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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbegesetzgebung
lungen vom Vertrage zurücktreten kann <s. Ab-
zahlungsgeschäfte). Das Alter, bis zu welchem der
Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist,
ist von dcm vollendeten 21. auf das vollendete 25.
Lebensjahr ausgedehnt, jedoch ist einem Jüngern
der Schein zu erteilen, wenn er der Ernährer der
Familie ist und bereits 4 Jahre im Wandergewerbe
thätig war. Die ausnahmsweise Zulassung von
Wanderauktioncn darf nur bei Waren, die raschem
Verderben ausgesetzt sind, stattfinden. Ausgeschlossen
vom Wandergewerbe sind weiter nunmehr auch die
wegen Land- oder Hausfriedensbruchs oder Wider-
stands gegen die Staatsgewalt zu mindestens drei-
monatigem Gefängnis Verurteilten, solange seit
Verbüßung der Strafe 3 Jahre noch nicht verflossen
sind;außerdem darf der Wandergewerbcschein schon
dann versagt werden, wenn der Nachsuchende wegen
strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher
Angriffe auf Leben und Gesundheit der Menschen,
vorsätzlicher Brandstiftung, Zuwiderhandlungen
gegen Verbote und Sichcrungsmaßregeln betreffend
die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen zu einer Freiheitsstrafe von
nur einer Woche (bisher 6 Wochen) verurteilt ist
und seit Verdüßung der Strafe 5 (bisher 3) Jahre
noch nicht verflossen sind. Der Hausierhandel mit
den an sich freigegebenen Erzeugnissen der Land-
wirtschaft und anderer Urproduktionen und mit
Gegenständen des Wochenmarktvertehrs durch Kin-
der unter 14 Jahren kann ortspolizeilich verboten
werden. Der ambulante Gewerbebetrieb durch Kin-
der soll schlechthin nur noch in Orten, wo er her-
kömmlich ist, und dann fürs Kalenderjahr nur auf
4 Wochen insgesamt gestattet sein.
Gefährlicher als der Hausierhandel erweist sich den
seßhaften Gewerbetreibenden die Konkurrenz der D e-
tailreifenden. Zahlreiche Handlungsreifende be-
schränken sich beim Aufsuchen von Warenbestellungen
nicht auf Kaufleute und Personen, welche die Waren
in ihrem Gewerbe gebrauchen, sondern gehen auf
Erwerb von Privatkundschaft aus, welcher die Waren
<z. V. Nähmaschinen) meist auf Abzahlung überlassen
werden. In den 1.1884-93 nahm die Zahl solcher
Reisenden um etwa 55^ Proz. zu. Visher unter-
standen diese Reisenden nicht den einengenden Vor-
schriften über Hausierhandel, obwohl sich ihre Ge-
schäftsthätigkeit von der des Hausierers kaum noch
unterscheidet. Die Regierung war 1882 mit einem
entsprechenden Vorschlag nicht durchgcdrungen. Nun-
mehr aber bestimmt die Novelle, daß ebenso, wie
diesen Reisenden das Aufkaufen von Waren nur bei
Kaufleuten, den einschlägigen Produzenten oder in
offenen Verkaufsstellen gestattet ist, ihnen auch das
Aussuchen von Bestellungen auf Waren, mit Aus-
nahme von Druckschriften, andern Schriften und
Bildwerken und, foweit nicht der Bundesrat noch
für andere Waren oder Gegenden oder Gruppen von
Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt (für Trau-
benwein, einschließlich Schaumwein, Leinen- und
Wäschefabrikate und Nähmaschinen ist dies unterm
27. Nov. 1896 geschehen), ohne vorgängige aus-
drückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren
Geschäftsräumen oder bei solchen Personen zustehen
soll, in deren Geschäftsbetrieb Waren der ange-
botenen Art Verwendung finden.
Weiter sind noch die auf Kolportagebuch-
handel, Loshandel, Handel mit Droguen
und chemischen Präparaten, Flaschenbier-
handel, Konsumvereine und Theaterkonzes-
sionen bezüglichen Bestimmungen wichtig. Schriften
und Bildwerte sind auch dann vom Hausierhandel an
und außerhalb des Wohnortes ausgenommen, wenn
sie in Lieferungen erscheinen, sofern nicht der Gesamt-
preis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die
Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Bei
Detailreisen mit Schriften und Bildwerken hat der
Detailreisende, wie der Hausierhändler, ein Ver-
zeichnis derselben der Verwaltungsbehörde des
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen imd das
Verzeichnis bei sich zu führen. - Der Handel mit
Lofen von Lotterien und Ausfpielungen oder mit
Bezugs - und Anteilscheinen auf solche Lose ist zu
untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in diesem
Betrieb darthun. - Der Handel mit Droguen
und chemischen Präparaten, die zu Heilzwecken
dienen, ist zu untersagen, wenn die Handlung
des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit von
Menschen gefährdet. - Der Kleinhandel mit Bier
(Flaschenbier Handel), der ebenfalls bisher frei
war, kann nunmehr untersagt werden, wenn der
Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften über die Konzessions-
pflicht des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes
und des Kleinhandels mit Spiritus oder Brannt-
wein bestraft worden ist. Ist die Untersagung er-
folgt, fo kann die Wiederaufnahme dos Betriebes
gestattet werden, sofern seit der Untcrsagung min-
destens ein Jahr verflossen ist. - Im Interesse der
Bekämpfung der Trunksucht ist bestimmt, daß Kon-
sum- und andere Vereine, welche den gemein-
schaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirtschafts-
bcdürsnissen im großen und deren Absatz im
kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen
Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden,
auch dann, wenn ihr Betrieb sich auf den Kreis der
Mitglieder beschränkt, also nicht ein gewerbsmäßiger
ist, den gleichen Beschränkungen unterstchen, welche
für das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe und
den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus be-
stehen. Die Landesregierungen können auch andere
Vereine, deren Betrieb sich nur auf den Kreis der
Mitglieder beschränkt, dem unterwerfen, mit Aus-
nahme des Nachweises des Bedürfnisses bei Er-
teilung der Erlaubnis zum Ausschank von Vier,
Wein oder andern geistigen Getränken ailftcr Brannt-
wein. Ferner gelten die Vorschriften über Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbe von nun an auch für Kon-
sum- und andere Vereine. - Infolge der schweren
Schädigungen, welche bei dem häufigen Zusammcn-
bruch von Theaterunternehmungen für die mit den
Unternehmern in geschäftlicher Beziehung stehenden
Personen erwuchsen, schien es geboten, zu bestimmen,
daß die Theater konzession auch zu versagen sei,
wenn der Nachsuchende den Besitz der nötigen Mittel
nicht nachzuweisen vermag. Auch ist für jedes wesent-
lich veränderte Unternehmen neue Erlaubnis er-
forderlich. - Eine durchgreifende Änderung des
von den Innungen handelnden Titels der Gewerbe-
ordnung beabsichtigt der Ansang Aug. 1896 ver-
öffentlichte Gesetzentwurf, betreffend die Organisa-
tion des Handwerks (s. Handwerkerfraqe). Nicht
eben wesentliche Änderungen der Gewerbeordnung
bringt das Einführungsgesetz zum Vürgcrl. Gesetz-
buch für das Deutsche Reich (Art. 36).
In Osterreich ist die G. nach der großen Novelle
vom 15. März 1883 fortgeführt worden durch die