit. Vergangenheit
des Erwählten, in Familienverhültnisscn u. s. w. ihren
Grund haben. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden,
ist es üblich, vor Ernennung vertraulich anzufragen,
ob die in Aussicht genommene Persönlichkeit genehm
(z)6l80na Ai-HiH) sei (HFi-L^tioll). Der Gesandte ist
angenommen mit Entgegennahme seines Kreditivs.
Ebenso giebt der Gesandte die Pässe, welche er von
seinem St-aat für sich, Familie und Gefolge erhält,
beim Auswärtigen Amte des Empfangsstaates ab,
wo sie in Verwahrung bleiben. Die ständige Ge-
sandtschaft erreicht ihr Ende ordentlicherweise durch
Überreichung des Abberufungsschreibcns, wogegen
der Gesandte ein die Beglaubigung aufhebendes
Antwortichreiben, das sog.'Rekrcditiv (ieNi-6 äs i-6-
ci'öance), sowie die Reisepässe erhält, anßcrordcnt-
licherweise durch Zurückforderung oder Zurückstellung
der Pässe und gleichzeitigen Abbruch der diplomat.
Beziehungen. In der Zurückstellung der Pässe liegt
die Aufforderung, das Gebiet zu verlassen. Bei Ab-
leben oder Abdankung des absendenden oder des
fremden Staatsoberhauptes ist Bestätigung oder
Erneuerung des Kreditivs üblich. - Vgl. Artikel
Gesandte im "Staatslexikon der Görres-Gesellschaft",
Vk.^ ^evdvng 1892),und im "Östcrr. Staatswörtcr-
buch", Bd. 1 (Wien 1895).
Gesarsage, s. Gesser Chan.
* Geschäftsgeheimnis. Die Bestrafung der
Verletzung des G. wurde in Deutschland hauptsäch-
lich durch den Verein zur Wahrung der Interessen
der chem. Industrie angeregt, der 1881 eine hierauf
bezügliche Eingabe an den Reichskanzler richtete und
hierfür die Zustimmung des 14. Deutschen Iuristen-
tags (1888) fand. Zuerst sich ablehnend verhaltend^
weil kein genügendes Bedürfnis gegeben sei (1892),
hat die Reichsregierung 1895 die Regelung der Frage
in Angriff genommen, und zwar, weil die Verletzung
des G. auch zu unehrlicher Konkurrenz benutzt wer-
den kann, in dem unter dem 27. Mai 1890 zum gel-
tenden Necht gewordenen Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung des UnlauternWettbewerbs (f.d.). Hier-
nach wird mit Geld bis zu 3000 M. odermit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, wer als Angestellter, Ar-
beiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge
des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zu-
gänglich geworden sind, während der Geltungs-
dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere
zn Zwecken des Wettbewerbs oder in der Absicht,
dem Inhaber des Geschäfts Schaden zuzufügen,
mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
Gefchäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kennt-
nis er durch eine solche Mitteilung oder durch eine
gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende
eigene .Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wett-
bewerbs unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Er-
fatze des entstandenen Schadens. Mehrere Ver-
pflichtete haften als Gesamtschuldner. Es ist also
nicht absolut ausgeschlossen, daß jemand G., die er in
einem frühern Dienstverhältnis kennen lernte, wenn
er sich selbständig macht, in seiner eigenen Unter-
nehmung verwertet. Erfahrungsgemäß erfolgt Ver-
letzung des G. am meisten infolge von Verleitung
gegen Entgelt. Daher wird mit Geld bis zu 2000
M. oder mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft,
wer zum Zwecke des Wettbewerbs es unternimmt,
einen andern zu einem Verrat von G. zu bestimmen.
Die strafrechtliche Verfolgung tritt nur auf Antrag
des Verletzten und regelmäßig nur in Form der Pri-
vatklage vor dem Schöffengericht ein. Es kann dem
Verletzten unter Umstünden lieber sein, daß der Verrat
ungestraft bleibt, als daß seine G. gelegentlich des
Strafverfahrens offen gelegt werden. Die öffentliche
Klage (des Staatsanwalts) wird nur erhoben, wenn
dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Schaden-
ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten, nachdem der
Verletzte von Handlung und Person des Verraten-
den Kenntnis erhalten bat, ohne Nücksicht auf diese
Kenntnis in 3 Jahren seit Begehung der Handlung.
Jedoch beginnt der Lauf der Verjährung keinesfalls
vor dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden entstand.
An Stelle der Civilklage auf Schadenersatz kann vor
dem Strafrichtcr Anfpruch auf Buße (bis zu 10000
M.) geltend gemacht werden. Gewerbetreibende, die
im Dcutfchcn Reich keine Hauptniederlassung besitzen,
sollen den Schutz des neuen Gesetzes nur dann ge-
nießen, wenn in dem Staate ihrer Hauptniederlassung
deutsche Gewerbetreibende entsprechend geschützt sind.
Der Schutz, den das Gesetz dem G. gewährt, wird
noch ergänzt durch §. 826 des Bürgcrl. Gesetzbuchs
für das Deutsche Reich, wonach schadenersatzpflichtig
ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßen-
den Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt.
(S. Handlungsgehilse, Unlauterer Wettbewerb.)