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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handelsagent - Handelsgesellschaften
Meist erscheint übrigens die Ausfuhr gegenüber der
Einfuhr etwas zu niedrig bewertet, da an der Kon-
troUi? der Einfuhr ein fiskalisches Interesse lebhaft
mitbeteiligt ist, welches bei der Ausfuhr fast durch-
wegfehlt. In einigen Ländern, darunter auch Deutsch-
land, wird aber der Warenverkehr rnit dem Auslande
durch die Erhebung der Statistischen Gebühr (s. d.,
Bd. 15) genau festgestellt. Der Wert der deutschen
Einfuhr (ohne Edelmetalle) hat 1895: 4092,4, jener
der Ausfuhr 3310,7 Mill. M. betragen. Gegenüber
dem Vorjahre ist dies ein Mehr von 154,i Mill. M.
bei der Einfuhr und 349,i Mill. M. bei der Ausfuhr.
Die folgende Tabelle führt die Warcngruppen auf,
deren Einfuhr oder Ausfuhr 1895 einen Wert von
über 100 Mill. M. ausmachte (in Millionen Mark):
Warengruppen
Getreide und andere Erzeugnisse
des Landbaues ........
Material-, Spezerei-, Konditorei-
waren u. s. w........
Wolle und Wollwaren.....
Baumwolle und Baumwollwaren
Droguerie, Apotheker- und Farb-
waren ............
Erden, Erze, Edelmetalle u. s. w.
Holz- und Schnitzstoffe.....
Vieh.............
Seide und Seideuwaren ....
Ol und Fette.........
Häute und Felle........
Tiere und sonst nicht genannte tie-
rische Produkte........
Flachs und andere Spinnstoffe (exkl.
Baumwolle) ........
Eisen und Eisenwareu.....
Leder und Lederwaren.....
Instrumente, Maschinen und Fahr-
zeuge ............
Litterarische und Kunstgegenstände
Papier und Papftwaren.....
Kleider, Leibwäsche, Putzwaren .
Hinfuhr
1895 1894
607,8
534,4
437,4
286,0
242,8
231,6
205,3
205,0
158,9
156,5
149,6
129,8
119,8
30,2
50,1
35,8
33,4
10,8
10,0
623,6
565,8
377,3
256,7
232,9
454,8
191,3
262,4
137,7
161,5
134,9
122,7
97,9
32,1
43,7
34,2
32,1
9,3
9,4
Ausfuhr
1895 1894
85,4
358,8
330,8
212,2
309,1
153,9
97,8
26,2
165,1
69^,5
9,2
37,8
294,1
155,3
150,8
107,2
104,6
101,1
71,8
335,3
291,5
180,2
270,9
135,4
87,2
22,3
138,7
29,3
69,7
8,5
31,2
256,4
132,0
133,5
100,4
91,9
95,4
Fast allenthalben ist also ein wirtschaftlicher Auf-
schwung zu konstatieren gewesen, welcher in den
ersten Monaten des 1.1896, teilweise sogar in ver-
stärktem Mäste, angehalten hat.
'"Handelsagent. Der Entwurf eines neuen
Handelsgesetzbuchs (s. d.) für das Deutsche Reich
hat unter Zuziehung von Experten aus den Agenten-
kreisen auch die Rechtsstellung der H. geregelt, als
welche er Personen bezeichnet, die ohne als Hand-
lungsgehilsen angestellt zu sein, ständig damit be-
traut sind, für das Handelsgewerbe anderer Ge-
schäfte zu vermitteln oder im Namen der andern
abzuschließen. Der H. unterscheidet sich von dem
Handelsmäkler durch das dauernde Verhältnis, in
dem er zu bestimmten Handlungsbäusern steht, wäh-
rend der Mäkler nur einzelne Aufträge erhält, vom
Kommifsionär, den er im Warenhandel zum großen
TeU verdrängt hat, durch das NichtHandeln im
eigenen Namen von dem Handlungsgehilfen da-
durch, daß er regelmäßig eine Provision erhält, meist
gleichzeitig mehrern Firmen dient, häufig an frem-
dem Ort thätig ist und seine Geschäftsunkosten regel-
mäßig aus eigenen Mitteln entrichtet. Der H., sei
er Waren-, Auswanderungs-, Transport- oder Ver-
sicherungsagent (der Agent für Versicherungsgesell-
schaften auf Gegenseitigkeit ist jedoch kein H.), hat
dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten
zu geben, ihm insbesondere von jedem Geschäftsab-
schluß unverzüglich Anzeige zu machen. In Er-
mangelung entgegenstehender Vereinbarung oder
abweichenden Handelsgebrauchs darf der H. in dem
Handelszweige des Gefchäftsherrn ohne dessen Ein-
willigung weder für eigene noch für fremde Rech-
nung Geschäfte machen. Provision soll der H.
mangels anderer Vereinbarung nur für jedes zur
Ausführung, nicht schon für jedes nur zum Abschluß
gelangte Geschäft fordern dürfen. Insbesondere
bei Verkaufsagenten ist im Zweifel der Anspruch auf
Provision erst nach Eingang der Zahlung und nur
nach Verhältnis des eingegangenen Betrags er-
worben. Anderes gilt nur, wenn die Ausführung
zufolge Entschließung des Geschäftsherrn unterbleibt,
ohne daß zwingende Gründe in der Person dessen,
mit dem abgeschlossen wurde, vorliegeu, es sei denn,
daß der Geschäftsherr unverzüglich nach Empfang
der Anzeige der Agenten vom Geschäftsabschluß das
Geschäft rückgängig macht. Ist der H. ausdrücklich
für einen bestimmten Bezirk bestellt, so gebührt ihm
im Zweifel Provision auch für ohne seine Mitwir-
kung geschlossene Geschäfte, es sei denn, daß er es
an ausreichenden Bemühungen für die Aufsuchung
von Geschäftsgelegenheiten fehlen ließ.
Handelsfirma, f. Handelsgesetzbuch.
^ Handelsgesellschaften. Der Entwurf eines
neuen Handelsgesetzbuchs (s. d.) für das Deutsche
Reich ändert am geltenden Recht der H. wenig. Nur
konnten viele Bestimmungen, insbesondere für die
Offene Gesellschaft, die bisher in das Handelsgefetz-
buch aufgenommen waren, wegfallen, weil sie bereits
im Bürgert. Gefetzbuch enthalten sind. Von den vor-
geschlagenen Linderungen sind zu nennen bezüglich
der Offenen und der Kommanditgesellschaft, daß von
nun an auf die Kapitalanteile nicht unbedingt feste
Zinsen von 4 Proz. entfallen sollen, was bisher
eine ungerechte Bevorzugung der Geld- vor der Ar-
beitseinlage darstellte, sondern daß solche nur aus
dem Jahresgewinn, also event, in geringerm Um-
fange oder gar nicht, berechnet werden dürfen; be-
züglich der Kommanditgesellschaft, daß anders als
im bisherigen Recht die Namen der Nommanditisten
und der Betrag ihrer Einlagen zu veröffentlichen
sind. Bezüglich der Aktiengesellschaften ist bestimmt,
daß die die Gründung prüfenden Revisoren auch
die Pflicht haben sollen, zu erklären, ob sie bezüg-
lich der Angemessenheit der für die eingebrach-
ten oder übernommenen Gegenstände gewährten Be-
träge Bedenken haben. Die Gründer haben ihnen zu
diesem Behufe Aufklärungen und Nachweise zu er-
statten. Solange die Gründersich weigern, unterbleibt
die Erstattung des Prüfungsberichtes und damit
die Eintragung der Gesellschaft. Die Unabhängig-
keit der Gründungsrevisoren gegenüber den Grün-
dern wird dadurch erhöht, daß die ihnen zu teil
werdende Vergütung nicht mehr durch Vereinbarung
mit den Gründern, sondern durch die die Revisoren
ernennende Behörde festgesetzt werden soll. Die in
der Rechtsprechung streitige Frage, ob die Aktionäre
über ihre Kapitalcinlagcpsticht hinaus zu anders-
artigen Leistungen an die Gesellschaft statutarisch
sollen verpflichtet werden dürfen, bejaht der Ent-
wurf im Interesse der Rübenzucker-Aktiengesellschaf-
ten, welche den Aktionären gerne die Verpflichtung
auferlegen, für jede ihrer Aktien eine bestimmte Fläche
mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen Entgelt
an die Gesellschaft zu liefern, dahin, daß im Statut
die Aktionäre zu wiederkehrenden, nicht in Geld be-
stehenden Leistungen sollen verpflichtet werden dür-
fen, sofern die Übertragung der Anteilrechte an die
Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Bei Er-