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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbegerichte - Gewerbegesetzgebung
stehenden Gewerben zu neuen G. vereinigt wurde;
die Zahl der vor 1883 bereits vorhandenen G. war
daher weit größer, als obige Tabelle vermuten ließe.
Die im Gesetze vorgesehene Gehilfenversammlung,
d.h. die Vertretung der Hilfsarbeiter, war für 3229 G.
organisiert (d. i. 60,7 Proz. aller), schiedsgerichtliche
Ausschüsse bestanden3049 für3197G.<60,iProz.);
Gehilfenkrankenkassen werden 1030, Lehrlingskran-
kenkassen 313 ausgewiesen, welche für 1475 und
388 G. (d.i. 27,7 und 7,3 Proz.) thätig sind. Ge-
nossenschaftliche Meisterkrankcnkassen bestanden 42,
durch G. erhaltene oder unterstützte Fach- und Fort-
bildungsschulen 122. Die Gründung von Anstalten
zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder, wie
von Rohstosflagern, gemeinsamen Verkaufslokalen
u.dgl., ist sehr gering; Arbeitsvermittelung wird
nur durch einen Teil der G. ausgeübt.
Trotz der durch das Gesetz von 1883 hervorge-
rufenen staatlichen Aktion zur Gründung von G.
haben sich dieselben in den einzelnen Ländern und
Landesteilen sehr ungleichmäßig, in vielen sehr küm-
merlich entwickelt. Am fortgeschrittensten erscheint
die Genossenschaftsbildung in jenen Ländern, in wel-
chen bei derselben wenigstens zum Teil auf bereits
früher bestehenden gewerblichen Vereinigungen wei-
ter gebaut werden konnte, wie insbesondere in Nie-
derösterrcich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Böhmen, Mähren. Der Befestigung und Verall-
gemeinerung des Genossenschaftswesens steht auch
in vielen Gegenden der Umstand entgegen, daß der
Gewerbebetrieb gering und daher die Bildung von
G. mit großen Bezirken oder für eine große Anzahl
verschiedenartiger Gewerbe notwendig wird, was
eine fruchtbringende Thätigkeit erschwert. Die Ge-
werbeordnungsnovclle, welche im Dez. 1895 dem
Abgeordnetenhanse vorgelegt wurde, beschäftigt sich
auch mit den G., indem sie namentlich gewissen
Mißbräuchen entgegentritt, die sich durch Festsetzung
sehr hoher Aufnahmegebühren, hoher Aufding- uud
Freifprechungsgebühren für Lehrlinge, Gründung
von kleinen, keine Garantie bietenden Krankenkassen
u. s. w. ergeben haben. (S. auch Handwerkerfrage.)
Vgl. Die gewerblichen Genossenschaften in Öster-
reich, hg. vom Statistischen Departement im k. k.
Handelsministerium (Wien 1895); Weigelsperg,
Kompendium der auf das Gewerbcwescn Bezug neh-
menden Gesetze <3. Aufl., ebd. 1889-96); Hcilingcr,
Österr. Gewerberecht l3 Bde., ebd. 1894 - 95);
Mataja, Artikel Gewerbliche Genossenschaften im
"Österr. Staatswörterbuch" (ebd. 1895); Jahrbuch
für Nationalökonomie und Statistik, Dritte Folge,
XI (Jena 1896).
^Gewerbegerichte, s. Arbeiterfrage (S. 63d
fg.). ^ In Österreich wurden die den deutschen ana-
logen G. durch Gesetz vom 27. Nov. 1896 eingeführt.
* Gewerbegesetzgebung. Im Deutschen
Reich ist eine 'Änderung der bestehenden G. ins-
besondere in der Richtung weiterer Erschwerung des
Hausierhandels und einer Beschränkung des
Geschäftsbetriebes der Detailreisenden durch die
Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 6. Aug. 1896
erfolgt. Von zahlreichen Petitionen abgesehen, war
hierzudie Veranlassung ein Antrag Bayerns im Bun-
desrat vom 1.1892und ein imReichstag 1892/93 von
den Abgeordneten Gröber, Hitze und Genossen ein-
gebrachter, damals im Plenum unerled igt gebliebener
Gesetzentwurf. Im Jan. 1895 legte die Regierung
selbst einen Entwurf vor, welcher vom Reichstage
in Verbindung mit dem wieder eingebrachten Ent-
wurf Gröber verhandelt wurde. Der AntragGröber
verlangte eine völlige Gleichstellung des Wander-
gewerbebetriebcs innerhalb des Wohnortes oder des
Ortes der gewerblichen Niederlassung, des sog. am-
bulanten Gewerbebetriebes (s. Hausierhandel), mit
dem außerhalb dieses Ortes stattfindenden Wander-
gcwerbcbetrieb im eigentlichen Sinne. Vom Wan-
derbetrieb sollte das Aufsuchen von Bestellungen
und das Feilbieten auf Abzahlung, dann überhaupt
der Regel nach wenigstens Kolonial- und Material-
waren, Manufakturwaren und handwerksmäßig her-
gestellte Waren, außer den vom Verkäufer selbst an-
gefertigten, ausgenommen sein. Der Wandergewerbe-
schein sollte Frauen in der Regel versagt, seine
Gültigkeit örtlich auf den Bezirk der erteilenden Be-
hörde beschränkt und die Erteilung von einem all-
jährlich im voraus festzusetzenden Bedürfnis ab-
hängig gemacht werden. Die Reichstagskommission
nahm von diesem Entwurf den Vorschlag des Aus-
schlusses der Abzahlungsgeschäfte vom Hausierbetrieb
an und faßte eine Resolution, den Reichskanzler zu
ersuchen, dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzu-
legen, in dem die Erteilung von Wandergewerbe-
scheinen vom Nachweis eines Bedürfnisses unter
thunlichster Berücksichtigung des althergebrachten
Hausierhandels abhängig gemacht werde; im übrigen
stimmte sie mit einer geringen Modifikation der in
der Beschränkung des Hausierhandels nicht so weit
gehenden Regierungsvorlage zu. Da die Vorlage im
Plenum unerledigt blieb, wurde sie im Jan. 1896
unter teilweiser Berücksichtigung der Beschlüsse der
Reichstagskommission wieder eingebracht und unter
dem 6. Aug. 1896 zu dem 1. Jan. 1897 in Kraft
getretenen Gesetz erhoben. Die Vorlage sah den
wesentlichsten Grund für die ungünstige Geschäfts-
lage der seßhaften Gewerbetreibenden nicht in dem
Wandergewerbe, sondern vielmehr in dem imstande,
daß weite Kreise der Bevölkerung bei ihren Einkäufen
sich nicht mehr an die Gewerbetreibendmihres Wohn-
ortes, sondern an Warenhäuser großer Städte oder
direkt an die Produzenten wenden. Die Statistik
zeige, daß während der 1.1884-89 die Zahl der
W and ergcw erb escheine nur eine der natürlichen
Vermehrung der Bevölkerung entsprechende Zu-
nahme erfahren habe, in den folgenden Jahren sogar
zurückgegangen oder wenigstens unverändert ge-
blieben sei. Die Novelle sieht daher von örtlicher
Beschränkung und, wofür sich Bayern im Gegensatz
insbesondere zu Preußen ausgesprochen hatte, vom
Bedürfnisnachweis für das Hausiergewerbe ab.
Sie will nur Auswüchse beseitigen und ungeeignete
Elemente von dieser Geschäftsform fernhalten. Vom
Hausierbetrieb sind nunmehr auch 1) Bäume, Sträu-
cher, Sämereien mit Ausnahme von Gemüse- und
Blumensamen, Schnitt- und Wurzelreben, Futter-
mittel, 2) Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und
optische Instrumente ausgenommen, wobei jedoch
den Landesregierungen bezüglich Nr. 1, dem Bun-
desrat schlechthin vorbehalten ist, Ausnahmen zu
gestatten. Andererseits kann von den Landes-
regierungen der Handel mit Rindvieh, Schafen,
Schweinen, Ziegen und Geflügel im Umherziehen
Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte
Dauer zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen
untersagt werden. Ferner wird der Hausierhandel
auch in der Form verboten, daß Waren in der Weise
seilgeboten oder Bestellungen hierauf in der Weise
aufgesucht werden, das; der Veräußerer wegen Nicht-
erfüllung der dem Erwcrber obliegenden Teilzah-
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